Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523322/2/Ki/CG

Linz, 26.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn B.S., eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 8. November 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. Oktober 2012, GZ.: 633467-2012, betreffend Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung  sowie Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 5 Abs.5 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.            Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012, GZ 633467-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die Lenkberechtigung unter folgenden Befristungen, Auflagen und Beschränkungen erteilt:

 

"Klassen:         ausgestellt:                  Befristet bis:    Einschränkungen/Auflage

B                     30.10.2012                 25.10.2013                 Code 104*)

 

*) Vorlage eines Drogenharns auf Cannabis und Kokain 4-5x/Jahr innerhalb von 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin und Vorlage des Befundes unaufgefordert bei der Behörde

 

Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf in 6 Monaten (bis spätestens zum 25.04.2013 unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche) unaufgefordert bei der Behörde

 

Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme zur amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens zum 25.10.2013"

 

Die Behörde verweist in der Bescheidbegründung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 25.10.2012, wonach der Rechtsmittelwerber bedingt geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (B) zu lenken. Bei der amtsärztlichen Untersuchung sei er klinisch unauffällig gewesen. Er gebe an, bereits seit einem Jahr keine psychotropen Substanzen mehr zu nehmen. Er könne die angegebene Abstinenz durch die Vorlage eines negativen Drogenharns belegen. Anamnestisch lasse sich erheben, dass er vor einem Jahr nach der Haftentlassung wegen einer  schizoaffektiven Psychose einen Monat im WJKH stationär gewesen sei. Er habe nach einigen Monaten die Medikamente abgesetzt.

 

Da innerhalb von 2 Jahren nach einer psychotischen Episode das Risiko eines Wiederauftretens psychotischer Symptome erhöht sei und wegen des schädlichen Drogenkonsums seien die Auflagen und die Befristung erforderlich.

 

Das amtsärztliche Gutachten werde für schlüssig und nachvollziehbar befunden.

 

1.2. Dagegen richtet sich die am 8. November 2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangte als Einspruch bezeichnete Berufung. Im Wesentlichen führt der Rechtsmittelwerber aus,  er habe keine schizoaffektive Psychose sondern Schizoaffektivstörung ohne Psychose, er sei ein gesunder Mensch und bitte um Korrektur des Bescheides.  

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 15. November 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, da keine der Verfahrensparteien eine solche beantragt hat (§ 67 d Abs.1 AVG).

 

2.5. Es ergibt sich nachstehender für die Entscheidung relevanter Sachverhalt:

 

Der Rechtsmittelwerber beantragte am 30. Oktober 2012 die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Bereits am 4. Oktober 2012 unterzog er sich einer amtsärztlichen Untersuchung und er wurde am 25. Oktober 2012 befristet geeignet für ein Jahr zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klasse B befunden. Als Auflagen wurden vorgeschlagen eine Nachuntersuchung mit psychiatrischer Stellungnahme, Kontrolluntersuchung 4-5x/Jahr, Abgabe eines Drogenharns auf Cannabis und Kokain innerhalb 2 Tagen nach schriftlicher Aufforderung in einem Labor eines Facharztes für Labormedizin sowie Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung mit Angaben zum Krankheitsverlauf unaufgefordert bei der Behörde in 6 Monaten.

 

In der Begründung wurde ausgeführt, Herr S. sei bedingt geeignet, KFZ der Gruppe 1 (B) zu lenken. Bei der amtsärztlichen Untersuchung sei Herr S. klinisch unauffällig. Er gebe an, bereits seit einem Jahr keine psychotropen Substanzen mehr zu nehmen. Er könne die angegebene Abstinenz durch die Vorlage eines negativen Drogenharns belegen. Anamnestisch lasse sich erheben, dass er vor einem Jahr nach der Haftentlassung wegen einer schizoaffektiven Psychose einen Monat im WJKH stationär gewesen sei. Er habe nach einigen Monaten die Medikamente abgesetzt. Da innerhalb von 2 Jahren nach einer psychotischen Episode das Risiko eines Wiederauftretens psychotischer Symptome erhöht sei und wegen des schädlichen Drogenkonsums seien die Auflagen und die Befristung  erforderlich.

 

Diesem amtsärztlichen Gutachten wurde eine Beurteilung durch den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. R.L. vom 12. Oktober 2012 zu Grunde gelegt. Der Facharzt befürwortete die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Klasse B unter folgenden Voraussetzungen:

 

1.      Lückenlose weitere Abstinenz von illegalen psychotropen Substanzen

2.      Negative Befunde der genannten Drogenmetabolite (Cannabinoid und Kokain) im Harn bei gelegentlichen Überprüfungen im Rahmen der Befristung

3.      Bei zukünftigem positiven Nachweis der genannten Metabolite wäre die Lenkberechtigung wieder zu entziehen. In diesem Fall wäre die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens erforderlich. Vorerst könne auf dieses aber verzichtet werden.

 

Unter Zugrundelegung dieser fach- bzw. amtsärztlichen Feststellungen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die fach- bzw. amtsärztlichen Stellungnahmen der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die fachärztliche Beurteilung erfolgte nach ordnungsgemäßer Befundaufnahme und liegt der Beurteilung beim amtsärztlichen Gutachten zu Grunde. Die Feststellungen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber zwar gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) geeignet ist, dass aber in Anbetracht der konkreten Umstände die Befristung sowie die Vorschreibung der im amtsärztlichen Gutachten vorgeschlagenen Auflagen im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar sind.

Letztlich hat der Rechtsmittelwerber keine konkreten Einwendungen gegen das amtsärztliche Gutachten vorgebracht, seine Berufungsausführungen sind lediglich allgemeiner Natur und stehen diese der Korrektheit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entgegen.

Demnach wurde Herr S. durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

Ausdrücklich wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass, sollte er den Auflagen nicht entsprechen bzw. falls die Laboruntersuchungen Hinweise auf einen weiteren Drogenkonsum ergeben würden, er mit dem sofortigen Entzug der Lenkberechtigung zu rechnen hätte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30      Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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