Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523136/14/Sch/Bb/Eg

Linz, 31.10.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Mag. A. H., geb. x, x, vom 2. April 2012, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 13. März 2012, GZ FE-1298/2011, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2012 und ergänzender Ermittlungen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter folgenden Einschränkungen und Auflagen gegeben ist:

 

·         Zeitliche Befristung bis 6. März 2013,

 

·         ärztliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Vorlage des darüber ausgestellten Kontrollbefundes an die Führerscheinbehörde bis spätestens 6. Dezember 2012 und

 

·         amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines psychiatrischen Facharztbefundes an die Behörde bis spätestens 6. März 2013.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und § 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1 und 13  Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat Mag. A. H. (der Berufungswerberin) mit Bescheid vom 13. März 2012, GZ FE-1298/2011, die Gültigkeit der ihr von der Bundespolizeidirektion Linz unter GZ 07/427111 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 6. März 2013 eingeschränkt und innerhalb dieses Zeitraumes als Auflagen ärztliche Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Psychiatrie in Abständen von vier Monaten und die Vorlage des darüber ausgestellten Originalbefundes bis spätestens 6. Juli 2012 und 6. November 2012 persönlich oder per Post sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie vor Ablauf der Befristung (6. März 2013), vorgeschrieben.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21. März 2012, richtet sich die rechtzeitig von der Berufungswerberin - mit Schriftsatz vom 2. April 2012 – eingebrachte Berufung, die im Ergebnis gegen die Befristung der Lenkberichtigung und die Erteilung der Auflagen gerichtet ist.  

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. April 2012, GZ Fe-1298/2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2012 sowie Einsichtnahme in die von der Berufungswerberin beigebrachte fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 30. Mai 2012 und in die erstattete amtsärztliche Stellungnahme vom 17. Juli 2012, GZ Ges-310936/2-2012-Wim/Du.  

 

An der mündlichen Verhandlung haben die Berufungswerberin und ein Vertreter der erstinstanzlichen Behörde teilgenommen und wurden zum Sachverhalt gehört und befragt.

 

 

 

 

4.1. Es ergibt sich daraus folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Laut polizeilicher Meldung der Polizeiinspektion Kleinmünchen vom 15. Oktober 2011, GZ E1/56343/2011, wurde am 15. Oktober 2011 über ärztliche Anordnung die zwangsweise Einweisung der Berufungswerberin in die Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vorgenommen, nachdem sie im Stiegenhaus ihrer Wohnung laut schreiend angetroffen wurde und dabei fremdgefährdende Absichten äußerte. Dieser Vorfall veranlasste die erstinstanzliche Führerscheinbehörde in der Folge zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der ihr erteilten Lenkberechtigung der Klasse B.

 

Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung am 19. Dezember 2011 durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. R. L., wurde bei der Berufungswerberin eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie – aktuell in Remission ohne medikamentöse Behandlung - festgestellt. Aktuell fänden sich zwar keine eindeutigen Hinweise auf das Vorliegen einer formalen oder inhaltlichen Denkstörung und auch die kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit sei ausreichend erhalten, jedoch sei die Berufungswerberin entsprechend dem Arztbrief der Landesnervenklinik Wagner-Jauregg seit Anfang August 2011 wahnhaft davon überzeugt gewesen, adoptiert worden zu sein. Während des gesamten stationären Aufenthaltes bis zur Entlassung sei sie in ihrem wahnhaften Denken unverrückbar und in ihrer paranoiden Symptomatik unkorrigierbar, nicht krankheits- oder behandlungseinsichtig gewesen und hätte die empfohlene Medikation bereits vor Entlassung verweigert und sei auf eigenen Wunsch nur teilstabilisiert worden. Empfohlen wurde in der fachärztlichen Stellungnahme vom 6. März 2012 im Wesentlichen eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr sowie fachärztliche psychiatrische Kontrollen in Abständen von zwei Monaten, alternativ zu den Kontrolluntersuchungen eine ambulante Weiterbetreuung in der Landesnervenklinik Wagner Jauregg, sowie die Einnahme eines Neuroleptikums als Rückfallsprophylaxe für circa ein Jahr, da erfahrungsgemäß in diesem Zeitraum nach Erstmanifestation einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie die Rückfallwahrscheinlichkeit sehr hoch sei.

 

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser fachärztlichen Stellungnahme erklärte der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion Linz in seinem erstatteten amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 6. März 2012, GZ FE-1298/2011, die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B, gesundheitlich nur bedingt geeignet, wobei er entsprechend der fachärztlichen Empfehlung eine Befristung der Lenkberechtigung im Ausmaß der Dauer eines Jahres sowie Auflagen in Form von psychiatrischen Kontrolluntersuchungen in Abständen von vier Monaten und eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztbefundes für Psychiatrie vorschlug. Begründet wurden die vorgeschlagenen Maßnahmen auch in diesem Gutachten mit der fehlenden Prophylaxe und dem erhöhten Rückfallrisiko im ersten Jahr.

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die erstinstanzliche Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

4.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der Berufungswerberin die fachärztiche psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Dr. T. S. vom 30. Mai 2012 vorgelegt. Als Diagnose ergibt sich daraus ein Zustand nach Anpassungsstörung mit akut vorwiegend wahnhaft psychotischer Störung im Rahmen einer beruflichen Belastungssituation im Oktober 2011, wobei aktuell keine psychiatrische Störung diagnostizierbar sei, weshalb die uneingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1, Klasse B, befürwortet wurde.

 

Auf Grund dieser gutachtlichen Aussage wurde um amtsärztliche Begutachtung des Vorganges und Erstattung einer entsprechenden Stellungnahme ersucht. Die amtsärztliche Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit, Dr. E.W. kommt trotz des befürwortenden Facharztbefundes in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2012, GZ Ges-310936/2-2012-Wim/Du, zu dem Schluss, dass bei der Berufungswerberin nach wie vor eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, wobei im Ergebnis schlüssigerweise die im polizeiärztlichen Gutachten vom 6. März 2012 vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen gefordert werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG  ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z4 FSG-GV darf Personen, bei denen eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nur bedingt geeignet ist. Wohl wurde ihr in der aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 eine uneingeschränkte Eignung attestiert, letztlich hat aber auch die im Berufungsverfahren mit dem Vorgang befasste amtsärztliche Sachverständige in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2012 schlüssig und gut nachvollziehbar dargelegt, dass trotz der positiven Verlaufsprognose bei der Berufungswerberin insbesondere auch auf Grund der fehlenden antipsychotischen Therapie die Rückfallwahrscheinlichkeit (noch) besonders hoch ist. Diese Einschätzung erscheint durchaus nachvollziehbar und steht auch in Einklang mit den Feststellungen im polizeiärztlichen Gutachten und der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme je vom 6. März 2012.

 

Obwohl der anlassgebende Vorfall vom Oktober 2011 nicht im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand, können gerade auch im Straßenverkehr jederzeit belastende Konfliktsituationen auftreten, weshalb von allen Verkehrsteilnehmern ein besonnenes und rücksichtsvolles Verhalten verlangt werden muss. Es erscheint daher - nicht zuletzt - auch zum Eigenschutz der Berufungswerberin als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich, den weiteren Verlauf des gesundheitlichen Status der Berufungswerberin innerhalb des vorgeschlagenen Zeitraumes entsprechend zu überwachen, um ein Rückfallrisiko weitestgehend ausschließen bzw. ein solches frühzeitig durch entsprechende Kontrolluntersuchungen erkennen zu können. Demgemäß erscheinen die von der Erstbehörde angeordnete zeitliche Befristung und die verfügten Auflagen aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates – zumindest derzeit – notwendig, wobei jedoch auf Grund der Vorlage eines fachärztlichen psychiatrischen Kontrollbefundes vom 30. Mai 2012 durch die Berufungswerberin im Berufungsverfahren sowie des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes verbunden mit der Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie ergänzender Erhebungen, eine entsprechende Spruchmodifizierung im Hinblick auf die noch ausstehende ärztliche Kontrolluntersuchung vorzunehmen war.  

 

Die zeitliche Befristung sowie die Auflage der amtsärztlicher Nachuntersuchung ergibt sich auf Grund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Die Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres ist rechtskonform gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 6. März 2012 an, vorgeschrieben worden.

 

Bei weiterem positivem Verlauf des Status und unauffälliger Befundlage dürfte in der Folge einer uneingeschränkten Erteilung der Lenkberechtigung wohl kaum etwas im Wege stehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in der Höhe von 49,40 Euro (Berufung 14,30 Euro, 5 Beilagen 35,10 Euro) angefallen.

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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