Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281455/4/Kl/TK/BU

Linz, 07.12.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende Mag. Bismaier, Berichterin Dr. Klempt, Beisitzer Mag. Kühberger) über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das mit Straferkenntnis vom 30. August 2012, Ge96-25/2-2012 festgesetzte Strafausmaß wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt. Im Übrigen hat in der Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG anstelle der Zitierung "Z 1" der Ausdruck "Einleitung" zu treten.  

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro, das sind 10 % der herabgesetzten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. August 2012, Ge96-25/2-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 sowie § 7 Abs. 4 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X in X, X, zur Vertretung nach außen befugt und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen strafrechtlich verantwortlich ist.

 

Die X hat, wie vom Arbeitsinspektor X nach einer Unfallerhebung am 19.4.2012 festgestellt, am 18.4.2012 (Tatzeit) auf der Baustelle X, X, X (Tatort) den Arbeitnehmer X mit Elektroinstallationsarbeiten in einer Höhe von ca. 7,5 m ohne Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen beschäftigt, obwohl Absturzgefahr bestand. Bei Absturzgefahr sind gem. der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen und war der Arbeitnehmer trotz Fehlens dieser technischen Maßnahmen für die Arbeiten auch nicht gem. § 30 BauV sicher angeseilt. Die X in X hat daher als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt, dass die notwendigen Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren bzw. hat sie die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung nicht überwacht.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Berufungswerber als Verantwortlichem dieses Bereiches der Unfall sehr leid tue, der Mitarbeiter aber auf das Benutzen des Fangschutzes hingewiesen worden sei und vom verunfallten Arbeitnehmer aber nicht angelegt worden sei. Es sei dem Berufungswerber leider nicht möglich, auf jeder Baustelle die Mitarbeiter zu überwachen, ob sie die entsprechenden Sicherheitsvorschriften einhalten. Die Höhe der Strafe bedeute für den Berufungswerber eine erhebliche familiäre Belastung. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe das gesamte Vermögen in die Firma investiert und könne eine geregelte Versorgung der Familie nicht stattfinden. Da eine Strafe wohl unumgänglich sei, sollte diese angemessen sein. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft Ried das Verfahren gegen ihn eingestellt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat eine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer des Oö. Verwaltungssenates, zusammengesetzt aus drei Mitgliedern, zu entscheiden.

Die Berufung richtet sich lediglich gegen das Strafausmaß. Es wurde kein Sachverhaltsvorbringen in der Berufung gemacht und auch keine Beweisanträge gestellt. Auch wurde trotz ausdrücklich eingeräumtem Parteiengehör eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 51 e Abs. 3 Z 2 VStG unterbleiben.

Weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Eine weitere Erörterung bleibt dem erkennenden Verwaltungssenat daher verwehrt.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung insbesondere den Unrechtsgehalt der Tat gewertet, nämlich die Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Es wurden diese Interessen in beträchtlichem Ausmaß geschädigt. Auch traten durch den Arbeitsunfall schwere nachteilige Folgen ein. Auch dies war im Rahmen des Unrechtsgehaltes zu berücksichtigen. Weiters hat die belangte Behörde eine Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers vorgenommen, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.200 Euro, ein durchschnittliches Vermögen und keine Sorgepflichten. Besondere Milderungsgründe hat sie nicht gewertet.

Der Berufungswerber gab in seiner Berufungsschrift zu den Familienverhältnissen bzw. Sorgepflichten seine Gattin und zwei Kinder an. Auch führte er aus, dass er sein gesamtes Vermögen in die Firma investiert habe.

Verwaltungsvorstrafen liegen im erstbehördlichen Akt nicht auf.

 

Im Grunde dieses Sachverhaltes war daher insbesondere auf den Unwertgehalt der Tat und die nachteiligen Folgen Bedacht zu nehmen. Diese objektiven Strafbemessungsgründe rechtfertigen eine höhere Strafe. Dies auch deshalb, damit sie geeignet ist, den Berufungswerber zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten und ihn von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Allerdings musste für den Berufungswerber gewertet werden, dass er sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder ist. Auch ist die Unbescholtenheit – mangels vorliegender Vorstrafen – zu berücksichtigen. Im Grunde dieser Umstände war es daher geboten, die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Mit dem nunmehr festgesetzten Ausmaß von 2.000 Euro Geldstrafe kann aber das Auslangen gefunden werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe beträgt nicht einmal ein Drittel des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens. Im Grunde der Schwere der Folgen und auch der hohen Absturzhöhe sowie der Arbeiten ohne Sicherung war die Strafe nicht überhöht. Sie ist aber auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um auch gegenüber anderen Arbeitgebern eine abschreckende Wirkung zu erzeugen. Entsprechend der Geldstrafe war auch für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen. Sie beträgt nunmehr 2 Tage.

 

6. Weil die Berufung teilweise, nämlich hinsichtlich des Strafausmaßes, Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe, das sind 200 Euro (§ 64 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

Beschlagwortung:

 

strafrechtl. Verantwortung; Kontrollsystem

 

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