Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167360/7/Br/Ai

Linz, 03.12.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch. RA Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 19. Oktober 2012, Zl. VerkR96-12885-2012-Kub, nach der  am 3.12.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

 

 

II.         Es entfallen sämtliche Verfahrenkostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

II.:      § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 11 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden verhängt, wobei ihm  sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am  16.05.2012, 13:35 Uhr, auf der A1, bei km 259.000 in Fahrtrichtung X, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, den Fahrstreifen gewechselt.  

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde von Bl X von der Autobahnpolizeiinspektion X im Zuge einer Streifenfahrt dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht. Dabei wurde folgende Tatbeschreibung abgegeben: X wechselte mit seinem Pkw vom rechten auf den linken Fahrstreifen, obwohl die Lenkerin des Dienst-Kfz X unmittelbar am linken Fahrstreifen fuhr und dadurch abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern.

Aufgrund dieser Anzeige wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 24.04.2008 eine Strafverfügung erlassen, gegen die Sie innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen auszugsweise wie folgt begründet:

... Als mich die alleine fahrende Polizeibeamtin in X angehalten hat und eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt hat, hatte Sie nicht von "gefährlichen Fahrstreifenwechsel" gesagt oder irgendwie angedeutet! Lediglich die Geschwindigkeit von Tempo 100 Bereich kritisiert!....

Meine Fahrweise war weder "gefährdet noch zu schnell"...

Dies können Ihnen auch gerne meine Mitfahrer: X, X, X, und X, X, X, bezeugen.

 

Die Meldungslegerin nahm mit Stellungnahme vom 17.07.2012 zu den Einspruchsangaben Stellung und bestätigte die Richtigkeit ihrer Anzeige. Dabei führte sie an, dass der Lenker von der Beamtin im Zuge der Amtshandlung sehr wohl auf die von ihm begangenen Übertretungen hingewiesen (die auch de Grund für die Anhaltung waren) wurde. Es wurde der Einspruch erhebenden Partei weiters mitgeteilt, dass Blaulichtfahrzeuge der Polizei in der Regel nicht mit einer Videoanlage bzw. Radar ausgestattet sind. Aufgrund der langjährigen Ausbildung und Erfahrung als Polizeibeamtin kann man davon ausgehen, dass jene in der Lage ist, ihre Arbeit selbständig zu verrichten.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisnahme vom 23.07.2012 wurde Ihnen dieses Schreiben des Meldungslegers zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt.

Daraufhin gaben Sie mit Eingabe vom 07.09.2012 auszugsweise folgende Stellungnahme

ab:

Es ist richtig, dass ich einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, unrichtig ist jedoch, dass ich dabei jemanden gefährdet bzw. gar behindert hätte. Ich habe den Verkehr auf dem linken Fahrstreifen durch Blick in die Rückspiegel beobachtet, den linken Blinker betätigt und nachdem ich mich nochmals überzeugt hatte, dass ein Fahrstreifenwechsel gefahrlos möglich war, diesen vorgenommen. Dabei habe ich weder jemanden gefährdet noch war, wie mir nunmehr vorgeworfen wird, das Kfz X unmittelbar hinter mir. Vielmehr konnte ich das Polizeifahrzeug im Rückspiegel wahrnehmen....

Auch bei der Amtshandlung selbst habe ich nicht die Ausbildung oder Erfahrung der Polizeibeamtin in Frage gestellt, sondern teilte der Beamtin lediglich mit, dass ich weder zu schnell gefahren bin noch durch einen gefährlichen Fahrsteifenwechsel sie zum Abbremsen genötigt hätte...

Gleichzeitig gaben Sie bekannt, dass Ihr monatliches Nettoeinkommen sich auf 1.500 Euro brutto beläuft.

Es wurde der Antrag gestellt das Verwaltungsstrafverfahren zuzustellen oder in eventu aufgrund der hier vorliegenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Am 26.09.2012 wurde BI X zeugenschaftlich einvernommen und gab dabei folgendes zu Protokoll:

Ich bestätige nochmals die Richtigkeit meiner Anzeige vom 30.05.2012 und verweise auf meine bereits ausführliche Tatbeschreibung anlässlich der Anzeigenerstattung und der Stellungnahme vom 17.07.2012 zu den Einspruchsangaben.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.09.2012 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schreiben vom 10.10.2012 teilten Sie mit, dass das Vorbringen nach wie vor aufrecht bleibt. Es wurde wie bereits vorgebracht weder jemand beim Fahrstreifenwechsel gefährdet, noch befand sich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat ein Polizeifahrzeug unmittelbar hinter dem Kfz des Einschreiters.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt auf eine dienstliche Wahrnehmung einer geschulten Polizeibeamtin und wird durch ihre zeugenschaftliche Aussage vollinhaltlich aufrecht gehalten. Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ist somit als erwiesen zu betrachten und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bezüglich der Angaben des Zeugen ist festzustellen, dass dieser verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen, da er sonst mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hat. Hingegen darf sich der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in jede Richtung verantworten, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen - VwGH. 10.09.1980, ZI.1364/80.

 

Das von Ihnen bekannt gegebene Nettoeinkommen wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Strafmildernd wurde gewertet, dass Sie noch nie wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig gestraft aufscheinen. Daher konnte die Strafe auf die im Spruch angeführte Höhe herabgesetzt werden. Die ausgesprochene Geldstrafe erscheint jedoch unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Straferschwerende Gründe lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten richtet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

3. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner als fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen: erhoben zu beurteilenden Berufung entgegen.  

"I.

In umseits bezeichneter Rechtsache hat der Berufungswerber, X, geb. X, RA Dr. X, X, X, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Dieser beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht.

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 19.10.12, GZ VerkR96-12885-2012-Kub, zugestellt am 23.10.12, erhebt der Berufungswerber, X, durch den bevollmächtigten Vertreter, sohin binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und wird dies im Einzelnen begründet wie folgt:

 

II.

Es werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmängel und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.

 

Am 16.5.12 um 13.35 Uhr hat der Berufungswerber mit dem PKW der Marke Volkswagen, pol. KZ X, auf der Autobahn A 1, Fahrtrichtung X, auf Höhe km 259.000, einen Fahrstreifenwechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen vorgenommen.

 

Vor dem Fahrstreifenwechsel hat sich der Berufungswerber durch Blick in die Außenspiegel aber auch in den Rückspiegel davon überzeugt, dass ein gefahrloses Wechseln des Fahrstreifens möglich ist.

 

Danach hat der Berufungswerber den linken Blinker betätigt und nachdem er sich nochmals davon überzeugt hat, dass ein Fahrstreifenwechsel gefahrlos möglich war, diesen vorgenommen.

 

Dabei kam es weder zu einer Gefährdung noch zu einer Behinderung anderer Straßenbenützer, insb. nicht zu einer Behinderung des PKW X. Vielmehr konnte der Berufungswerber das Polizeifahrzeug, welches weder Folgetonhorn noch Blaulicht eingeschalten hatte, im Rückspiegel (innen) wahrnehmen. Dies war noch vor dem Fahrstreifenwechsel, sohin auf dem rechten Fahrstreifen.

Dies lässt einzig den zwingenden Schluss zu, dass das gegenständliche Polizeifahrzeug noch weit hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers sich befunden hat.

 

Der Berufungswerber fuhr unmittelbar vor aber auch während des Fahrstreifenwechsels mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h, wobei er sein Fahrzeug noch geringfügig beschleunigte.

Die Meldunglegerin  hat weder zum Zeitpunkt der Anhaltung noch in der Anzeige vorgebracht dass durch diesen Fahrstreifenwechsel eine Behinderung bzw. eine Gefährdung vorgelegen hat.

 

Es wurde lediglich vorgebracht, dass das Dienst-Kfz X abgebremst werden musste. Eine besondere Intensität bzw. Gefahrensituation wurde jedoch nicht beschrieben, da diese auch tatsächlich nicht stattgefunden hat

 

Auch in der schriftlichen Stellungnahme der Meldungslegerin n vom 17.7.12 wurde auch nicht präzisiert, weshalb der Fahrstreifenwechsel gefährlich bzw. rücksichtslos gewesen sei.

Im Übrigen brachte die Meldunglegerin  auch vor, dass dem Berufungswerber in gleichbleibenden Abstand nachgefahren worden sei. Die Meldunglegerin  widerspricht sich sohin.

 

Der Grund für die Anhaltung und Fahrzeugkontrolle in Oberwang durch die Meldungslegerin war, so die einschreitende Polizeibeamtin, die Geschwindigkeit im Tempo Hundertbereich.

Die Übertretung nach § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO wurde gem. § 45 VstG jedoch eingestellt.

Auch das gegenständliche Faktum 1 ist aufgrund der widersprechenden Angaben der Meldungslegerin n aber auch aufgrund des geschilderten Sachverhaltes nicht erfüllt, sodass für die im Verwaltungsstrafverfahren an Sicherheit erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht vorliegt.

Der Berufungswerber hat in der Eingabe vom 7.9.12 bekannt gegeben, dass er einen Bruttomonatsverdienst iHv EUR 1.500,- hat

 

Ebenso wurden die Anträge gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu aufgrund der hier vorliegenden Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG von einer Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Es wurde nicht, wie im Straferkenntnis vom 12.10.12, Seite 3 angeführt, bekannt gegeben, dass sich das monatliche Nettoeinkommen auf EUR 1.500,-- brutto beläuft. Auch wurde kein Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren zuzustellen.

Auch die Erwägungen der erkennenden Behörde, wonach der im Spruch angeführte Sachverhalt, sich auf die dienstliche Wahrnehmung einer geschulten Polizeibeamtin stütze, ist nicht bestimmt genug, um dieses Straferkenntnis zu fällen. Die Meldunglegerin  gab zu keiner Zeit an, worin eine gefährliche Situation vorgelegen habe. Auch gab sie nicht an, mit welcher Intensität sie auf den Fahrstreifenwechsel des Berufungswerbers abbremsend reagieren musste.

 

Ein Verzögern eines schneller auffahrenden PKW ist noch nicht geeignet den Tatbestand des § 11 Abs.1 StVO zu erfüllen.

 

Zudem fehlt es an den erforderlichen Abstandsangaben, der Geschwindigkeit und wie bereits erwähnt der Schilderung der Behinderung bzw. Gefährdung.

 

Beweis:     Einvernahme Berufungswerber;

X, X, X als Zeuge;

X, X, X als Zeugin.

 

Aus all den vorgenannten Gründen werden gestellt die

 

ANTRÄGE

 

1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 19.10.12, GZ VerkR96-12885-2012-Kub, zugestellt am 23.10.12, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen;

2.   Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren einstellen; in eventu

3.   Eine Ermahnung aussprechen; in eventu

4.   Die Strafhöhe angemessen herabsetzen.

 

X, am 05.11.12                                                                                   X"

 

 

 

3.1. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß §51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch zeugenschaftliche Anhörung der Meldungslegerin und des Berufungswerbers als Beschuldigten. Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil, auf die Anhörung der Ehefrau des Berufungswerbers wurde letztlich verzichtet.

 

 

4. Sachverhalt:

Laut Anzeigetext habe der Berufungswerber auf der A1 bei Strkm 259.000 in Fahrtrichtung X vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt, wobei dadurch die mit dem Dienstfahrzeug unmittelbar dahinter mit ca. 140 km/h fahrende Polizeibeamtin abbremsen habe müssen um eine Kollision zu verhindern.

Der ebenfalls zur Anzeige gebrachte Vorwurf einer zwei bis vier Minuten später begangnen Geschwindigkeitsüberschreitung (Tachoablesung 140 km/h) im Beschränkungsbereich von 100 km/h (bei nasser Fahrbahn) zwischen Straßenkilometer 258,300 bis 256.200 wurde von der Behörde erster Instanz mit einem Aktenvermerk vom 17.10.2012 wegen falscher Tatanlastung (Nässehunderter) in der Strafverfügung eingestellt.

 

 

4.1. Die Verantwortung des Berufungswerbers lässt sich im Ergebnis dahingehend zusammenfassen, als es einen Widerspruch darstellte, wenn die Meldungslegerin einerseits von einem Nachfahren im gleichen Abstand und gleicher Geschwindigkeit von einer Behinderung durch plötzliches Umspuren spreche.

Diese Argumentation ist in der Tat nicht von der Hand zu weisen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt die Zeugin den Vorgang dahingehend, dass sie sich bei regennasser Autobahn einen auf dem linken Fahrstreifen mit etwa 140 km/h fahrenden Pkw anhängen wollte um diesen in der Folge anzuhalten. Dabei sei sie nicht einsatzmäßig unterwegs gewesen.

Im Zuge dieser Nachfahrt in einem Abstand von geschätzten 40 m zum Vorderfahrzeug habe sich der Berufungswerber, der vorher seine Fahrrichtungsänderung nach links anzeigte, auf ihre Fahrspur gesetzt und sie dadurch zum Abbremsen veranlasst um so wieder den erforderlichen Sicherheitsabstand herzustellen. Die Zeugin spricht von einer leichten Bremsung, wobei dies aber nicht wirklich überzeugend vermittelt werden konnte.

Nach etwa 500 Meter hätte sie dann den Berufungswerber überholt und diesen in der Folge angehalten. Dabei sei er mit dem Vorwurf konfrontiert und ihm ein OM in Höhe von 20 oder 30 Euro angeboten worden, dessen Bezahlung er jedoch verweigerte.

Der Berufungswerber bestreitet eine Behinderung des Polizeifahrzeuges, das er bereits über mehrere Kilometer, nämlich ab der Auffahrt X, hinter sich im gleichen Abstand wahrgenommen gehabt hätte.

Es sei zu keinerlei Konflikt mit diesem Fahrzeug gekommen, jedoch sei er in der Folge durch ein von diesem Dienstkraftwagen aus gegebenen Anhaltezeichen angehalten worden. Dabei sei ihm eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit bei Regen vorgehalten worden und hierfür eine OM-Strafe von 35 Euro angeboten worden. Mangels eines Schuldbewusstseins habe er die Bezahlung verweigert.

Seine Ehefrau sei im Fahrzeug mitgefahren und könne dies ebenfalls bezeugen.

 

 

4.2. Selbst sollte es im Zuge des Umspurens zu einer geringfügigen Geschwindigkeitsreduzierung und einer kurzfristigen Verkürzung des Sicherheitsabstandes durch das Polizeifahrzeug gekommen sein, wäre dies vor dem Hintergrund der Kürze des im Weg-Zeitablauf zu beurteilenden Geschehens noch nicht als Verstoß nach § 11 Abs.2 StVO zu sehen.

Die Meldungslegerin fuhr einerseits selbst bei regennasser Fahrbahn nicht einsatzmäßig mit etwa 140 km/h, sodass alleine vor diesem Hintergrund zumindest von keinem "erzwungenen Abbremsen" die Rede sein kann. Wie insbesondere aus einer Vielzahl von Überholvorgängen von Lkw´s geradezu typisch, ist eine geringfügige Geschwindigkeitsreduktion noch nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 11 Abs.2 u. Abs.3 VStG zu qualifizieren. Im übrigen ist bei einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h der sich in einem sehr kurzen Zeitintervall verändernde Abstand im Zuge eines Umspurens zum Vorderfahrzeug unter den hier gegebenen Umständen als kaum beweissicher zu werten, weil für den Lenker eines Kraftfahrzeuges (selbst wenn es sich dabei um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan handeln mag) kaum wirklich realistisch einzuschätzen ist.

Im Übrigen ist hier auch die übrige Darstellung des Weg-Zeit-Ablaufes nicht schlüssig nochvollziehbar. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/h werden in drei Minuten etwa sechs Kilometer zurückgelegt. Wenn nun die Berufungswerberin als Ort der vermeintlichen Behinderung der Straßenkilometer 259,000 angegeben wird und die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei 258,300 erfolgt sein soll,  steht dies jedenfalls auch nicht mit der Zeitspanne von zwei bis drei Minuten zur angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Einklang. Des Weiteren, ist dies insbesondere ebenfalls nicht mit der von der Meldungslegerin vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geschilderte Wegstrecke bis zur Anhaltung bereits nach etwa 500 Meter im Einklang bzw. durchaus als widersprüchlich zu bezeichnen.

Insgesamt kann demnach die dem Berufungswerber noch in einem Punkt angelastete Verwaltungsüberübertretung nicht in einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen angesehen werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde bereits von der Behörde erster Instanz eingestellt.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass offenbar die Meldungslegerin selbst, welche  nicht einsatzmäßig unterwegs war, mit nahezu identer Geschwindigkeit wie der Berufungswerber unterwegs gewesen sein muss. Ein Umspuren bestreitet einerseits der Berufungswerber und könnte letztlich, wenn dies zu  einer bloß geringfügigen Geschwindigkeitsreduktion des Nachfolgeverkehrs geführt haben mag, noch nicht als Regelverstoß, sondern vielmehr als verkehrstypischer Ablauf zu qualifizieren, welcher sich auf Autobahnen, insbesondere bei Überholvorgängen von LKW´s, geradezu ständig ereignet.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 11 StVO (Abs.2 u. Abs.3 hat der Lenker eines Fahrzeuges  die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt (Abs.2 leg.cit.).

Die Änderung der Fahrtrichtung oder der Wechsel des Fahrstreifens ist mit den hiefür bestimmten, am Fahrzeug angebrachte Vorrichtungen anzuzeigen. …

Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, umfasst der Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anzeige in § 11 Abs.2 StVO nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl die verspätete Anzeige als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, SlgNr. 11894). Absatz 3 dieses Paragrafen behandelt nur die Mittel, mit denen die Fahrtrichtungsanzeige oder der Wechsel des Fahrsteifens anzuzeigen ist, hat aber mit der Verpflichtung hiezu an sich nichts zu tun (VwGH 24.8.2001, 99/02/0322 mit Hinweis auf VwGH 12. 11. 1980, Zl. 1705/80).

Dies muss jedoch in einem im Weg-Zeitablauf stehenden Kausalitätsverhältnis stehen um darin eine Konfliktsituation des "sich auf diesen Vorgang nicht Einstellen-Könnens" erblicken zu können. Eine derartige Situation kann selbst durch die Darstellung der Zeugin nicht hinreichend gestützt gelten.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher auch in diesem Punkt mangels eines ausreichenden Tatbeweises nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                          

 

Dr. B l e i e r

 

 

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