Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167265/3/Sch/Eg

Linz, 14.12.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. August 2012, Zl. VerkR96-14207-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der ausschließlich gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage herabgesetzt werden.     

II.               Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 35 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22. August 2012, Zl. VerkR96-14207-2012, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt, weil er im Bereich der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A 1 bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien am 3.4.2012, 20:28 Uhr, mit dem PKW, Kennzeichen X,  außerhalb eines Ortsgebietes, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 76 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten bereits abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 40 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der gegebenen Aktenlage hat der Berufungswerber am 3. April 2012, 20:28 Uhr, in der Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn A1 bei Strkm. 217.638 in Fahrtrichtung Wien mit dem PKW, Kennzeichen X, außerhalb eines Ortsgebietes, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 76 km/h überschritten und daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 begangen.

 

Die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Berufung vom 14. September 2012 richtet sich ausschließlich gegen das Strafausmaß. Der Tatvorwurf ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Demnach ist seitens der Berufungsbehörde bloß im Hinblick auf das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen.

 

4. Die Strafbemessung erfolgt im Regelfall bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in erster Linie unter Zugrundelegung des Ausmaßes derselben.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 reicht der Strafrahmen von 150 bis 2180 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden bis sechs Wochen -, wenn ein Fahrzeuglenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 76 km/h stellt eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Berufungswerber war um einiges über dem relevanten Überschreitungswert von 50 km/h. Die von der Erstbehörde für diese Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe erscheint daher durchaus angemessen.

 

In seiner gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung gibt der Bw allerdings an, er sei Student und zur Zeit arbeitslos. Als Nachweis dafür legte der Bw sein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung bei.

 

Die Berufungsbehörde kann diese Tatsache nicht unberücksichtigt lassen, zumal gemäß § 19 Abs. 2 VStG auf die Einkommenssituation eines Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist. Darüberhinaus kann dem Berufungswerber zugute gehalten werden, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukommt. Dieser lässt erwarten, dass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen.

 

Es wird davon ausgegangen, dass es dem Berufungswerber möglich ist, die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung zu begleichen. Solche Strafen lassen sich zudem leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Im übrigen besteht die Möglichkeit eines Antrages auf Teilzahlung der Verwaltungsstrafe, welcher gegebenenfalls bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu stellen wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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