Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167177/2/Zo/Ai

Linz, 26.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch RA Dr. x, x, gegen die Punkte 1. und 3. des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 18.7.2012, Zl. VerkR96-2823-2012, wegen Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe betreffend Punkt 1. des Straferkenntnisses wird teilweise statt gegeben und die von der BH Braunau verhängte Geldstrafe von 1.100 Euro auf 900 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen auf 8 Tage herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 3. des Straferkenntnisses wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise statt gegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe  auf 1 Tag herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 100 Euro (10% der herabgesetzten Strafe), für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 10.4.2012 um 13:55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x in Braunau am Inn auf dem Parkplatz vor dem Objekt x 30 gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,56 mg/l). Weiters sei er dabei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt.

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO und zu 3. eine solche nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) gemäß      § 99 Abs.1b StVO zu 1. sowie in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO zu 3. verhängt wurden.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er damals keine längere Fahrt durchgeführt habe. Er habe nur seinen Pkw auf dem Parkplatz des Hauses x umstellen wollen, weil er an einer ungünstigen Stelle eingeparkt war. Im Zuge dieses Manövers sei es zu einem minimalen Parkschaden gekommen und er habe auch nicht damit gerechnet, dass er alkoholisiert gewesen sei. Er habe nämlich am Tattag selbst nichts getrunken gehabt, es müsse sich um Restalkohol vom Vortag gehandelt haben. Den geringen Parkschaden habe er nicht bemerkt, weshalb ihm diese Übertretung nicht vorgeworfen werden könne bzw. jedenfalls auch hier eine deutliche Herabsetzung der Geldstrafe angemessen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentlich Sachverhalt zur Gänze weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 10.4.2012 um 13:55 Uhr den im Spruch angeführten Pkw in Braunau auf dem Parkplatz vor dem Haus x 30. Er befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,56 mg/l). Er stieß dabei gegen einen auf dem Parkplatz abgestellten Pkw, wobei dieser im Bereich der hinteren Stoßstange beschädigt wurde. Auch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug wurde im Bereich der rechten hinteren Stoßstange geringfügig beschädigt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Er stieß gegen ein abgestelltes Fahrzeug, welches dadurch leicht beschädigt wurde und verständigte die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu seinem Verschulden ist anzuführen, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass er den Unfall tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Allerdings reicht für die Begehung der ihm vorgeworfenen Übertretungen bereits fahrlässiges Verhalten, weshalb die Strafbarkeit bereits dann besteht, wenn er den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können.

 

Dem Berufungswerber hätte die Berührung des anderen Fahrzeuges bzw. jedenfalls der Umstand, dass er diesem extrem nahe gekommen ist, über die Rückspiegel seines Autos auffallen müssen. Unter diesen Umständen, wäre er verpflichtet gewesen, sich durch Nachschau bei beiden Fahrzeugen zu vergewissern, ob es dabei zu einem Schaden gekommen ist. Hätte er dies getan, so hätte er die Beschädigungen der Stoßstangen feststellen können. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich des  Alkoholdeliktes ist straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber im Februar 2012 wegen einer Übertretung des § 14 Abs.8 FSG bestraft werden musste. Hinsichtlich der Übertretung des § 4 StVO liegen keine Straferschwerungsgründe vor. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe sind hinsichtlich dieser Übertretungen nicht bekannt (bezüglich der Strafbemessung hinsichtlich der "Schwarzfahrt" vergleiche die Entscheidung der ersten Kammer des UVS Oö. Zur Zahl VwSen-167176/2012).

 

Auch bezüglich dieser Übertretungen kann bei der Strafbemessung in gewissem Umfang berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber seinen Pkw in der Zwischenzeit abgemeldet hat, weshalb die Gefahr weiterer ähnlicher Übertretungen nicht mehr so hoch ist. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass diese Übertretungen auch mit anderen Fahrzeugen begangen werden können.

 

Insgesamt erscheinen auch die herabgesetzten Geldstrafen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat (monatlich 1.000 Euro Pension bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

 

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