Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310515/2/Re/Th

Linz, 27.11.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über den Antrag des Herrn A W, K, S, auf Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 11. Oktober 2012, UR96-2-4-2012 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

 

 

Dem Antrag wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem Straferkenntnis vom
11. Oktober 2012, UR96-2-4-2012, über A W, S, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes Geldstrafen in der Höhe von 37 Euro und 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Freiheitsstrafen in der Dauer von 7 Stunden bzw. 17 Stunden verhängt. Dies wegen der Ablagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf mehreren, taxativ aufgezählten Grundstücken, der KG. F, Gemeinde S.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Antragsteller laut vorliegendem RSa-Rückschein am 17. Oktober 2012 zu Handen seines damals ausgewiesenen Vertreters Dr. B B, S, zugestellt. Innerhalb offener Frist hat daraufhin Herr A W persönlich eine Berufung gegen das Straferkenntnis bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und mit demselben Schriftsatz die Beigabe eines Verteidigers beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diesen Antrag gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 5. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständiger Behörde vorgelegt. Dieser hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51a Abs.3 VStG) zu entscheiden.

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

3.2. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist demnach an 2 Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die (unzureichenden) finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers sowie andererseits daran, dass ein Verfahrenshilfeverteidiger für eine zweckentsprechende Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (s. VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; 26.01.2001, 2001/02/0012).

 

Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltzwang besteht. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von gesetzeswegen verpflichtet, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteien vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat – unabhängig davon, als der nunmehrige Antragsteller in erstinstanzlichen Verfahren bereits von einem Rechtsanwalt vertreten war, die Berufung hingegen wiederum vom Antragsteller selbst verfasst wurde – nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen ist, wenn einerseits die Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten und seine Vermögenssituation und zusätzlich andererseits die Komplexität der Rechtssache samt drohender Verwaltungsstrafe dies erfordern. Dies bedeutet, dass es für die Beigabe eines Verteidigers jedenfalls erforderlich ist, dass sich die Sach- und Rechtslage besonders schwierig gestaltet, darüber hinausgehend müssen zusätzlich besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles eine Bewilligung notwendig machen. Beide Tatbestandsvoraussetzungen müssen somit kumulativ vorhanden sein, um die Beigabe eines Verteidigers bewilligen zu können.

 

Im konkreten Fall ist weder Sach- noch die Rechtslage von außergewöhnlicher oder besonderer Komplexität oder Schwierigkeit. Erforderlich für die Verhängung der verfahrensgegenständlichen Geldstrafe ist lediglich die Beurteilung der abgelagerten Gegenstände dahingehend, ob auf Grund öffentlicher Interessen, wie eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder die Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Boden und Wasser bzw. eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ein Entfernen der Abfälle erforderlich ist. Diese Qualifikation wurde bereits neben den durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs.1 Z1 AWG festgestellt und wurde die gegen diesen Beseitigungsauftrag eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Beseitigungsauftrag ist somit in Rechtskraft erwachsen. Bereits im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch darauf hingewiesen, dass zivilrechtliche Belange im Zusammenhang mit Erbschaftsrecht im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nicht von Relevanz sind.

 

Dass durch die Ablagerung der Gegenstände das öffentliche Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verletzt wird, wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch ein Gutachten des Naturschutzbeauftragten der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgestellt und wird vom Berufungswerber darüber auch nicht bestritten. Die Begründung des Straferkenntnisses erhält diesbezüglich eine ausführliche und allgemein verständliche Darstellung der Sach- und Rechtslage und ist diese dem Antragsteller auch durch die vorliegenden Entscheidungen im Zusammenhang mit dem bereits ergangenen und bestätigten Beseitigungsauftrag bekannt.

Im nunmehr anhängigen Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind daher keine komplexen Rechtsfragen zu klären, es liegen daher weder besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sach- aber auch der Rechtslage sowie auch keine besondere Tragweite des Rechtsfalles vor.

Da von der erstinstanzlichen Behörde ohne weitere Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse lediglich die gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafen vorgesehen wurden, bleiben diesbezüglich auch keine Rechtsfragen offen.

Da sohin die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Absatzes des § 51a Abs.1 VStG nicht vorliegt, die im § 51a Abs.1 VStG jedoch vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ vorhanden bzw. vorliegen sein müssen, um die beantragte Beigebung eines Verteidigers erteilen zu können, konnte dem Antrag keine Folge gegeben werden und erübrigten sich weitere Prüfungen der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.

 

3.3. Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten (neu) zu laufen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 24. Oktober 2013, Zl.: 2013/07/0006-13

 

 

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