Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101433/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Oktober 1993 VwSen 101433/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 04.10.1993

VwSen 101433/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Oktober 1993
VwSen - 101433/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 4. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des E K vom 27. Juli 1993 gegen Fakten 1.), 2.) und 4.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Juli 1993, VerkR96/1486/1993, zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 4.) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die zu den Fakten 1.) und 2.) verhängten Geldstrafen bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt bezüglich Faktum 4.) 200 S. Es entfällt diesbezüglich die Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Im übrigen hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hinsichtlich Fakten 1.) und 2.) den Betrag von 300 S (20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1993, VerkR96/1486/1993, über Herrn E K, H, H, u.a. wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 38 Abs.5 StVO 1960 und 4.) § 103 Abs.2 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 500 S, 2.) 1.000 S und 4.) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) einem Tag, 2.) zwei Tagen und 4.) vier Tagen verhängt, weil er am 6. Februar 1993 um 1.30 Uhr in L von der R kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts auf der M bis zur Hausnummer den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei er 1.) auf der R auf Höhe der Hausnummer nicht so weit rechts gefahren sei, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, 2.) er an der Kreuzung M/D entgegen dem für ihn maßgeblichen Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage die Kreuzung durchfahren habe und 4.) er entgegen der am 22. Februar 1993 vor der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) an ihn gerichteten Aufforderung keine richtige Auskunft erteilt habe, wer am 6. Februar 1993 den in seinem Zulassungsbesitz befindlichen PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in diesen Punkten in der Höhe von insgesamt 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 und § 38 Abs.5 StVO 1960 (Fakten 1.) und 2.)):

Die diesbezüglich verhängten Geldstrafen können schon allein im Hinblick auf den hiefür vorgesehenen Strafrahmen, nämlich von bis zu 10.000 S, nicht als überhöht angesehen werden. Sowohl die Nichtbeachtung des "Rechtsfahrgebotes" als auch des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage stellen eine zumindest abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs dar. Gerade das letztgenannte Delikt kann zu einem schweren Verkehrsunfall führen, da der Querverkehr davon ausgehen darf, daß das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage von anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird.

Schließlich kann bei der Strafzumessung nicht außer Acht gelassen werden, daß der Berufungswerber sich bei der vorangeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (vgl. § 33 Z1 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (Faktum 4.)): Der Schutzzweck dieser Bestimmung geht dahin, der Behörde nicht nur die Feststellung eines etwaigen einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Lenkers zu ermöglichen, sondern auch allfällige andere Delikte einer Verfolgung zuführen zu können. Die Wichtigkeit dieses Rechtsinstituts hat der Bundesverfassungsgesetzgeber durch die Bestimmung zum Ausdruck gebracht, daß gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten.

Andererseits mußte dem Berufungswerber aber zugutegehalten werden, daß er ursprünglich gegenüber den Meldungslegern seine Lenkereigenschaft zugegeben und erst später, als er im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen wurde, diese wiederum bestritten hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermag daher nicht zu erkennen, warum (wo doch die Möglichkeit der Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung vorlag) im konkreten Fall dem formellen Auskunftsbegehren im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 noch ein so großes Gewicht beigemessen werden mußte, wie dies die Erstbehörde offensichtlich getan hat.

Die Herabsetzung der in diesem Punkt verhängten Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe erschien daher gerechtfertigt.

Milderungsgründe lagen bezüglich sämtlicher oa Delikte nicht vor, im Hinblick auf die Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 mußten vielmehr zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen als erschwerend gewertet werden. Dieser Erschwerungsgrund trifft im übrigen auf die Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht zu.

Die beim Berufungswerber gegebenen Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse lassen die Bezahlung der verhängten Geldstrafen ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung bzw. seiner Sorgepflichten erwarten. Diesbezüglich ist zu bemerken, daß dem Gesetz eine Bestimmung fremd ist, derzufolge über Beschuldigte mit relativ geringem Einkommen bzw. bei Vorliegen von Schulden und Sorgepflichten keine Geldstrafen verhängt werden dürften. Neben der Möglichkeit der Ratenzahlung, die die Erstbehörde auf Antrag gewähren kann, sieht der Bundesgesetzgeber im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Hinsichtlich des übrigen wegen der Strafhöhe in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

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