Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240922/2/Kü/Ba

Linz, 05.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Mag. K F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, S, W, vom 21. September 2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. September 2012, Agrar96-27-2009, betreffend der Entrichtung eines im Straferkenntnis vom 13.2.2012 festgesetzten Betrages in Teilbeträgen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Bescheid vom 4. September 2012, Agrar96-27-2009, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgehalten, dass der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß dem Straferkenntnis vom 13.2.2012, Zl. Agar96-27-2009, verpflichtet ist, den Gesamtbetrag von 642,18 Euro zu bezahlen. Aufgrund des Ansuchens vom 9.8.2012 auf Ratenzahlung wurde von der Behörde die Bezahlung des Betrages in Teilbeträgen von 1 x 142,18 € und 5 x 100,00 €, jeweils unter entsprechender Fristsetzung, genehmigt.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass im Schriftsatz vom 9.8.2012 für den Fall, dass eine rechtswirksame Vorschreibung einer Gebühr vorliegen sollte, primär die Gewährung von angemessenem Zahlungsaufschub beantragt worden sei. Der Antrag auf Abstattung der behaupteten Gebühr in angemessenen monatlichen Raten sei als Eventualantrag formuliert worden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2009, 2009/07/0136, führt der Bw weiters aus, dass bei Erledigung eines Eventualantrages vor dem Eintritt des Eventualfalls die Behörde die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belaste. Vor Erledigung des Primärantrages bestehe keine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Eventualantrag. Im vorliegenden Fall wäre der Primärantrag des Bw nicht Gegenstand des Bescheidspruches der Verwaltungsbehörde erster Instanz.

 

Gehe man von einer rechtswirksamen Vorschreibung einer Gebühr im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren aus, so habe der Bw ein Recht auf einen angemessenen Zahlungsaufschub oder auf die Gewährung von Teilzahlungen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzu­muten sei. Dabei seien die Höhe der Gebühr, das Einkommen, die Sorgepflichten und der eigene Unterhalt dessen, dem die Gebühr auferlegt worden sei, zu berück­sichtigen. Eine wirtschaftliche Notlage sei nicht erforderlich.

 

Bei einem angemessenen Zahlungsaufschub – zu denken wäre an einen Zeitraum bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – handle es sich um eine leicht absehbare Zeitspanne, sodass der beantragte Zahlungsaufschub jedenfalls angemessen sei. Sollte der Beschwerde des Bw vom Verwaltungsge­richtshof Folge gegeben werden, wäre die Einhebung einer Gebühr schon aus diesem Grunde unzulässig.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der zur Entscheidungsfindung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall entfallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. August 2010, Agrar96-27-2009, wurde über den Bw wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 34 Abs.1 Z 2 lit.c Pflanzenschutzmittelgesetz eine Geldstrafe verhängt und dem Bw gemäß § 64 VStG die Zahlung von Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Gleichzeitig wurden der Bw gemäß § 32 Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungs­sicherheitsgesetzes (GESG)  vorgeschrieben, die Gebühren in Höhe von 315,67 € und 326,51 € zu bezahlen.

 

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 13. Februar 2012, VwSen-240762/11/BP/MZ, insoweit Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen wurde und über den Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrig­keit seines Handelns eine Ermahnung ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Bw weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten hat. In Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe wurde vom Unabhängigen Verwaltungs­senat in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar gestellt, dass auch bei dem Ausspruch einer Ermahnung von einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes im Sinne des § 6 Abs.6 GESG auszugehen ist. Damit besteht aber auch die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des BAES anlässlich der Kontrolle nach § 6 Abs.6 GESG dem Grunde nach. Vom Unabhängigen Ver­waltungssenat wurde daher in den Entscheidungsgründen festgehalten, dass die Gebührenpflicht aufgrund der Zuwiderhandlung gegen das Pflanzenschutzmittel­gesetz entstanden ist und daher im Rahmen der Berufungsentscheidung die vorgeschriebenen Gebühren in Höhe von insgesamt 642,18 € nicht zu beheben waren. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche gegenwärtig noch anhängig ist.

 

Aufgrund einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wonach der Bw zur Zahlung der Gebühren in Höhe von 642,18 € verpflichtet ist, hat dieser mit Eingabe vom 9.8.2012 beantragt, einen angemessenen Zahlungsaufschub zu bewilligen, in eventu die Abstattung der behaupteten Gebühren in angemessenen monatlichen Raten zu bewilligen. Auf Grundlage dieses Antrages hat die belangte Behörde einen Teilzahlungsbescheid vom 4. September 2012 erlassen.

 

Dem Vorbringen des Bw, wonach von der belangten Behörde nur über den Eventualantrag abgesprochen wurde und über seinen primären Antrag auf die Gewährung eines angemessenen Zahlungsaufschubs keine Entscheidung getroffen wurde, kommt Berechtigung zu. Der Bw verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. 2009/07/0136. Darin hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass ein sogenannter Eventualantrag im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig ist. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventual­antrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Eine solche Unzuständigkeit ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen aufzugreifen und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Der Eingabe vom 9.8.2012 ist eindeutig zu entnehmen, dass vom Bw die Bewilligung eines angemessenen Zahlungsaufschubs beantragt wurde. Über diesen Antrag wurde von der belangten Behörde bislang keine Entscheidung getroffen. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher der Teilzahlungsbescheid vom 4. September 2012 ersatzlos zu beheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde gehalten sein, über den Antrag vom 9.8.2012 auf Bewilligung eines angemessenen Zahlungsaufschubs für die Entrichtung der Gebühr gemäß § 32 Pflanzenschutzmittelgesetz iVm § 6 Abs.6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes in Höhe von insgesamt 642,18 € zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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