Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167073/5/Bi/CG

Linz, 18.12.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, xstraße x, x, vom 1. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 11. Juni 2012, VerkR96-5081-2012, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜV iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 25 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. März 2012, 16.13 Uhr, den das mehrspurige Kraftfahrzeug (Pkw) x im Ortsgebiet Px, B129 xstraße auf Höhe des Hauses Nr.x in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug nicht in der Kurzparkzone abgestellt, sondern in der Hauseinfahrt, in der er Benützungs­berechtigter sei. Dazu sei er berechtigt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 ist das Parken vor Haus- und Grundstücks­einfahrten verboten. Gemäß § 23 Abs.3 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn er vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt hält, im Fahrzeug zu ver­bleiben und beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt § 24 Abs.3 lit.b StVO nicht für den zur Benützung der Haus- oder Grundstückseinfahrt allein Berechtigten (vgl E 21.5.1964, 2261/63 – "Die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 hat für diejenigen Personen keine Geltung, die hinsichtlich der Haus- und Grundstücks­einfahrt allein benützungsberechtigt sind. Straffällig nach dieser Gesetzesstelle kann nur derjenige werden, der das vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtete Rechtsgut – nämlich die Sicherung der freien Aus- und Einfahrt für den Benützungs­berechtigten – verletzt."; 13.6.1985, 85/02/0049 – "Vor einer Haus­ein­fahrt darf unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 23 Abs.3 StVO gehalten, ja selbst – freilich nur von dem allein zu ihrer Benützung Berechtigten – geparkt werden."); 14.4.1989, 88/17/0103 – Der dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Fall betrifft eine gebühren­pflichtige Kurzparkzone, wobei der VwGH ausgesprochen hat: "Auch wenn § 24 Abs.3 lit.b StVO für diejenigen Personen keine Geltung hat, die hinsichtlich der Hauseinfahrt und Grundstücks­einfahrt allein benützungsbe­rechtigt sind (Hinweis auf E 12.5.1964, 2261/63), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine weitergehende gesetzliche Verkehrsbeschränkung – nicht jedoch die Regel­ung über die Kurzparkzone selbst – auf derartige Fälle nicht anzuwenden ist. Auch die gesetzlichen Verkehrs­beschränkungen bleiben bestehen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Haus- und Grundstücks­einfahrten sind von der Kurzparkzone – als ein von § 1 Abs.3 Wr ParkometerG gefordertes Tatbestands­merkmal – nicht ausgenommen. "

 

Wenn der Benützungsberechtigte einer Hauseinfahrt vom § 24 Abs.3 lit.b StVO ausgenommen ist, darf er vor der Einfahrt (unbeschränkt) parken. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates kann davon ausgehend schon aus logischen Überlegungen seine Hauseinfahrt, selbst wenn es sich dabei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auch nicht Gegenstand einer Regelung im Sinne einer zeitlichen Beschränkung dieses Parkens sein. Die oben zitierte Rechtsprechung ist im Fall einer Übertretung der Gebührenpflicht ergangen, dh der Gesetzgeber des Wiener Parkometergesetzes wollte die für die Benützung der Kurzparkzone zu entrichtende Parkgebühr auch in Haus- oder Grundstücks­einfahrten sichern, um Umgehungen, insbesondere Halten im Sinne des § 23 Abs.3 StVO, nicht von der Parkgebührenpflicht auszunehmen. Auf den alleinigen Benützungsberechtigten einer Haus- oder Grundstückseinfahrt kann diese Recht­sprechung aber nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht über­tragen werden.

 

Die Verordnung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. Juli 2003, VerkR-3000/2003-129, mit der auf der E. Bundesstraße B129 rechts im Sinne der Kilometrierung unmittelbar am Beginn des Hauses xstraße x und links im Sinne der Kilometrierung beginnend unmittelbar nach der Einmündung der Zufahrtsstraße zum M. und auf der E. Bundesstraße B129 –xstraße Nr.x und x eine zeitlich begrenzte Kurzparkzone – werktags Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8-12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr und Mittwoch und Samstag von 8 - 12 – mit 90 Minuten Parkdauer festgesetzt wurde, ist daher auf den Bw als alleinigen Benützungsberechtigten seiner Hauseinfahrt nicht anwendbar, weshalb gemäß der 2. Alternative des § 45 Abs.1 Z1 VStG die ihm zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Alleiniger Benützungsberechtigter einer Hauseinfahrt ist von Kurzparkzone ausgenommen à Aufhebung

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum