Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167377/2/Ki/CG

Linz, 22.11.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau E.S., vom 26. Oktober 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, wegen Übertretungen des KFG 1967 sowie gegen den Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, betreffend Bewilligung hinsichtlich Entrichtung des Strafbetrages, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung gegen den Teilzahlungsbescheid vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.                Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24, 51 und 54b VStG iVm §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über die Berufungswerberin wegen diverser Übertretungen des KFG 1967 Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von insgesamt 340,00 Euro (zusätzlicher Verfahrenskostenbeitrag 34,00 Euro) verhängt. Aus diesem Straferkenntnis, welches vom Leiter der Amtshandlung und der Beschuldigten (Berufungswerberin) unterfertigt wurde geht hervor, dass nach Verkündung des Straferkenntnisses von der Beschuldigten ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet werde.

 

Mit Teilzahlungsbescheid vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, wurde der Berufungswerberin gemäß §§ 54b VStG die Entrichtung des Strafbetrages in folgenden Teilen bewilligt:

 

Anzahlung von 74,00 Euro – zahlbar bis spätestens 10.11.2012

Teilbetrag von jeweils 60,00 Euro – zahlbar bis jeweils spätestens 10.12.2012, 10.01.2013, 10.02.2013, 10.03.2013 und 10.04.2013.

 

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 26. Oktober 2012, welche sich gegen beide Bescheide richtet. Darüber hinaus wird gemäß § 68 Abs.3 AVG die Veranlassung der Wiederausfolgung des Führerscheines ihres Gatten, um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates wieder herzustellen, beantragt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. November 2012 vorgelegt.

 

2.2.  Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, zumal einerseits die Berufung gegen das Straferkenntnis zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 VStG) bzw. sich diese Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).  

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Im Zuge einer Strafverhandlung in Anwesenheit der nunmehrigen Berufungswerberin am 23. Oktober 2012 wurde gegen diese das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis vom 23. Oktober 2012, VerkR96-8017-2012, erlassen. Aus diesem Straferkenntnis geht hervor, dass nach Verkündung dieses Erkenntnisses von der Berufungswerberin ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet wurde. Diese Erklärung ist sowohl vom Leiter der Amtshandlung als auch der Berufungswerberin unterfertigt.

 

Des Weiteren erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ebenfalls am 23. Oktober 2012 unter VerkR96-8017-2012, den oben angeführten Teilzahlungsbescheid.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Die Berufungswerberin hat, wie oben dargelegt wurde, im Zuge der Strafverhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 23. Oktober 2012 ausdrücklich auf die Berufung verzichtet und es ist das Straferkenntnis ab diesem Zeitpunkt bereits in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass dieses Straferkenntnis einer Abänderung wegen entschiedener Sache nicht mehr zugänglich ist. Aus diesem Grunde war diese Berufung zurückzuweisen.

3.2. Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Bescheid eine entsprechende Teilzahlung bewilligt und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht des Gesamtbetrages die Anzahlung bzw. die einzelnen Teilzahlungsbeträge für die Rechtsmittelwerberin auch unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse durchaus zumutbar sind, weshalb die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen war.

 

3.3. Zum Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines ihres Gatten gemäß § 68 Abs.3 AVG wird ausgeführt, dass die Rechtsmittelwerberin zur Stellung eines derartigen Antrages nicht legitimiert ist und somit dieses Anbringen konkret nicht weiter verfolgt wird.

 

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 25. Oktober 2013, Zl.: 2012/02/0294-7

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