Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401257/7/SR/Jo

Linz, 29.01.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Algerien, derzeit Polizeianhaltezentrum X (PAZ), wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 21. Jänner 2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmannschaft Ried in Innkreis) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2013, GZ.: Sich41-28-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 87/2012 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und zur Sicherung der Abschiebung    (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde vom Bf persönlich am 21. Jänner 2013 übernommen.

 

Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

Aufgrund der von der Autobahnpolizeiinspektion Ried i.I. durchgeführten Erstbefragung und Ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. am 21.01.2013 steht folgender Sachverhalt fest:

 

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger und somit Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.

 

Laut eigenen Angaben sind Sie am 15.10.2012 mit einem Flugzeug von Algier nach Istanbul gereist. Sie besaßen ein türkisches Visum und sind legal ausgereist. In weiterer Folge sind Sie am 16.10.2012 illegal über die grüne Grenze nach Bulgarien eingereist. Bei der Einreise nach Bulgarien haben Sie Ihren Reisepass verloren. Dann haben Sie sich bei der bulgarischen Polizei gemeldet und waren einen Monat und einen Tag in Slefingrad in einem Flüchtlingscamp. Anschließend waren Sie eineinhalb Monate in Sofia, von wo Sie mit einem Bus zur serbischen Grenze fuhren, die Sie wieder illegal überschritten. Sodann sind Sie mit einem Bus nach Belgrad gefahren, wo Sie nach vier Tagen unbemerkt einen LKW-Anhänger bestiegen, den Sie nach 24 Stunden wieder verließen ohne zu wissen, wo Sie sind. Die folgenden zwei Tage hielten Sie sich in der Gegend auf, wo Sie aufgegriffen wurden. Sie hätten die letzten zwei Tage nur unter einer Brücke geschlafen. In Bulgarien hätten Sie in einem Camp angegeben nur auf der Durchreise zur sein und nicht um Asyl angesucht.

 

Sodann wurden Sie heute um ca. 13.30 Uhr im Gemeindegebiet von X als Fußgänger auf der A8 Innkreisautobahn von einer Polizeistreife aufgegriffen. Dabei wurde festgestellt, dass Sie sich ohne gültigen Reisepass und ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ihrer Festnahme stellten Sie nunmehr in Österreich einen Asylantrag. Die EURODAC-Abfrage hat ergeben, dass Sie bereits am 18.12.2012 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt haben.

 

Sie sind nahezu mittellos und verfügen über keinerlei Identitätsnachweise. Im Bundesgebiet haben Sie keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte.

 

Es besteht nun bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes ernsthaft die Gefahr, dass Sie sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörden entziehen und dadurch die im Spruch angeführten Maßnahmen vereiteln oder wesentlich erschweren. Die Behörde hat eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung der Ausweisung und Abschiebung einerseits und der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit andererseits durchgeführt und gelangte zu dem Ergebnis, dass in Ihrem Fall die Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:

 

Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 2 Ziffer 4 FPG vor, da auf Grund Ihrer Erstbefragung und der EURODAC-Treffer objektivierbar anzunehmen ist, dass Ihr heute in Österreich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Behörde verkennt nicht, dass Sie als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung haben, im konkreten Einzelfall besteht dennoch Grund zur Annahme, dass Sie diese nicht annehmen würden. Es ist vielmehr erkennbar, dass Sie eine solche Unterbringung dazu nutzen würden, sich den im Spruch genannten Maßnahmen zu entziehen und wiederum illegal in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiter zu wandern. Bulgarien haben Sie verlassen, um letztlich illegal nach Italien zu reisen.

 

Somit ist ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben. Es liegen fallbezogen besondere Umstände vor, die Ihr Untertauchen befürchten lassen. Insbesondere ist festzuhalten, dass Sie das Flüchtlingscamp verließen um nach Italien zu gelangen. In Österreich haben Sie keinerlei Anknüpfungspunkte.

 

Der beschriebenen Fluchtgefahr kann verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden, weil realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund, dass Sie Bulgarien trotz laufendem Asylverfahren verlassen haben, auf einer illegalen Reisebewegung in Richtung Italien oder Deutschland aufgegriffen und den Asylantrag erst nach dem fremdenpolizeilichen Zugriff stellten, liegen massive Fluchtanreize vor. Auch gibt es keinerlei Identitätsnachweise. Sie haben sich aus Bulgarien abgesetzt und sind rechtswidrig weiter gereist. In Bulgarien machten Sie anscheinend unrichtige Angaben zur Einreise, um auf diese Weise eine fremdenrechtliche Besserstellung zu erlangen.

 

Es ist davon auszugehen, dass Sie bei Abstandnahme von der Schubhaft versuchen würden, sofort unterzutauchen und sich – Ihrem Reiseziel entsprechend - illegal ins Ausland abzusetzen. Sie gaben an, in Österreich einen Verwandten namens X zu haben, jedoch seine Anschrift nicht zu kennen und Ihr Handy, auf dem seine Telefonnummer gespeichert sei, in Bulgarien verloren zu haben. Es sei Ihnen nicht möglich, ihn zu erreichen. Im Zuge einer Abfrage im Zentralen Melderegister wurde festgestellt, dass in Österreich keine Person mit dem Namen X gemeldet ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie in Österreich absolut keine Verankerungen aufweisen und lediglich durchreisen wollten.

 

Festzuhalten ist außerdem, dass Sie den Asylantrag in Bulgarien bestreiten, obwohl ein EURODAC-Treffer vorliegt und dass auch Ihre Angaben zu Ihrem Aufenthalt in den letzten Tagen in Österreich völlig unglaubwürdig sind. In den letzten beiden Nächten fielen die Temperaturen unter -5°C und ist es unmöglich im Freien ungeschützt zu übernachten. Anzumerken ist außerdem, dass heute zwei weitere illegal aufhältige Personen einen Asylantrag stellten, die in der Nähe der Innkreisautobahn aufgegriffen wurden. Diese Personen rochen so wie Sie ebenfalls sehr stark nach Rauch von einem offenen Feuer und gaben an, mit weiteren Personen schlepperunterstützt in eine Hütte in einem Wald gebracht worden zu sein.

 

Es liegt nahe, dass Sie mit diesen Personen unterwegs waren. Letztlich rechtfertigt die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens eine Ermessensausübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen.

Auf Grund Ihres spezifischen Verhaltens ist keineswegs anzunehmen, dass Sie allfällige Auflagen im Rahmen eines gelinderen Mittels einhalten würden. Ihr Handeln ist augenscheinlich von dem Bemühen getragen, Rückführungsmaßnahmen möglichst zu vereiteln.

 

Die Schubhaftverhängung ist daher notwendig, um die im Spruch angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entsprechend abzusichern und mit der erforderlichen Effizienz durchzusetzen.

 

Die Behörde hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und gelangte zu dem Ergebnis, dass der mit der Schubhaftverhängung verbundene Eingriff in Ihre persönliche Freiheit im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht. Die öffentlichen Interessen an der Sicherung Ihrer Ausweisung und Außerlandesschaffung überwiegen Ihre privaten Interessen an der Schonung der persönlichen Freiheit. Die Schubhaft stellt hier eine ultima-ratio-Maßnahme dar.

 

Ihre Abschiebung erscheint aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 FPG dringend geboten. Sie ist aber auch notwendig, weil Sie allem Anschein nach auch nicht bereit sind, Österreich auf legalem Wege zu verlassen (vgl. § 46 Abs. 1 Z. 3 FPG).

 

2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf per E-Mail (X) am 24. Jänner 2013 um 18.09 Uhr "Schubhaftbeschwerde". Die Beschwerde langte am 25. Jänner 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein.

 

Darin wird wie folgt ausgeführt:

Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung meiner Abschiebung (§ 46 FPG), erweist sich als nicht rechtmäßig, da in meinem konkreten Fall (noch) kein Titel für eine allfällige Abschiebung vorhanden ist, insbesondere gibt es noch keine durchsetzbare Ausweisung, da mein Asylverfahren in erster Instanz noch nicht abgeschlossen ist.

Aus dem § 46 Abs 1 FPG ist zu entnehmen, dass die Abschiebung lediglich aufgrund von folgenden Titeln erfolgen darf:

1.      einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung

2.      einer durchsetzbaren Ausweisung oder

3.      eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes

Abgesehen von der oben angeführten Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides der Erstbehörde, ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung ordnungsgemäßer Begründung entbehrt.

 

[.....]

Im konkreten Fall stützt sich die Schubhaft auf § 76 Abs 2 FPG und spricht von „kann", dies bedeutet, dass nicht automatisch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, Schubhaft zu verhängen ist, sondern eine individuelle Prüfung stattzufinden hat.

In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2011, GZ: 2008/21/0100 verwiesen:

„Die Zulässigkeit der Schubhaft verlangt nach ständiger Rechtsprechung -abgesehen vom Vorliegen eines die Schubhaft rechtfertigenden Tatbestandes -auch ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung bzw. Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben Ist Dies setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauschen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren."

Nach Stellung meines Asylantrages hätte ich Anspruch auf Aufnahme in der Grundversorgung und Aufnahme in einer Erstaufnahmesteile. Würde ich dort aufgenommen werden, so würde ich auf jeden Fall den Ausgang meines Asylverfahrens abwarten und es gibt auch keine konkreten Hinweise dafür, dass ich das nicht tun würde.

Wenn mir die Behörde nunmehr vorhält, dass ich gesagt habe, ich habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, so möchte ich dazu sagen, es stimmt, dass mir dort die Fingerabdrücke abgenommen worden sind, ich habe aber nicht ausdrücklich einen Asylantrag gestellt.

Wenn mir die Behörde vorhält, es sei unglaubwürdig, dass ich in den letzten Tagen in Österreich draußen geschlafen habe, weil es zu kalt gewesen sei, so möchte ich dazu sagen, dass es der Wahrheit entspricht, dass ich alleine nach Österreich gekommen bin und auch die, Nächte vor meiner Festnahme draußen geschlafen habe. Ich habe auch in Bulgarien schon draußen geschlafen, ich bin das gewohnt.

Hinsichtlich meines Verwandten X möchte ich sagen, dass sich dieser in Österreich aufhalten müsste, er ist hier verheiratet und bereits seit 12 Jahren in Österreich. X ist sein Rufname, es kann sein, dass er offiziell einen anderen Namen führt. Ich weiß auch nicht, ob sein Nachnahme X richtig geschrieben ist, vielleicht schreibt man es auch mit Z. Es war mir leider bis dato nicht möglich, mit ihm Kontakt aufzunehmen, da ich seine Adresse und Telefonnummer nicht habe.

Art.1 Abs 3 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit statuiert, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist.

Die belangte Behörde hat es in meinem Fall unterlassen - eine individuelle Prüfung im Bezug auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung bzw. Aufenthaltsbeendigung und meinem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit vorzunehmen ist, durchzuführen.

Die Verhängung der Schubhaft ist unzulässig, weil keine Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, ich würde mich dem Verfahren entziehen:

Bemerkenswert ist auch, dass mir zum Zeitpunkt meiner Inschubhaftnahme noch nicht einmal die Mitteilung ausgefolgt worden ist, wonach beabsichtigt ist, meinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Bulgarien geführt werden.

 

Ich möchte auch noch sagen, dass für mich die Haft psychisch sehr belastend ist.

Die Verhängung der Schubhaft erweist sich als nicht notwendig, da ich mich dem Zugriff der Behörden keinesfalls entziehen werde.

„Es kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen ,Dublin-Fälle' seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Der Integration, kommt primär im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FrPoIG 2005 Bedeutung zu. Eine Schubhaftnahme kann sich vielmehr nur dann als gerechtfertigt erweisen, wenn weitere Umstände vorliegen, die den betreffenden ,Dublin-Fall' in einem besonderen Licht erscheinen und von daher ,in einem erhöhten Grad' ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen [Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/00511]." (VwGH 19.06.2008. 2007/21/0070)

Es ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb ich, wäre ich nicht in Schubhaft, sondern in Grundversorgung, diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität untertauchen hätte sollen (vgl. auch § 46 AsylG und § 2 Abs 1 und 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005).

Vor diesem Hintergrund fehlen also konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ich mich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Behörde nicht erreichbar sein würde.

 

Die Richtlinie vom Februar 1999 über anwendbare Kriterien und Standards betreffend die Haft von Asylsuchenden von UNHCR legt folgende Kriterien fest:

„Es sollte die (rechtliche) Vermutung gegen eine Inhaftierung sprechen. Sofern andere Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Haft zur Verfügung stehen (etwa Meldepflicht oder Bürgen [siehe Richtlinie 4]}, sollten diese zuerst Anwendung finden, es sei denn, es gibt Anhaltspunkte für die Vermutung, dass eine solche Alternative im betreffenden Fall nicht wirksam wäre. Zur Haft sollte es daher erst kommen, wenn alle möglichen Alternativen ausgeschöpft wurden oder wenn sich gezeigt hat, dass Oberwachungsmaßnahmen nicht den gesetzmäßigen, legitimen Zweck erreicht haben. Bei der Beurteilung, ob die Inhaftierung eines Asylsuchenden notwendig ist, sollte geprüft werden, ob die Haft angemessen ist und ob sie verhältnismäßig ist gegenüber dem angestrebten Ziel" [...]

„Angesichts der negativen Auswirkungen der Haft auf die psychische Verfassung der Inhaftierten sollte aktiv nach Alternativen zur Haft gesucht werden, bevor gegen Asylsuchende folgender besonders schutzbedürftiger Personenkategorien ein Haftbefehl erlassen wird: Unbegleitete ältere Personen, Opfer von Folter oder Trauma, Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung"

 

Auch aus diesem Grund sind die Anordnung der Schubhaft, die Festnahme und die Aufrechterhaltung der Schubhaft inhaltlich rechtswidrig.

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist lautet:

 

„KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG DER OBERSTELLUNG Artikel 7

Modalitäten der Überstellung

(1) Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:

a)    auf initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist;

b)    in Form der kontrollierten Ausreise, wobei der Asylbewerber bis zum Besteigen des Beförderungsmittels von einem Bediensteten des ersuchenden Staates begleitet wird und dem zuständigen Staat Ort, Datum und Urzeit seiner Ankunft bis zu einer vereinbarten Frist vor der Ankunft mitgeteilt wurden;

c)    in Begleitung, wobei der Asylbewerber von einem Bediensteten des ersuchenden Staates oder einem Vertreter einer von dem ersuchenden Staat zu diesem Zweck beauftragten Einrichtung eskortiert und den Behörden des zuständigen Staats überstellt wird."

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass es eine Rangordnung der Überstellungsmodalitäten gibt bzw. dass eine freiwillige Ausreise des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat prioritär ist. Auch die österreichische Rechtsordnung geht von der grundsätzlichen Annahme aus, dass Gesetze zwar mit Zwangsandrohung, aber zunächst ohne Zwangsausübung eingehalten werden. Zunächst ist davon auszugehen, dass ein Gesetz bzw. eine gesetzlich ergangene Entscheidung von den Rechtsunterworfenen grundsätzlich respektiert und eingehalten wird. Erst, wenn sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, kann zu Zwangsmaßnahmen gegriffen werden. Eine automatische Schubhaftverhängung, d.h. die grundsätzliche Annahme ein Gesetz würde von den Rechtsunterworfenen generell nicht befolgt werden - wie sie derzeit in der Praxis stattfindet - findet keine Deckung in der österreichischen Verfassung.

Nach Abschluss des Verfahrens über die (Un-)Zuständigkeit Österreichs ist zunächst dem Asylwerber die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise zu geben. Erst wenn sich herausstellt, dass der Asylwerber nicht freiwillig ausreist bzw. zu verstehen gibt, dass er dies nicht tun wird, ist eine Haftverhängung zulässig.

Die Schubhaftverhängung des BF ohne Einhaltung dieser Abfolge steht daher sowohl in Widerspruch zur oben genannten Verordnung, als auch zur österreichischen Verfassung und ist daher inhaltlich rechtswidrig.

Die Verhängung der Schubhaft ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn an deren Stelle seitens der Fremdenpolizeibehörde gelindere Mittel i.S.d. § 77 FPG hätten angewendet werden können.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis B 292/04 vom 28.9.2004 ausgeführt:

„Bloß allgemeine Annahmen oder „Erfahrungswerte'1 genügen jedoch nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzellfall zu begründen (vgl. bereits VfSIg, 14.981/1997).

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ich mich einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren entziehen würde.

Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn doch ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können.

Die belangte Behörde hat die Schubhaft stets als ultima ratio zu verhängen (vgl. Judikatur des VwGH) und hat zu prüfen, ob der Sicherungszweck nicht auch durch gelinderes Mittel erreicht werden kann.

Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Fall in rechtswidriger Weise unterlassen.

In meinem Fall spricht für die Anwendung des gelinderen Mittels, dass ich bei meiner Entlassung aus der Schubhaft in die Grundversorgung aufgenommen werden kann und somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen könnte.

 

Neben den bereits einleitend dargestellten Anträgen beantragt der Bf die Zuerkennung des Aufwandersatzes.

 

3. Mit Schreiben vom 25. Jänner 2013 übermittelte die belangte Behörde vorweg den Schubhaftbescheid und wies im Begleitschreiben darauf hin, dass das Bundesasylamt am 24. Jänner 2013 mitgeteilt habe, dass das Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 AsylG ex lege eingeleitet sei.

 

3.1. Der Verwaltungsakt samt Gegenschrift langte am 28. Jänner 2013 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

In der Gegenschrift führte die belangte Behörde wie folgt aus:

Der im Betreff angeführte Fremde befindet sich auf Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21.01.2013, Sich41-28-2013, seit 21.01.2013, 22.08 Uhr, gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 4 FPG in Schubhaft, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 und die Abschiebung zu sichern. Die Schubhaft ist aufrecht und wird im PAZ X vollzogen.

 

Im Hinblick auf die am 24.01.2013 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wird in der Anlage der Fremdenpolizeiakt zur Entscheidung übermittelt und folgende Gegenschrift erstattet:

 

Der Schubhaftbeschwerde wird insofern entgegen getreten, als die Schubhaft derzeit der Sicherung des Ausweisungsverfahrens gemäß § 10 AsylG 2005 dient, da auf Grund objektivierbarer Kriterien die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz von Österreich zurückgewiesen und mit einer Ausweisung nach Bulgarien verbunden werden wird. Dass die Fremdenpolizeibehörde im Bescheidspruch zugleich auch die Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) zitiert hat, schadet nicht. Vielmehr sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die Anhaltung ab Eintritt der Durchsetzbarkeit (Durchführbarkeit) der asylrechtlichen Ausweisung auch der Sicherung der Abschiebung dienen wird.

 

Wie aus der Begründung des Schubhaftbescheides hervorgeht, hat sich die Behörde sehr wohl mit der Notwendigkeit der Anhaltung, deren Verhältnismäßigkeit, mit dem Sicherungsbedarf und der Nichtanwendung gelinderer Mittel einzelfallbezogen auseinandergesetzt.

 

Beim konkreten Dublin-Fall liegen spezifische, in der Person des Fremden gelegene Gründe vor, die in einem erhöhten Grad ein Untertauchen befürchten lassen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen werden nochmals wie folgt zusammengefasst:

 

Am 21.01.2013 wurden getrennt voneinander, jedoch zeitnah und im Bereich der Innkreisautobahn A 8 bei X und X insgesamt drei illegal eingereiste, undokumentierte Fremde aufgegriffen. Die Betroffenen rochen auffallend nach Rauch, wie es dann festzustellen ist, wenn jemand längere Zeit an einer Feuerstelle oder in einem Raum mit Holzofen, dessen Rauchgase nicht ausreichend abgeführt werden, verweilte. Die Behörde geht davon aus, dass die Personen – und vermutlich noch weitere syrische Staatsangehörige – etwa um den 19.01.2013 herum per LKW ins Bundesgebiet geschleust worden sind und zumindest zwei Nächte in einer Hütte oder in einem Jagdhaus hier im Raum X verbracht haben. In diesem Punkt wird auf die schlüssigeren Angaben des Tunesiers "X" verwiesen, der konkret davon spricht, dass er in Begleitung eines algerischen Staatsangehörigen (und von 2 Syrern) nach Österreich geschleppt und hier zwei Nächte verbracht habe. Hingegen erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich, völlig auf sich alleine gestellt, nach Österreich durchgeschlagen und die letzten beiden Nächte im Freien unter eine Brücke verbracht, realitätsfern. Bei den im fraglichen Zeitpunkt herrschenden Temperaturen wäre er wohl erfroren. Aussehen und Bekleidung erweckten ebenso wenig den Eindruck, dass Herr X mehr als 48 Stunden im Freien, womöglich ohne Verpflegung, zugebracht habe. Denkunmöglich erscheint auch die Schilderung, er habe die Plane eines LKW-Anhängers aufgemacht, den Anhänger bestiegen und die Plane (von innen) wieder zugemacht. Dabei sei nichts beschädigt worden und er habe sich alleine auf dem LKW-Anhänger befunden.

 

Ein starkes Indiz für erhöhte Fluchtgefahr stellt der Umstand dar, dass der algerische Staatsangehörige die konkrete Asylantragstellung in Bulgarien leugnet. Richtig ist, dass er in Bulgarien zweimal erkennungsdienstlich behandelt worden ist, und zwar vorerst wegen rechtswidrigen Aufenthalts am 17.11.2012 in X (vgl. EURODAC-Treffer BG2...) und weiters am 18.12.2012 in X dezidiert wegen Asylantrags (EURODAC BG1...).

 

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen Aufenthalt in Österreich anstrebt(e), ergibt sich zum Einen aus den eigenen Angaben, wonach er nach Italien gelangen möchte, zum Anderen ist dies aus dem Umstand abzuleiten, dass er nicht sofort nach der Ankunft in Österreich aus eigenem den Asylantrag stellte, sondern erst nach dem fremdenpolizeilichen Zugriff.

 

Der algerische Staatsangehörige stellte seine Asylanträge, wie eigentlich bei einer verfolgten Person zu erwarten wäre, nicht sofort von sich aus nach dem Eintreffen, sondern wiederholt erst nach seiner polizeilichen Betretung, also zu einem Zeitpunkt, wo er sein Reiseziel gefährdet sah und eine Rückführung im Raum stand.

 

Die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Fremden wird auch dadurch erschüttert, dass er doch weit abseits der direkten Route von Bulgarien in das angebliche Zielland Italien, sondern vielmehr im grenznahen Bereich zu Deutschland festgenommen wurde. Offenbar geht es dem Fremden vorwiegend darum, in ein für ihn aus wirtschaftlichen Gründen attraktives westeuropäisches Land zu kommen (Arbeitsaufnahme!). Um dieses Ziel zu erreichen, setzt er sich über fremden- und aufenthaltsrechtliche Normen entsprechend hinweg und strengt, je nach Lage der Dinge, Asylverfahren an.

 

In diesem Sinne vermeinte der algerische Staatsangehörige u.a. bei der Befragung, "er werde dann in Österreich bleiben, wenn sein Asylantrag angenommen werde." Da die Zulassung des Asylverfahrens auf Grund des Sachverhalts ohne Zweifel nicht anzunehmen war und ist, besteht akute Fluchtgefahr. Damit liegen bei Gesamtbetrachtung massive Anhaltspunkte dafür vor, dass der – örtlich ungebundene – Fremde im Fall der Anwendung eines gelinderen Mittels oder gar bei einer Unterbringung in einer Grundversorgungseinrichtung versuchen würde, wiederum illegal weiter zu wandern und sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU (z.B. Deutschland oder Italien) abzusetzen.

 

Hinsichtlich des angeblichen, entfernt Verwandten in Österreich ist zu entgegnen, dass die Beschwerde nähere Angaben über die besagte Person vermissen lässt, weshalb fortgesetzten Nachforschungen von vornherein der Erfolg versagt ist. Abgesehen davon wird dadurch die Fluchtgefahr in keiner Weise entkräftet, zumal er sich recht deutlich gegen eine Rückführung nach Bulgarien und auch gegen eine Rückführung nach Algerien ausgesprochen hat.

 

Schon im Zeitpunkt der Schubhaftnahme war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich der Fremde ehestmöglich dem Zugriff der österreichischen Behörden entziehen werde. Die akute Fluchtgefahr hat sich nun noch weiter gesteigert, als mittlerweile bereits die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zutreffen.

 

Abschließend wird die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes beantragt.

 

3.2.1.Mit Schreiben vom 29. Jänner 2013 teilt die belangte Behörde mit, dass das Bundesasylamt am 29. Jänner 2013 bekannt gegeben habe, dass gegen den Bf am 17. November 2012 die Schubhaft wegen illegaler Einreise verhängt worden sei, der Bf keine Identitätsdokumente mitgeführt und am 18. Dezember 2012 einen Asylantrag gestellt habe. Weiters habe Bulgarien die Zustimmung zur Wiederaufnahme und Führung des Asylverfahrens erteilt.

 

3.2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter dem Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

Um sich ein deutlicheres Bild vom Bf machen zu können, bedarf es der Wiedergabe seines Vorbringens im Zuge der niederschriftlichen Befragung durch die belangte Behörde am 21. Jänner 2013. Dabei hat der Bf wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

 

Die von mir heute anlässlich der Erstbefragung nach dem Asylgesetz gemachten Angaben entsprechen der Wahrheit und halte ich diese aufrecht.

 

Zu Beginn halte ich nochmals fest, dass ich in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt habe. Ich befand mich ein Monat in einem Flüchtlingscamp und durfte dieses in weiterer Folge verlassen, weil ein Bekannter von mir mit Wohnsitz in Bulgarien für mich bürgte. Bei der Beschaffung eines Bürgen hat war uns der Dolmetscher behilflich. Einen Namen brauchten wir nicht zu nennen. Es genügte die Nennung der Adresse. Es handelte sich um ein Hotel wo ich ein Monat lang nächtigte. Die Anschrift des Hotels kann ich nicht nennen. Auch kann ich keinen spezifischen Hotelnamen angeben. Nachdem mir das Geld ausgegangen war, verließ ich das Hotel. Danach nächtigte ich bei einen bulgarischen Freund für ca. 20 Tage. Da ich in Bulgarien keine Arbeitsmöglichkeiten sah, entschloss ich mich zur Weiterreise. Zum Teil zu Fuß, zum Teil versteckt auf LKW schlug ich mich bis hierher durch. Ich habe mich beispielsweise auf LKW-Anhänge ohne Wissen des Lenkers versteckt. Für die Weiterreise habe ich kein Schlepperentgelt und keine Schlepperunterstützung in Anspruch genommen. Es war nun mein Ziel nach Italien zu gelangen, um dort Arbeit zu suchen.

 

Als ich vor zwei Tagen hier ankam stellte ich aufgrund von Verkehrsschildern und bei einem Gespräch mit einem Passanten fest, dass ich mich nicht wie gewünscht in Italien, sondern in Österreich befinde. Eine illegale Weiterreise nach Deutschland stelle ich in Abrede. Die letzten zwei Tage verbrachte ich auf der Straße und habe unter einer Brücke geschlafen. Ich war zuletzt alleine unterwegs und bestreite in Begleitung eines Tunesiers und Afghanen hierher gekommen zu sein. Ich war sicher nicht zwei Tage lang in einer Hütte, wo Feuer gemacht wurde. Meine Kleidung riecht auffallend nach Rauch, dies hat aber mit der langen Reise zu tun.

 

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich als Asylwerber gemäß EURODAC in Bulgarien vorgemerkt bin und deshalb Bulgarien über einen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden hat. Gemäß der Dublinverordnung habe ich mit der Rückführung nach Bulgarien zu rechnen. Dazu gebe ich nochmals an, dass ich in Bulgarien lediglich auf Durchreise war und dezitiert keinen Asylantrag gestellt habe. Wenn ich nach Bulgarien zurückkehren muss, so zerstört man mein Leben.

 

In Österreich habe ich einen weit entfernten Verwandten namens X. Wo er genau wohnt weiß ich im Moment nicht. Durch Telefonate könnte ich die Anschrift und Telefonnummer ausfindig machen. Mein Handy mit den Telefonnummern habe ich in Bulgarien verloren. Sonst habe ich keine Anknüpfungspunkte in Österreich mehr.

 

Ich führe keine Identitätsnachweise mit. Ich kann auch keine algerischen Dokumente beibringen, weil ich die Telefonnummer in dem Handy gespeichert habe, welches in Verlust geraten ist.

 

Ein Rückkehr nach Algerien kommt für mich überhaupt nicht in Frage.

 

Es ist beabsichtigt mich zur Sicherung des Ausweisungsverfahrens nach dem Asylgesetz und zur Sicherung der Abschiebung gem. § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG in Schubhaft zu nehmen.

 

Wie ich schon oben angeführte habe, möchte ich keinesfalls nach Bulgarien zurückreisen. Ich möchte entweder hier in Österreich oder weiter nach Italien reisen. Wenn mein Asylantrag in Österreich angenommen wird, dann werde ich in Österreich bleiben.

 

3.4. In Teilbereichen widerspricht das Vorbringen des Bf den eindeutigen Ermittlungsergebnissen und ist daher nur bedingt glaubhaft.

 

Die weiteren zeitnah und im Bereich der Innkreisautobahn A 8 bei X und X aufgegriffenen und illegal eingereisten undokumentierten Fremden haben glaubhaft auf den gemeinsamen Aufenthalt und die gemeinsame Unterkunftnahme hingewiesen. Die in der Kleidung verhaftet gebliebenen Rauchgase belegen deren Vorbringen und dieses konnte der Bf durch seine Aussage, der Geruch stamme von der Reise, nicht absatzweise widerlegen. Ebenso spricht der gute körperliche Zustand und das Aussehen seiner Kleidung gegen seine Angaben. Sowohl die Reisebewegungen von Bulgarien nach Österreich und der mehrtätige Aufenthalt in Österreich sind in der Form des Vorbringens des Bf nicht nachvollziehbar. Folgt man den Angaben des Bf, wonach er Bulgarien verlassen habe, weil ihm das Geld ausgegangen ist und er keine Arbeit erlangen konnte, stellt sich die Frage, wie er ohne Bargeld oder Naturalien die mehrtätige Reise nach Österreich und den Aufenthalt im Freien bei den durchgehend vorherrschenden Minustemperaturen und noch dazu ohne Nahrung unbeschadet überleben hat können. Denkunmöglich erscheint auch die Schilderung, er habe die Plane eines LKW-Anhängers aufgemacht, den Anhänger bestiegen und die Plane (von innen) ohne fremde Hilfe wieder zugemacht.

 

Entgegen den wiederholten Aussagen, in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt zu haben, ist auf einen der beiden EURODAC-Treffer hinzuweisen, wonach eine erkennungsdienstliche Behandlung im Zuge eines Asylverfahrens erfolgt ist. Bedeutsam dabei ist, dass der Bf erst beim zweiten Aufgriff in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Die erste aktenkundige behördliche Kontaktaufnahme fand bereits einen Monat vor der Antragsstellung statt und führte zur Festnahme und Anhaltung des Bf.

 

Unstrittig ist, dass der Bf in die Europäische Union zur Arbeitsaufnahme eingereist ist und sich über die Asylantragsstellung ein Aufenthaltsrecht zu sichern sucht. Als er in Bulgarien über einen längeren Zeitraum keine Arbeit bekommen hat, verließ er den Aufnahmestaat in Richtung Italien, um dort eine Beschäftigung zu erlangen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 87/2012, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde vom 21. Jänner 2013 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs. 2 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn nach Ziffer 1 im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach
§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

4.3.1. Die belangte Behörde hat sich zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG gestützt.

 

Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 (wie auch Abs. 2) FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

4.3.2. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dient die Schubhaft vorrangig der Sicherung des Ausweisungsverfahrens gemäß § 10 AsylG.

 

Obwohl sich das Asylverfahren des Bf in einem sehr frühen Stadium befindet, ist die belangte Behörde zutreffend von einem hohen Sicherungsbedarf ausgegangen.

 

Auch wenn der Bf mehrere Asylverfahren in der Europäischen Union angestrengt hat, ist erkennbar, dass sich der Bf ausschließlich zur Arbeitsaufnahme in diese begeben hat. Wie unbestritten feststeht, reiste der Bf am 16. bzw. 17. Oktober 2012 illegal von der Türkei in Bulgarien ein. Seiner ursprünglichen Intention folgend wollte der Bf einer illegalen Beschäftigung nachgehen um seinen Lebensstandart zu heben. Entgegen seinen Ausführungen bei der Erstbefragung hat er sich nicht unmittelbar nach der Einreise den bulgarischen Behörden gestellt. Nach Aktenlage fand die Kontaktaufnahme mit den Behörden erstmals am 17. November 2012 statt und in diesem Zusammenhang wurde er wegen seines illegalen Aufenthaltes in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt und in der Folge festgenommen.

 

Da er am Arbeitsmarkt seinen Vorstellungen entsprechend nicht untergekommen war und er seinen Lebensunterhalt nicht sichern konnte, stellte er am 18. Dezember 2012 erstmals einen Asylantrag. Im Zuge der Antragstellung wurde der Bf ein weiteres Mal erkennungsdienstlich behandelt. Ohne den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten – ein solches wird von ihm nach wie vor in Abrede gestellt – verließ der Bf auf illegalem Weg Bulgarien und reiste in der Folge illegal in Österreich ein. Obwohl der Bf wiederholt vorgab, zur Arbeitsaufnahme nach Italien reisen zu wollen, bewegte er sich – abstellend auf die Reiseroute – Richtung Deutschland. Das Verhalten des Bf in Österreich zeigt auf, dass er tunlichst jeglichen Behördenkontakt vermeiden wollte. So ist auch zu erklären, dass er, um nicht besonders aufzufallen, nicht bei den anderen (geschleppten) Fremden geblieben ist und sich alleine fortbewegt hat.

 

Um sämtliche Spuren zu verwischen und nicht mit anderen Geschleppten in Zusammenhang gebracht zu werden, hat der Bf trotz augenscheinlicher Beweise (zeitnaher Aufgriff, deutlich wahrnehmbarer Rauch in der Kleidung des Bf und den beiden anderen aufgegriffenen Fremden) die Vorhaltungen in Abrede gestellt. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, dass er seinen Reisepass (Nachweis für den Zeitpunkt der legalen Einreise in der Türkei) bei der illegalen Einreise in Bulgarien und in der Folge sein Handy mit allen wichtigen Nummern (Telefonnummer eines Verwandten in Österreich) verloren haben will. Bereits in Bulgarien ist der Bf undokumentiert aufgetreten. Dies vermutlich in der Absicht, um eine fremdenpolizeiliche Abschiebung in die Türkei (legale Einreise und legaler Aufenthalt auf Grund eines Titels) zu unterbinden.

 

Als er erkannt hat, dass ihm nach der Festnahme die unbehelligte Weiterreise nicht möglich ist, hat er in Österreich einen weiteren Asylantrag gestellt. Bei den folgenden Befragungen brachte er klar zum Ausdruck, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle, da er in diesem Land nicht existieren könne, weil man dort keine Arbeit bekomme. Nachdem ihm unmittelbar nach seiner Vorführung vor die belangte Behörde bei der niederschriftlichen Befragung am 21. Jänner 2013 die Rückschiebung nach Bulgarien zur Kenntnis gebracht worden war, brachte der Bf vor, dass er keinesfalls nach Bulgarien zurück möchte, da dies sein Leben zerstören würde. Bulgarien habe er nur als Transitland genutzt. Abstellend auf das Verhalten des Bf in Österreich ist ebenfalls davon auszugehen, dass sich der Bf in Österreich nur auf der Durchreise befunden hat. Österreich käme für den Bf nur dann als Zielland in Frage, wenn "der Asylantrag angenommen" werde. Da der Bf in Kenntnis ist, dass Österreich seine Abschiebung nach Bulgarien plant und das inhaltliche Asylverfahren nicht in Österreich geführt werden wird, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bf in Freiheit belassen, seine bisherige Verhaltensweise beibehalten und sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen und illegale Weiterreise entziehen werde.

 

Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, stellt ein starkes Indiz für erhöhte Fluchtgefahr der Umstand dar, dass der Bf die – mittlerweile von den bulgarischen Behörden bestätigte - Asylantragstellung in Bulgarien und die am 17. November 2012 erfolgte Inhaftierung leugnet. Verstärkt wird dieses dadurch, dass der Bf nach der Haftentlassung in Bulgarien fremdenpolizeilichen Maßnahmen zuvorgekommen ist, indem er illegal ausgereist ist. 

 

Die Asylantragstellungen erfolgten aus taktischen Überlegungen und waren offenkundig nicht auf eine Verfolgungssituation im Herkunftsstaat zurückzuführen. Dem Bf geht es darum, in ein für ihn aus wirtschaftlichen Gründen attraktives westeuropäisches Land zu kommen (Arbeitsaufnahme). Um dieses Ziel zu erreichen, setzt er sich über fremden- und aufenthaltsrechtliche Normen entsprechend hinweg und strengt, je nach Lage der Dinge, Asylverfahren an.

 

Bei Gesamtbetrachtung sprechen massive Anhaltspunkte dafür, dass der örtlich ungebundene Fremde im Fall der Anwendung eines gelinderen Mittels oder gar bei einer Unterbringung in einer Grundversorgungseinrichtung versuchen werde, wiederum illegal weiter zu wandern und sich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abzusetzen.

 

Nachdem der Bf die fremden- und aufenthaltsrechtliche Normen seiner Gastländer ignoriert und je nach Konvenienz Asylverfahren anstrengt, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich keinesfalls den behördlichen Verfahren zur Verfügung gehalten haben würde.

 

Seit seiner In-Schubhaftnahme steigerte sich für ihn die "Notwendigkeit" des Untertauchens, zumal mittlerweile die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG und auch die Zustimmung Bulgarien zur Wiederaufnahme vorliegen.

 

4.3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass schon zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung am 21. Jänner 2013 jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich der Bf ehest möglich dem Zugriff der Behörden entziehen würde. Es lag somit ein besonders akuter und hoher Sicherungsbedarf vor, der sich bislang stetig steigerte.

 

4.4. In diesem Sinn scheidet auch die Anwendung gelinderer Mittel aus, zumal der völlig örtlich ungebundene Bf wohl keiner allfälligen Meldepflicht nachgekommen wäre. Solches anzunehmen scheint im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten kaum realitätsnah.

 

4.5.1. Die Verhängung der Schubhaft war zum in Rede stehenden Zeitpunkt wie auch jetzt noch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf persönliche Freiheit stand und steht das dieses überwiegende öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Außerlandesschaffung entgegen.

 

4.5.2. Familiäre oder sonstige private Gründe im Sinn des Art. 8 EMRK standen und stehen – mangels persönlicher Anknüpfungspunkte des Bf im Bundesgebiet – der Verhängung der Maßnahme nicht entgegen.  

 

4.6.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden,  bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.       zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.       vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

4.6.2. Der Bf wird gegenwärtig seit etwas mehr als einer Woche in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die im Hinblick auf den Stand und die Ergebnisse des Asylverfahrens erwarten ließen, dass die Anhaltung noch längere Zeit andauern werde, zumal die bulgarischen Behörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens erteilt haben.

 

Das Ziel der Schubhaft ist somit absolut zeitnah erreichbar.

 

Die diesbezüglich allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde sind nicht nachvollziehbar und beziehen sich auf Fälle, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind (Behauptung: typischer Dublin-Fall, keine individuelle Prüfung, automatische Schubhaftverhängung, allgemeine Annahme und Erfahrungswerte).

 

4.7. Es sind darüber hinaus keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die am
25. Jänner 2013 eingelangte Beschwerde als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühren) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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