Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523218/11/Kof/CG

Linz, 30.11.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J. W.,
geb. 19x, x Straße x, x gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr) vom 12. Juli 2012, GZ. FE-145/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn J. W. die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wie folgt erteilt wird:

-     befristet bis 27. November 2013

-     Auflage: Vorlage der Laborparameter (MCV, Gamma-GT und  CDT)

    jeweils in der zweiten Monatshälfte  Februar 2013, Mai 2013,

    August 2013 und November 2013  an das Polizeikommissariat Steyr.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

   zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 und BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem  nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

     von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

 

 

 

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Im Berufungsverfahren wurden folgende Unterlagen vorgelegt bzw. eingeholt:

-     verkehrspsychologische Stellungnahme des Institut INFAR vom 30.07.2012

-     amtsärztliches Gutachten vom 21.08.2012, Ges-310971/2-2012

-     Laborwerte vom 26.09.2012, 25.10.2012 und 15.11.2012

-     ergänzendes amtsärztliches Gutachten vom 27.11.2012, Ges-310971/4-2012

 

Der amtsärztliche Sachverständige, Herr Dr. AK hat  im – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 geeignet ist unter Vorschreibung

-     Befristung auf ein Jahr und

-     regelmäßige Kontrollen der Alkohollaborparameter (MCV, Gamma-GT und CDT).

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) – im Rahmen des Parteiengehörs – folgende Stellungnahme bzw. Erklärung vom 29.11.2012 abgegeben:

Mit dem Gutachten bin ich einverstanden. Ich beantrage die Lenkberechtigung wie folgt: befristet bis 27. November 2013 und Vorlage der Laborwerte alle drei Monate

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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