Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167640/2/Br/Ai

Linz, 26.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, geb. X, X,  X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 10. Jänner 2013, Zl. VerkR96-705-2012, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;

    

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§  24, 45 Abs.1 Z1, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe über 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 33 Stunden ausgesprochen, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurden:

"1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen gelenkte Pkw den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass - für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung maßgebende -Teile nicht diesen Vorschriften entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Freigängigkeit des Reifens rechts vorne nicht ausreichend gegeben war, da der Abstand zwischen Reifen und Radhauskante im eingefederten Zustand nur ca. 0,5 cm betrug (Abriebspuren).

Tatort: Gemeinde X, X Straße B X bei km X.

Tatzeit: 11.04.2012, 15:10 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW Golf, weiß."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete im Ergebnis den Tatvorwurf im Gutachten des vor Ort tätig gewordenen Amtssachverständigen als erwiesen. In diesem Zusammenhang verwies die Behörde erster Instanz auf die von diesem Amtssachverständigen am 8.1.2013, GZ: Verk210000/2975-2012/LJ erstattete Stellungnahme. Darin habe der Sachverständige im Ergebnis ausgeführt,  am 11. 4. 2012 in X im Zuge einer Kontrolle gem. § 58 KFG, den PKW der Marke VW 1K mit dem deutschen Kennzeichen X kontrolliert und dabei den im Tatvorwurf, wie im letzten Satz des weitwendig und inhaltlich nicht wirklich nachvollziehbar formulierten Spruches offenbar zum Ausdruck zu bringen versucht, angeführten Mangel festgestellt zu haben.

Dabei sei lt. inhaltlicher Darstellung im Gutachten der Abstand von Reifen (rechts vorne) zu Aufbauteilen zu gering aus­geführt gewesen. Der Abstand  in eingefedertem Zustand habe nur etwa 0,5 mm betragen, wobei dieser gemäß den einschlägigen Richtlinien 6 mm betragen müsse um die Verkehrssicherheit gewährleisten zu können. Der Sachverständige vermerkte wohl den Eintrag einer Veränderung in der deutschen Zulassungsbescheinigung, wobei vermeint wird, der Grund für eine zu geringe Freigängigkeit könne unter Um­ständen sein, dass die montierten Federn sich gesetzt, d.h. nachgegeben haben und sich so die ur­sprüngliche Freigängigkeit verringerte.

Auf die Frage des Lenkerverschuldens ging die Behörde erster Instanz auch nicht im Ansatz ein. Sie verwies ausschließlich auf die an sich unstrittigen Feststellungen und die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

2. In der dagegen durch seinen bevollmächtigten Vertreter eingebrachten Berufung, die mangels eines vorliegenden Zustellnachweises als fristgerecht zu werten ist, wird dem mit nachfolgenden Ausführungen entgegen getreten:

In umseits naher Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiesenen Ver­treter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.2.2013, GZ: VerkR96-705-2012, zugestellt am 6.2.2013, innerhalb offener Frist das Rechts­mittel der

 

BERUFUNG;

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden

 

1.) inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrif­ten und

 

2.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes

 

geltend gemacht:

 

Die Berufung wird ausgeführt wie folgt;

 

Ad 1.) inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrif­ten:

 

Ich rüge unter diesem Berufungsgrund, dass die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz meines Erachtens Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhal­tung sie meiner Meinung nach jedenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können bzw. hätte kommen müssen.

 

Als 1. Punkt rüge ich hier, dass der Sachbearbeiter bzw. Meldungsleger X nicht als Zeuge vernommen wurde. Dieser hätte dazu etwas sagen können und ist laut Verwaltungsgerichtshof der Vernehmung als Zeuge gegenüber einer schriftlichen An­zeige jedenfalls der Vorzug zu geben, da man einen Zeugen auch fragen kann, um vorhandene Widersprüche aufzuklären. Dies ist von der Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz unterlassen worden und hätte die belangte Behörde den Meldungsleger jeden­falls selbst befragen müssen, ebenso wie meines Erachtens den Beschuldigten.

 

Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sie jedenfalls zu einem anderen Ergeb­nis kommen können.

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde jedenfalls nicht, der Aktenlage den Vorzug zu geben.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Um­stände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden Umstände.

 

Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie das beantragte Beweismittel - das bestätigen würde,» was der Beschuldigte unter Be­weis stellt - berücksichtigt (vgl. VwGH 24,3,1980/1835778).

 

Es wurde ein Gutachten beantragt und nicht die Stellungnahme eines Sachverständi­gen, der das Auto selbst gar nicht gesehen hat.

 

Es ist auch überhaupt nicht auf die Behauptungen im Einspruch eingegangen worden, nämlich dass, sollten Abriebspuren vorhanden sein, diese nicht auf eine nicht ausrei­chende Freigängigkeit der Räder zurückzuführen sind.

 

Meines Erachtens sind dies jedenfalls wesentliche Verfahrensfehler und erachte ich auch diesem Grund das Straferkenntnis als rechtswidrig.

 

Ad 2.) Rechtswidrigkeit des Inhaltes;

 

a) Mangelhafte Begründung:

 

Das von mir angefochtene Straferkenntnis wird nicht nur wegen Rechtswidrigkeit in­folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, sondern auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

 

Unter diesem Punkt rüge ich, dass meines Erachtens das Straferkenntnis eine absolut mangelhafte Begründung aufweist, um nicht zu sagen gar keine.

 

Gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 60 AVG hat die Verwaltungsstrafbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurtei­lung der Rechtsfrage, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Eine Begründung, die sich hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes mit dem Verweis auf den Gesetzeswortlaut oder auch nur auf das Gutachten bzw. auf die Vorbringen beschränkt und aus dem sich in der Folge nicht entnehmen lässt, auf­grund welches Sachverhaltes die Verwaltungsstrafbehörde nunmehr zum Strafer­kenntnis gelangt ist, ins absolut unzulänglich.

 

Wenn man sich gegenständliches Straferkenntnis ansieht, ist die Begründung eine rei­ne Zusammenfassung des Vorbringens des Einschreitens sowie ein Auszug aus dem Gutachten. Aus diesem Grunde ist das Straferkenntnis rechtswidrig.

 

Selbst wenn sich die belangte Behörde nach dem „Sachverständigengutachten" richtet was nach Ansicht des Einschreiters kein Gutachten ist, ist dies absolut mangelhaft und unzureichend.

 

Die belangte Behörde ist auf die wesentlichen Punkte nicht eingegangen und hat weder die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, noch die bei der Beweiswürdigung maßge­benden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zusammengefasst.

 

Das Straferkenntnis ist eine reine Zusammenfassung des bisherigen Vorbringens und des Gesetzestextes. Auch wenn der letzte Absatz bei „Begründung" offensichtlich eine kurze Beweiswürdigung ist, so ist diese absolut unzureichend und entspricht das Straf­erkenntnis nicht den Anforderungen des Gesetzes.

 

Es geht in diesem Fall nicht um Tausende von Euro, sondern lediglich um € 80,00, dennoch ist die Behörde angehalten das Vorbringen ernst zu nehmen und die Angele­genheit zu überprüfen.

 

b) Beweiswürdigung:

Geht man davon aus, dass der letzte Absatz auf Seite 6 die Beweiswürdigung der Be­hörde darstellt, ist diese in jedem Fall unzureichend.

Ich zitiere:

„Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ist das Sachverständigengutach­ten schlüssig und nachvollziehbar. Ihre Angaben können dieses Gutachten nicht ent­kräften."

Die maßgebenden Erwägungen wurden nicht gemacht und wurde überhaupt nicht begründet, warum das Gutachten für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar ist. Und wenn dann davon ausgegangen wird, dass es sich um denselben Sachverständigen handelt, der am 11.04,2012 vermessen und dann am 08,01.2013 das Gutachten erstellt hat, so ist auszuführen, dass der Einschreiter dies als rechtswidrig erachtet.

 

Wenn schon etwas Überprüft wird, dann sollte dies auch von einer unabhängigen Per­son durchgefühlt werden und wird genau dieser Umstand ebenfalls als Verfahrensfeh­ler gerügt.

 

Ich stelle daher aus obigen Gründen den

 

ANTRAG,

 

die Berufungsbehörde möge in Stattgebung meiner Berufung

1)

das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses behoben werde und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügen.

2)

das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Ver­handlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu

3)

die verhängte Strafe gemäß § 51 Abs, 4 VStG in eine mildere umzuwandeln bzw. es bei einer Verwarnung zu belassen oder der Strafe zur Gänze nachzusehen.

 

X, am 19.2.2013                                                                               X“

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte angesichts des Umstandes, dass mangels eines aus der Aktenlage erweislichen Verschuldens des Lenkers der Schuldspruch aufzuheben ist, gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG unterbleiben.

 

 

4. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Am Fahrzeug des Berufungswerbers wurden anlässlich einer Verkehrskontrolle der hier angelasteten Mangel festgestellt. Der Berufungswerber verwies bereits im Zuge der Kontrolle auf die Überprüfung seines Fahrzeuges beim TÜV. Eine durch Handanlegung des Berufungswerbers selbst durchgeführte Herbeiführung dieses Zustandes lässt sich weder aus dem Amtssachverständigengutachten noch aus der Anzeige ableiten. Vielmehr ließ die Behörde erster Instanz offenbar völlig unbeachtet, dass selbst der Amtssachverständige in seinem Gutachten, als möglichen Grund für die zu geringe Freigängigkeit unter Umständen „ein Setzen der montierten Federn“ zu erblicken können vermeinte.

Wie ein Fahrzeuglenker einen solchen Mangel in zumutbarer Weise erkennen soll, wurde einerseits von der Behörde erster Instanz in keiner wie immer gearteten Form überprüft, noch wurde im Sinne des Tatvorwurfes festgestellt, in welcher Art diese nicht erfolgte Überprüfung auf ein schuldhaftes (zumindest fahrlässiges) Verhalten zurückzuführen wäre. Ganz abgesehen welches Handeln der Berufungswerber im Rahmen des ihm Zumutbaren unterlassen gehabt hätte. Versetzt man sich in die Lage eines Fahrzeuglenkers oder einer Fahrzeuglenkerin, ist  diesen eine Fahrzeugüberprüfung vor Fahrtantritt in einem Umfang, dem gleichsam ein Studium der technischen Unterlagen in Verbindung mit einer einschlägigen Fachkenntnis vorauszugehen hätte, wohl kaum zuzumuten. Ein solcher Schuldvorwurf könnte allenfalls dann erwiesen als gelten, wenn ein Fahrzeughalter als KFZ-Mechaniker etwa selbst sein Fahrzeug bewilligungslos tiefer legt. Davon ist hier nicht auszugehen, wenn diese – allenfalls nicht fachgerecht durchgeführte – Änderung lt. Stellungnahme des Amtssachverständigen sogar der in Deutschland zuständigen Behörde angezeigt wurde.

Der Berufungswerber ist demnach im Recht, wenn er im Ergebnis insbesondere die zum Schuldspruch führende Beweiswürdigung zu rügen scheint.

Die Behörde erster Instanz übersieht offenbar die subjektive Tatseite, hier insbesondere den Beweis einer Sorgfaltswidrigkeit in Form einer Unterlassung, als Voraussetzung für die Strafbarkeit.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Abgesehen vom Umstand, dass hier der Spruch erst im letzten Punkt erkennen lässt worin ein Regelverstoß erblickt werden will, läge hier wohl auch keine die tatsächlichen Tabtestandselemente erfassende Verfolgungshandlung vor.

Da dieses Fahrzeug offenbar in diesem Zustand von Deutschland genehmigt wurde, würde es ferner jegliches Maß an Sorgfaltspficht überspannen, einem Lenker das Nichterkennen diese möglicher Weise im Nachhinein (durch Einsinken der Federn) entstandenen Mangels als schuldhaftes Verhalten zur Last zu legen. Der Berufungswerber verantwortete sich bereits im Rahmen der Anhaltung in diesem Sinne.

Gemäß § 5 VStG genügt wohl, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter/die Täterin nicht glaubhaft macht, dass ihn/sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation führt dies aber dennoch nicht zu einer völligen Beweislastumkehr. Der Verfassungsgerichtshof geht nämlich vielmehr davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.

Inwiefern es dem Berufungswerber zuzumuten gewesen wäre diesen nicht regelkonformen „Freigängigkeit“ in verkehrsüblicher Beurteilung der Verpflichtungen eines Lenkers vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges zu erkennen, ist nicht wirklich nachvollziehbar.

 

Da letztlich weder von der Behörde erster Instanz ein substanzierbares Verschulden nachgewiesen, noch ein solches im Spruch hinreichend konkret vorgeworfen wurde (der bloße Hinweis auf die Zumutbarkeit den Mangel zu erkennen eröffnet jedenfalls nicht die Grundlage sich auf einen solchen Vorwurf sachgerecht verteidigen zu können) und wohl auch gegenwärtig nicht mehr nachweisbar wäre,  war das Straferkenntnis zu beheben und Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen gewesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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