Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730706/3/BP/JO

Linz, 16.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, Staatsangehöriger der Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, AZ: 1046130/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2012, AZ: 1046130/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs.1, 2 und 3 iVm § 53 Abs.3 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

"Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 21.05.2003 illegal nach Österreich eingereist sind und am 23.05.2003 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt haben.

Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes/Außenstelle Linz vom 01.07.2004 in erster Instanz gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz negativ beschieden , gleichzeitig wurde eine Ausweisung gem. § 8 Abs.2 AsylG 1997 verfügt.

 

Innerhalb offener Frist haben sie dagegen Berufung erhoben, das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen (Beschwerdeverfahren ist beim AGH anhängig) - Sie sind somit noch Asylwerber.

 

Am 11.07.2012 wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Zahl 20 Hv 30/12f wegen

zu I. des Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB und

zu II. des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB unter An­wendung der §§ 28 und 29 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheits­strafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verur­teilt.

 

Ihrer Berufung dagegen wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 31.10.2012, AZ: 9Bs 269/12s nicht Folge gegeben, jedoch der Berufung der Staatsanwaltschaft Linz - die Freiheitsstrafe wurde vom OLG Linz auf 5 Jahre angehoben.

 

Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar:

X ist schuldig, er hat

I. zu nachfolgenden Zeiten im Zeitraum ab den Jahren 2007/2008 bis zum 16.11.2011 in X in mehreren Angriffen dem X durch Einbruch in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, bzw. durch Öffnen von Behältnissen mit einem der in Z1 genannten Mitteln, nämlich durch Eindringen mit weggenommenen, somit widerrechtlich erlangten Zentral-, Schrank- und Tresorschlüssel in dessen Büro-, Keller- und Wohnräume im Haus X, in die Blechschränke im Kellervorraum sowie in zwei Tresore in der Wohnung, darin befindliche fremde bewegliche Sachen, nämlich Gold-, Silber- und Bronzemünzen im Gesamtwert von etwa € 984.000,— somit in einem € 50.000,— übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.) zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Jahren 2007/2008 aus zwei mit weggenommener Tresorschlüsseln geöffneten Tresoren im Wohnzimmer und im Schlafzimmerbereich etwa 322 Stück Gold- und Silbermünzen im Gesamtwert von ca. € 120.000,--; 2.) im Zeitraum zwischen 10.6.2009 und 11.10.2011 in zwei Angriffen aus dem in- Kellervorraum befindlichen, versperrten Blechkasten Nr. 3 insgesamt ca. 870 Stück Gold­münzen, nämlich 450 Stück Wiener Philharmoniker und 400 Stück Krügerrand- und Maple Leaf- und ca. 20 Einfachdukaten-Goldmünzen im Gesamtwert (nach Berechnung Durch­schnittskursen aus dem Jahr 2010) von etwa € 850.000.-, indem er einen im Keller versteck­ten Schlüssel wegnahm und zum Öffnen des Blechkastens benützte; 3.) in der Zeit zwischen 22.7.2011 und 31.7.2011 aus den Büroräumlichkeiten im Keller ins­gesamt 7 Stück Münzen (3 Stück Goldmünzen „Doppeldukaten der Erzbischöfe Salzburgs Nr. 474, 475, 479" und 4 Stück Silbermünzen „Taler der Erzbischöfe Salzburgs, Nr. 1199 1200, 1205, 1209") im Gesamtwert von mindestens € 12.500,—;

4.) in der Zeit zwischen 1.10.2011 und 22.10.2011 aus dem mit dem weggenommenen Zentralschlüssel geöffneten Werkstattraum im Keller des Hauses eine römische Solidus Gold­münze und zumindest 4 Bronzemünzen im Gesamtwert von etwa € 800,—;

II. am 9.3.2011, am 6.10.2011 und an weiteren unbekannten Zeitpunkten ab 1.7.2010 b 16.11.2011, in X, X und an anderen Orten Vermögensbestandteile, die aus einem Ver­brechen herrühren, nämlich Teile der durch die zu Pkt. 1. geschilderten Tathandlungen er­beuteten Gold-, Silber- und Bronzemünzen im Gesamtwert von zumindest € 350.000, somit in einem € 50.000.- übersteigenden Betrag, verborgen und ihre Herkunft, insbesondere durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung und das Eigentum an den Vermögensbestandteilen, verschleiert, indem er die Münzen ua. durch zahlreiche Verkäufe im Auktionshaus X in X und bei der X, Filiale X, in Bargeld in Höhe von € 350.000.- umwandelte und dieses in seiner Wohnung versteckte. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden.

 

Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSa Brief wurde am 19.11.2012 persönlich von Ihnen übernommen.

 

Mit ha. am 04.12.2012 eingelangter Stellungnahme, zwischenzeitig rechtsfreundlich vertre­ten, gaben sie dazu an wie folgt:

„Die betroffene Partei ist am 21.05.2003 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bun­desgebiet eingereist. Die Einreise war illegal und von Schleppern organisiert. Die Einreise in das Bundesgebiet hat sich zufällig ergeben.

Die belangte Partei hat ihr Heimatland infolge politischer Verfolgung verlassen. Sie ist Asyl­werber und im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (Zahl 0314953; gültig seit 13.10.2003). Die Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist das einzige Dokument, über das die belangte Partei verfügt.

Die belangte Partei hat in ihrem Heimatland in X die Volksschule (von 1987 bis

1992), die Hauptschule (von 1992 bis 1995) sowie die Allgemeinbildende höhere Schule

(von 1995 bis 1998) absolviert.

Die letzte Wohnanschrift der betroffenen Partei in ihrem Heimatland war in X.

Die Eltern sowie 4 von 5 Geschwistern der belangten Partei leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder der belangten Partei, X, geb. X, X, ist ebenfalls in Österreich aufhältig.

Des Weiteren leben in Österreich noch folgende Verwandte der belangten Partei:

X (Onkel), geb. X, X

X (Onkel), geb. X, X

X (Onkel), geb. X, X

X (Tante), geb. X, X

X (Tante), geb. X, X

 

Die belangte Partei hat sich seit ihrer Einreise am 21.05.2003 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten.

Mangels Arbeitsbewilligung konnte bzw. durfte die belangte Partei keiner Beschäftigung nachgehen. Sie hat lediglich für X gelegentliche Hausmeistertätigkeiten verrichtet. Ihren Lebensunterhalt hat die belangte Partei durch finanzielle Zuwendungen ihres Onkels bestritten.

Aufgrund des langjährigen durchgehenden Aufenthalts im Bundesgebiet ist die belangte Par­tei vollständig familiär, sozial und sprachlich integriert. Darüber hinaus hat sie stets dafür Sorge getragen, im Wege der Selbstversicherung aufrecht sozial- und krankenversichert zu sein.

 

Die belangte Partei ist seit 18.06.2011 mit der österreichischen Staatsangehörigen X, geb. X, verheiratet, wobei sie bereits seit Herbst 2009 ein Paar sind.

Die letzte Unterkunft der belangten Partei war am Wohnsitz ihrer Schwiegereltern in der X, wo die Ehefrau nach wie vor wohnt. Die belangte Partei musste dort keinen Mietzins entrichten.

Die belangte Partei verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund sei­ner sehr guten Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat Sprachniveau A2) hat er auch sehr viele soziale Kontakte zu nicht türkischstämmigen Personen.

In Anbetracht des über 9 Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich, der familiären und sozialen Einbindung sowie der sehr guten Deutschkenntnisse ist die belangte Partei in Ös­terreich vollständig integriert. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes wider die belangte Par­tei wäre vor diesem Hintergrund insbesondere nach Art. 8 EMRK als rechts- und verfas­sungswidrig zu erachten."

Der Stellungnahme legten Sie ein Konvolut von Kopien diverser Bestätigungen, Urkunden und (Sprach)Zertifikaten bei.

 

Nach Zitierung der §§ 1 Abs.2, 54 Abs.1, 2, 3 und 9, 53 Abs.3 sowie 61 Abs.2 und 3 FPG begründet die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung wie folgt:

 

Nachdem Sie am 11.07.2012 vom Landesgericht Linz unter der Zahl 20 Hv 30/12f wegen zu I. des Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB und

zu II. des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB unter An­wendung der §§ 28 und 29 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheits­strafe in der Dauer von 4 (vier) Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verur­teilt wurden und der Berufung der StA Linz dagegen vom Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 31.10.2012, AZ: 9Bs 269/12s insoweit Folge gegeben wurde , als die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre angehoben wurde, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzun­gen des § 54 Abs.1, 2, 3 iVm § 53 Abs.3 Ziff.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfüllt sind.

 

Ihr Vorgehen gegenüber dem Opfer, lässt nur den Schluss zu, dass Sie das Recht auf Ei­gentum und Vermögen anderer in keiner Weise achten.

Vom LG Linz wurden als mildernd bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit, das teil­weise Geständnis und die erfolgte Schadensgutmachung durch den Angeklagten mit den sichergestellt Geldbeträgen und Wertgegenständen gewertet, wobei infolge Ansteigens des Goldpreis immer noch ein beträchtlicher Schaden verblieben ist, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Strafrahmen von jeweils einem bis zu zehn Jahren, die Mehrfachqualifikation hinsichtlich des Diebstahls, der lange Tatzeitraum und der enorm hohe Schaden — das rund 20-fache der Wertgrenze.

 

Das OLG Linz sah zusätzlich noch den überdurchschnittlichen Gesinnungs- und Erfolgsun­wert der angelasteten Taten und die daraus resultierenden Tatschwere, weshalb die Frei­heitsstrafe auch auf 5 Jahre angehoben wurde.

Hier wurde auch noch hervorgehoben , dass Sie die vielfachen Angriffe gegen fremdes Ver­mögen unter Ausnützung einer Vertrauensstellung begingen.

Sie halten sich erst seit 2003 in Österreich auf und haben Ihre kriminelle Karriere , wie sich dem Urteil entnehmen läßt, ab 2007/2008 begonnen und sind rechtskräftig, wie oben ange­führt, verurteilt worden.

Angesichts der relativ kurzen Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich, sowie aufgrund der von Ihnen verübten Straftaten, kann keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen wür­de.

 

Im Hinblick darauf ist das Rückkehrverbot durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung massiver strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen gerechtfertigt und verhältnismä­ßig. Dadurch wird Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen bedeutend herabgemindert.

 

Überdies sind Sie zur Zeit noch nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen ) Aufenthalt berech­tigt.

Sie haben durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentli­che Interesse an der Verhinderung derartig schwerwiegender Eingriffe in das Eigentum und Vermögen anderer verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlich­keit beeinträchtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Öffentliche Ordnung und vor allem Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse am Schutz von Eigentum und Vermö­gen anderer Personen.

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Ver­brechen entgegenzuwirken.

Die von Ihnen begangenen Straftaten stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ord­nung und Sicherheit dar und manifestieren Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Öster­reich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung Ihrer persönli­chen Interessen läge Ihre Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheint.

 

Aufgrund ihrer familiären Bindung streben Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich an, ihre Gattin ist österreichische Staatsbürgerin und fünf Verwandte leben ebenfalls in Öster­reich. Seit Mai 2003 sind Sie durchgehend in Österreich gemeldet.

Laut eigenen Angaben sind Sie in Österreich noch nie einer Beschäftigung nachgegangen, außer Hausmeistertätigkeiten für X, wobei Sie diese Vertrauensstellung auch prompt für die oben ausführlich dargelegten Straftaten ausgenützt haben, ansonsten haben Sie nur den Status eines Asylwerbers inne.

 

Aufgrund der Tatsache, dass sich Ihre Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin und einige Verwandte in Österreich aufhalten , wird Ihnen ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erlassung des gegenständlichen Rückkehr­verbotes mit einem Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbunden ist. Der Eingriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass Sie, wie sich aus dem Akteninhalt ersehen läßt, erst seit Juni 2011 mit X standesamtlich verheiratet sind. Da sie noch kein türkisches Hochzeitsfest gefeiert hätten, hätten Sie als Ehegatten getrennt gelebt - wie sich aus Ihren Angaben bei der Gerichtsverhandlung ergibt. X hätte in X gelebt, Sie selbst in X. Als Asylwerber hätten Sie in den Jahren 2004 bis 2007 eine staatliche Unterstützung von ca. € 180,00 monatlich erhalten.

 

Es ist nicht einmal Ihrer Familie gelungen, Sie davon abzuhalten in derart gravierender Weise straffällig zu werden. Abgesehen davon, haben Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts Ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden be­sonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsver­bot rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084). Zudem bleibt es Ihren Angehörigen unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesge­biet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich seit dem Jahr 2003, sohin seit Ihrem 22. Le­bensjahr in Österreich auf. Den Großteil Ihres Lebens haben Sie daher in der Türkei ver­bracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat mög­lich und zumutbar sein wird.

Dies umso mehr, da sich nach Ihren eigenen Angaben ohnehin der Großteil Ihrer Familie, nämlich die Eltern und vier von fünf Geschwistern, in der Türkei aufhalten.

 

Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Rückkehr­verbot auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich ist um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe , Ordnung und Sicherheit , zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren , womit spruchgemäß zu entscheiden war."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Telefax vom 4. Jänner 2013 rechtzeitig Berufung, in welcher er Folgendes vorbringt:

 

"Der Bescheid I. Instanz wird in seinem gesamten Umfang bekämpft. Als Berufungsgründe werden unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Berufung wird wie folgt ausgeführt:

 

Der Berufungswerber bekämpft zunächst auf Seite 8 die Feststellung, dass dieser keinesfalls gesellschaftlich und sozial integriert ist. Diese Feststellung ist schlichthin unrichtig und mit den Tatsachen nicht in Einklang zu bringen.

 

Faktum ist, dass sich der Berufungswerber seit über 9 Jahren durchgehend im österreichischen Staatsgebiet aufhält, seit 18.06.2011 mit der österreichischen Staatsangehörigen X, geboren am X, verheiratet ist. Der Berufungswerber war mit seiner nunmehrigen Gattin bereits seit Herbst 2009 liiert.

 

Der Berufungswerber verfügt in der X, über eine Ehewohnung. Er hat einen großen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis. Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse (Sprachzertifikat Sprachniveau A2) gilt der Berufungswerber nach einem, nunmehr über 9 Jahre dauernden Aufenthalt als bestens, integriert.

 

Dem gegenüber steht zugegebenermaßen die rechtskräftige Verurteilung vor dem Landesgericht Linz zu einer 5-jährigen Freiheitsstrafe.

 

Nach stRsp ist bei der Beurteilung eines Rückkehrverbotes ausschließlich maßgeblich, ob eine positive Prognoseentscheidung für das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person abgegeben werden kann. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Berufungswerber hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Es ist daher zu prüfen, ob durch den Berufungswerber in Hinkunft die öffentliche Sicherheit der Republik nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird. Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilung hat der VwGH in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztendlich immer auf das, in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, eine unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So setzt § 53 Abs 2 FPG in Relation zu § 64 Abs 4 FPG ein geringes Maß an Gefährlichkeitsprognose voraus. Hingegen verlangt § 67 Abs 1 FPG im Verhältnis zu § 64 Abs 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem 5. Satz des § 67 Abs 1 FPG noch weiter steigert. Ein geringes Maß der Gefährdungsprognose hat der Gesetzgeber in § 66 Abs 3 letzter Vorsatz des FPG vorgesehen.

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27.10.1977, RS 30/77 ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nur wenn bei der Neigung des Betroffenen auch in Hinkunft mit Gesetzesübertretungen zu rechnen ist, ist der Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten,  diese Frage im Einzelfall zu beurteilen.

 

Aus der strafrechtlichen Verurteilung ist ersichtlich, dass sich der Berufungswerber über einen längeren Zeitraum Goldmünzen des Dienstgebers angeeignet hat. Der Berufungswerber hat mittlerweile allerdings eine

Schadenswiedergutmachung von EUR 437.000,00 geleistet. Es liegt demnach bereits eine Schadenswiedergutmachung von über 40% vor.

 

Zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitsplatz des Dienstgebers des Berufungswerbers eine sehr verlockende Angelegenheit dargestellt hat, indem der Dienstgeber seine Verwahrungspflichten gröblich vernachlässigt hat und ohne schwere Eingriffe in das Eigentumsrecht des Dienstgebers die Münzen entnommen werden konnten, zumal ein Großteil der Münzen aus unverschlossenen Behältern entnommen worden sind. Eine ähnlich gelagerte verlockende Gelegenheit wird sich dem Berufungswerber in Zukunft keinesfalls mehr bieten. Es kann daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass in Hinkunft der Berufungswerber keine gleichartigen Diebstähle mehr begehen wird. Eine positive Prognose für ein zukünftig rechtmäßiges Verhalten des Berufungswerbers erscheint daher gegeben.

 

Der Berufungswerber hat jedenfalls den Willen sich zu bessern und künftig ein rechtskonformes Leben zu führen. Der Berufungswerber ist  jedenfalls durch die über ihn verhängte Strafe und durch den bereits stattgefundenen Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe geläutert. Der Berufungswerber hat das Haftübel bereits verspürt. Die Familienverbundenheit zu seiner Gattin und seinen Familienangehörigen ist stark ausgeprägt, sodass jedenfalls die Verhängung eines Rückkehrverbotes nicht erforderlich erscheint. Es wird jedenfalls davon auszugehen sein, dass der Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Interessen der Republik Österreich nicht maßgeblich gefährdet.

 

Selbst wenn unter den gegebenen Umständen ein Rückkehrverbot zu verhängen ist, so erscheint es nicht nachvollziehbar, warum das Rückreiseverbot im obersten Bereich des Strafrahmens mit 10 Jahren verhängt worden ist. Eine derartig strenge Vorgangsweise ist durch nichts indiziert und aufgrund der positiven Prognose in dieser Höhe auch nicht gerechtfertigt.

 

Abschließend stellt der Bw den Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Rückkehrverbot aufzuheben oder jedenfalls die Dauer des Rückkehrverbotes empfindlich herabzusetzen.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine weitere Erörterung des im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalts nicht erforderlich und im vorliegenden Fall bloß die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen ist. Dem Berufungsvorbringen, dass der Bw aufgrund seines 9-jährigen Aufenthalts Elemente der sozialen Integration aufweist, sprachlich integriert ist und über einen Freundeskreis im Bundesgebiet (wohl vor der Inhaftierung) verfügte, wird Glaubwürdigkeit zugemessen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen insbesondere von dem rechtsfreundlich vertretenen Bw auch nicht beantragt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines Asylantrages aus dem Jahr 2003, als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Auch wird zu erwägen sein, dass der Bw, der seit dem Jahr X mit einer österreichischen Staatsangehörigen verehelicht ist, allenfalls einem speziellen Adressatenkreis (§ 65b FPG) unterliegt.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.2. Da der Bw am 11.07.2012 vom Landesgericht Linz unter der Zahl 20 Hv 30/12f wegen

I. des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 3. und 4. Fall StGB und

II. des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 4 I.Fall StGB unter An­wendung der §§ 28 und 29 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB – letztendlich durch das OLG - zu einer Freiheits­strafe in der Dauer von 5 Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verur­teilt wurde, ist fraglos der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt; die verhängte Strafe bildet den äußersten Bezugspunkt zu Z. 5 leg. cit, der auch eine unbefristete Dauer vorsehen würde.

 

Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar:

X ist schuldig, er hat

I. zu nachfolgenden Zeiten im Zeitraum ab den Jahren 2007/2008 bis zum 16.11.2011 in X in mehreren Angriffen dem X durch Einbruch in ein Gebäude oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, bzw. durch Öffnen von Behältnissen mit einem der in Z1 genannten Mitteln, nämlich durch Eindringen mit weggenommenen, somit widerrechtlich erlangten Zentral-, Schrank- und Tresorschlüssel in dessen Büro-, Keller- und Wohnräume im Haus X, in die Blechschränke im Kellervorraum sowie in zwei Tresore in der Wohnung, darin befindliche fremde bewegliche Sachen, nämlich Gold-, Silber- und Bronzemünzen im Gesamtwert von etwa € 984.000,— somit in einem € 50.000,— übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.) zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Jahren 2007/2008 aus zwei mit weggenommener Tresorschlüsseln geöffneten Tresoren im Wohnzimmer und im Schlafzimmerbereich etwa 322 Stück Gold- und Silbermünzen im Gesamtwert von ca. € 120.000,--;

2.) im Zeitraum zwischen 10.6.2009 und 11.10.2011 in zwei Angriffen aus dem im Kellervorraum befindlichen, versperrten Blechkasten Nr. 3 insgesamt ca. 870 Stück Gold­münzen, nämlich 450 Stück Wiener Philharmoniker und 400 Stück Krügerrand- und Maple Leaf- und ca. 20 Einfachdukaten-Goldmünzen im Gesamtwert (nach Berechnung Durch­schnittskursen aus dem Jahr 2010) von etwa € 850.000.-, indem er einen im Keller versteck­ten Schlüssel wegnahm und zum Öffnen des Blechkastens benützte;

3.) in der Zeit zwischen 22.7.2011 und 31.7.2011 aus den Büroräumlichkeiten im Keller ins­gesamt 7 Stück Münzen (3 Stück Goldmünzen „Doppeldukaten der Erzbischöfe Salzburgs Nr. 474, 475, 479" und 4 Stück Silbermünzen „Taler der Erzbischöfe Salzburgs, Nr. 1199 1200, 1205, 1209") im Gesamtwert von mindestens € 12.500,—;

4.) in der Zeit zwischen 1.10.2011 und 22.10.2011 aus dem mit dem weggenommenen Zentralschlüssel geöffneten Werkstattraum im Keller des Hauses eine römische Solidus Gold­münze und zumindest 4 Bronzemünzen im Gesamtwert von etwa € 800,—;

II. am 9.3.2011, am 6.10.2011 und an weiteren unbekannten Zeitpunkten ab 1.7.2010 b. 16.11.2011, in X, X und an anderen Orten Vermögensbestandteile, die aus einem Ver­brechen herrühren, nämlich Teile der durch die zu Pkt. 1. geschilderten Tathandlungen er­beuteten Gold-, Silber- und Bronzemünzen im Gesamtwert von zumindest € 350.000, somit in einem
€ 50.000.- übersteigenden Betrag, verborgen und ihre Herkunft, insbesondere durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung und das Eigentum an den Vermögensbestandteilen, verschleiert, indem er die Münzen ua. durch zahlreiche Verkäufe im Auktionshaus X in X und bei der X, Filiale X, in Bargeld in Höhe von € 350.000.- umwandelte und dieses in seiner Wohnung versteckte.

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

Aus systemimmanenten Überlegungen scheint es – obwohl § 54 FPG darauf nicht explizit Bezug nimmt – angezeigt, die Gefährdungsprognose unter dem Gesichtspunkt der (dem ausdrücklich angesprochenen § 53 ABs. 2 und 3 FPG) für besondere Personengruppen nach den §§ 65 bis 65 b FPG vergleichbaren Norm des § 67 Abs. 1 FPG zu prüfen.

 

3.2.4.1. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

3.2.4.2. Nachdem sich der Bw – nach Aktenlage - nicht schon seit vollen 10 Jahren im Bundesgebiet aufhält, zumal er im Mai 2003 nach Österreich einreiste, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

3.2.4.3. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Bei Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffs "tatsächlich" ist festzuhalten, dass darunter sowohl eine nach Intensität als auch Konkretheit vorliegende Wirksamkeit angesprochen wird. Als Synonym bzw. Deskription von tatsächlich könnte demnach auch "wirksam feststellbar", im Umkehrschluss: nicht fiktiv oder potentiell, verstanden werden.

 

Zum Vorliegen des Tatbestandselements der Gegenwärtigkeit bedarf es eines Sachverhalts, dessen Wirkungen nicht schon in der Vergangenheit erschöpft, sondern auch zumindest in die Gegenwart reichend anzusehen sind. Dies impliziert jedoch auch die Beurteilung einer aus Sicht des gegenwärtigen Augenblicks erstellten Zukunftsprognose.

 

"Erheblich" wiederum bedeutet in etymologischer Herleitung: "Schwer genug, um die Waagschale zu heben". Ursprünglich aus dem Rechtsbegriff Relevanz abgeleitet, übersteigt "erheblich" in der Gemeinsprache den Ursprungsbegriff der Intensität nach.

 

Die eben dargestellten Tatbestandselemente müssen zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbotes bzw. hier Rückkehrverbotes kumulativ gegeben sein.

 

3.2.5.1. Es zeugt fraglos von äußerst erheblicher und konstanter krimineller Energie schwere, gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in vielfachen Angriffen über ca. 4 Jahre hinweg zu begehen, wobei hier besonders die Menge und der Wert der erbeuteten (zumeist) Goldmünzen von immerhin vielen hundert Stück zu einem Wert von knapp 1.000.000 Euro sowie der Umstand, dass der Bw das offensichtlich ihm gegenüber gebrachte Vertrauen des Opfers schamlos missbrauchte.

 

Aus dem Gerichtsurteil ergibt sich – entgegen der, offensichtlich um Verharmlosung bemühten, Darstellung des Bw – Darstellung in der Berufung, dass der Bw nicht einfach frei herumliegende Münzen zu sich nahm, sondern sich erst Save- und andere Schlüssel verschaffen musste, dies erleichtert durch den so verwerflichen Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses, um an seine Beute zu gelangen. Konsequenter Weise sorgte der Bw auch dafür, dass er die Münzen entsprechend für ihn einträglich in Bargeld umwandelte, was den zweiten Deliktstypus erfüllte.

 

Es kann sohin keinen reellen Zweifeln unterliegen, dass in den vom Bw begangenen Verbrechen eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere des geschützten Rechts auf Eigentum erkannt werden muss.

 

Aber auch die Gegenwärtigkeit ist zu bejahen. Der Bw bringt zwar vor einen Teil des Schadens wieder gut gemacht zu haben und durch das Haftübel geläutert zu sein; dennoch ist festzuhalten, dass er wie sich aus dem Berufungsvorbringen ergibt – auch jetzt noch dem Opfer eine quasi Mitschuld an den Einbruchsdiebstählen zumisst, wenn er anführt, dass ihm durch die ungenügende Verwahrung die Verbrechen geradezu angetragen worden seien und er die Diebstähle für die Zukunft ausschließt, weil er nicht mehr diese günstigen Gelegenheiten vorfinden werde. Derartiges ist wohl nicht geeignet einen nachhaltigen Gesinnungswandel anzunehmen. Dessen ungeachtet ist aber jedenfalls festzuhalten, dass – angesichts der Schwere und des langen Zeitraums der verübten Verbrechen – ein beträchtlicher Beobachtungszeitraum notwendig sein wird, um von einem Wegfall des Gefährdungspotentials ausgehen zu können. Ein nachträgliches Wohlverhalten in Freiheit kann der Bw zudem nicht vorweisen.

 

Der Bw hat es nun selbst in der Hand – nach Entlassung aus der Strafhaft – zu beweisen, dass die aktuell geäußerten Bemühungen um einen Gesinnungswandel von ihm konsequent verfolgt werden.

 

3.2.5.2. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass auch unter dem – den Bw begünstigenden – Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr durch den Verbleib des Bw im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere für das Eigentum anderer bejaht werden muss.

 

In diesem Sinne ist die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen den Bw gestützt auf § 54 FPG zunächst zulässig.

   

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2. Im Fall des Bw ist zunächst vom geplanten Rückkehrverbot vor allem das Privatleben betroffen, zumal der Bw – wie sich unwidersprochen aus dem Sachverhalt ergibt – mit seiner Ehegattin nicht im selben Haushalt lebte. Es sind bei der Abwägung aber jedenfalls auch seine Interessen als Ehegatte, aber insbesondere auch die Interessen seiner Ehegattin – einer österreichischen Staatsangehörigen – zu erörtern (vgl. § 61 Abs. 3 FPG).

 

3.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Mai 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist, seither aber durch seinen Titel als Asylwerber der Aufenthalt als legal anzusehen ist.

 

3.3.3.2. Der Bw ging während des gesamten Aufenthalts keiner legalen Beschäftigung nach, lebte von privater und öffentlicher Unterstützung, kann also trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht als beruflich integriert angesehen werden. Hier ist aber auch zu betonen, dass er seinen Lebensunterhalt zumindest ab dem Jahr 2007 nicht nur durch unangemeldete Hausmeistertätigkeiten, sondern auch durch kriminelles Handeln finanziell aufbesserte. Dass er während des gesamten Zeitraums für seine Selbstversicherung sorgte, ändert an diesen Feststellungen nichts. 

 

Hinsichtlich der sozialen Integration ist anzuerkennen, dass der Bw sprachlich integriert ist und über den immerhin 9-jährigen Aufenthalt zweifellos verschiedene Beziehungen auch zu österreichischen Staatsangehörigen knüpfen konnte. Dessen ungeachtet wird aber die soziale Verfestigung angesichts der massiven Delinquenz und der daraus resultierenden (immerhin 5-jährigen) Haftstrafe entscheidend gemindert.

 

3.3.3.3. Der Bw verfügt neben seiner Ehefrau über 5 nahe Verwandte im Bundesgebiet, wobei aber schon hier festzuhalten ist, dass sich auch neben seinen Eltern auch 4 von 5 Geschwistern in seinem Heimatland aufhalten. Das Privatleben des Bw scheint unter diesem Aspekt nicht prioritär schützenswert. Besonders zu erörtern ist die Frage der Auswirkung der Maßnahme auf seine Ehe. Hiezu ist festzuhalten, dass zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt der Ehegatten existiert hat, wenn der Bw auch vor der Haft bei seinen Schwiegereltern gewohnt hat. Durch die 5-jährige Haftstrafe ist die Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes verunmöglicht. Die Schutzwürdigkeit dieser Ehe im Sinne der Interessensabwägung ist sowohl für den Bw als auch für seine Ehegattin, deren Interessen - wie oa. – gemäß § 61 Abs. 3 FPG besonders zu berücksichtigen sind, lediglich bedingt anzunehmen.

 

3.3.3.4. Der Bw war in seinem Heimatland aufgewachsen, genoss dort eine fundierte Schulausbildung und kann fraglos als in seinem Herkunftsland kulturell und sprachlich sozialisiert angesehen werden. Eine Rückkehr erscheint unter diesen Umständen nicht unzumutbar. Im Herkunftsstaat leben noch die meisten seiner Familienmitglieder.

 

Diese Feststellung kann auch trotz des Eingriffs in die Ehe aufrecht erhalten werden, da der Kontakt zu seiner Gattin durch Besuche ihrerseits in der Türkei oder auch über die modernen Kommunikationsmittel – wenn auch in eingeschränkter Form – am Leben erhalten werden kann.

 

3.3.3.5. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Bw und dem damit verbundenen massiven Gefährdungspotential wurden unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses bereits intensiv beleuchtet. Diese wiegen in der Interessensabwägung besonders schwer.

 

3.3.3.6. Das Privatleben des Bw entwickelte sich zum größten Teil unter einem unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status. Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden sind nicht zu konstatieren.

 

3.3.4. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.3.1. bis 3.3.3.6. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Sowohl die persönlichen Interessen des Bw am Verbleib im Bundesgebiet, als auch die öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesschaffung sind stark ausgeprägt, wobei aber den öffentlichen Interessen klar der Vorrang gegeben werden muss. An dieser Feststellung ändert es so auch nichts, dass der Bw mit einer österreichischen Staatsangehörigen verehelicht ist.

 

Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw sind letztendlich die von ihm begangenen schweren Verbrechen. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs. 3 bzw. § 67 Abs. 2 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 bzw. § 67 Abs. 3 auch unbefristet zu erlassen.

 

3.4.2. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall bis an die Höchstgrenze des zulässigen Rahmens gegangen ist, da allein schon aus der 5-jährigen, unbedingt erlassenen Haftstrafe ersichtlich wird, welch großen Unrechtsgehalt die Verbrechen des Bw beinhalten. Nochmals sei auf die vielfachen Angriffe innerhalb eines rund 4-jährigen Tatzeitraums, die beinahe unfassbare Höhe der Beute von rund 1 Million Euro und das Ausnutzen eines Vertrauensverhältnisses hingewiesen. Wie schon oben angemerkt bedarf es jedenfalls eines langen Zeitraums, um davon ausgehen zu können, dass das so gravierend vorhandene Gefährdungspotential beim Bw nicht mehr vorliegen wird.

 

In diesem Sinn war die auf 10 Jahre bemessene Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes aufrecht zu erhalten, zumal der Bw auch jetzt noch in der Berufung sein späteres Wohlverhalten an das Fehlen einer entsprechenden Gelegenheit zu knüpfen scheint.  

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen guten Kenntnisse der deutschen Sprache im Fall des Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum