Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101363/11/Fra/Ka

Linz, 24.11.1993

VwSen - 101363/11/Fra/Ka Linz, am 24. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des A H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Jänner 1993, VerkR96/16907/1992, betreffend Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967, nach der am 28. Oktober 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs.1 VStG.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 4.600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, VerkR96/16907/1992, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 23.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 768 Stunden) und 2.) nach § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil er am 25. September 1992 gegen 17.00 Uhr, den VW-Bus von I über die W Gemeindestraße und Verbindungsstraße nach L, weiter über die O Landesstraße nach T und schließlich auf dem Güterweg K gelenkt hat, obwohl er 1.) nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung ist und 2.) das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel rund 3 Monate nach Einlangen ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des Faktums 1, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer. Hinsichtlich des Faktums 2 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat, weil diesbzüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG). Am 28. Oktober 1993 wurde durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung neuerlich Beweis erhoben. Zeugenschaftlich vernommen wurde der Meldungsleger Rev.Insp. A W, Gendarmeriepostenkommando S. Nicht erschienen ist die belangte Behörde. Auch der Beschuldigte hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, daß der Berufungswerber zur Tatzeit nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war. Während sich der Beschuldigte bei der Anhaltung dahingehend geäußert hat, daß er nur auf "Nebenstraßen bzw Feldwege" gefahren sei und somit die Tatstrecke bestritt, änderte er seine Verantwortung in der Berufung dahingehend, daß nicht er, sondern ein Bekannter das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt hat. Am 11. November 1992 gab er vor der Erstbehörde die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu (siehe Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. November 1992, VerkR96/16907/1992). Da somit der Beschuldigte trotz vorhergehendem Geständnis den Sachverhalt in verschiedenen Versionen bestritt, hatte der unabhängige Verwaltungssenat eine Verhandlung anzuberaumen und neuerlich den Meldungsleger zeugenschaftlich zum Sachverhalt zu vernehmen. Aufgrund der Aussage des Meldungslegers vor dem O.ö. Verwaltungssenat wird der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen angenommen. Der Zeuge hat glaubwürdig und der Wahrheitspflicht unterliegend dargelegt, daß beim Gendarmerieposten S vor der Tatzeit zwei Telefonanrufe eingelangt sind, wonach der Beschuldigte gesehen wurde, wie er das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Aufgrund dieser Anrufe beim Gendarmerieposten S ist er dann mit dem Dienstkraftwagen in Richtung Güterweg K gefahren, wo er den Beschuldigten, neben seinem Fahrzeug stehend, angetroffen hat. Der Beschuldigte bestritt vorerst nicht, den PKW gelenkt zu haben, behauptete jedoch, daß er nur auf Feldwegen etc gefahren sei. Der Zeuge hat vor dem O.ö. Verwaltungssenat unter Vorlage einer Skizze glaubhaft dargetan, daß es nicht möglich ist, nur auf Feldwegen etc zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Stelle zu gelangen. Weiters hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, daß an der Stelle, wo er den Beschuldigten angetroffen hat, keine zweite Person zugegen war. Der Beschuldigte hat auch nichts darüber erwähnt, daß jemand anderer das Fahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Meldungslegers wird daher der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen angenommen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, der in sich völlig widersprüchlichen Verantwortung des Beschuldigten beizutreten. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß der Beschuldigte keinen Versuch unternommen hat, seine erst in der Berufung bestrittene Lenkereigenschaft zu untermauern. Er hat weder dem unabhängigen Verwaltungssenat noch der Erstbehörde eine Person namhaft gemacht, welche angeblich den PKW gelenkt haben soll.

Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

I.3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat kann auch nicht erkennen, daß die Erstbehörde bei der Straffestsetzung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. bis zu 30.000 S. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Daraus geht hervor, daß das gegenständliche Delikt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist. Es zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz, da es im besonderen Maße geeignet ist, die Interessen der Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Behörde hat daher diese Übertretungen streng zu sanktionieren.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde den Strafrahmen zu rd. 80 % ausgeschöpft, was in Anbetracht der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen des Berufungswerbers durchaus vertretbar und geboten erscheint. Der Berufungswerber ist offenbar nicht gewillt, sich den einschlägigen kraftfahrrechtlichen Normen zu unterwerfen und bringt damit eine gleichgültige, wenn nicht ablehnende Haltung, gegenüber den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Im Hinblick darauf, daß für die gegenständliche Übertretung bereits Primärarreststrafen verhängt werden könnten, ist daher die verhängte Stafe auch unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (derzeit arbeitslos, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) durchaus angemessen. Sie scheint jedenfalls geboten, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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