Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101438/4/Bi/Fb

Linz, 29.09.1993

VwSen - 101438/4/Bi/Fb Linz, am 29. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Dr. B A, M, L, vom 6. Juli 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. Juni 1993, Cst. 3129/1993-Hu, zu Recht:

I. Soweit sich die Berufung gegen den Schuldspruch richtet, wird sie als unzulässig zurückgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen die verhängte Strafe richtet, wird ihr insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 700 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 70 S, ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß den §§ 24 Abs.1a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 23. Dezember 1992 von 9.40 Uhr bis 10.45 Uhr in L, D gegenüber Nr., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit - kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht und weder eine Ladetätigkeit durchgeführt noch zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten wurde. Gleichzeitig wurde dem Rechtsmittelwerber ein Verfahrenskostenersatz von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückzuweisen war und sich die Berufung im wesentlichen nur gegen die Höhe der Strafe bzw der Verhängung einer Strafe überhaupt richtete und eine Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.1 und 2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ficht den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an und beantragt dessen Aufhebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Aus der Begründung ergibt sich, daß der vorgeworfene Tatbestand weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht bestritten wird, es werde lediglich eine Einstellung wegen Geringfügigkeit und in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Der Rechtsmittelwerber weist darauf hin, daß üblicherweise derartige Verwaltungsübertretungen mit einem Organmandat abgegolten würden, wobei zunächst eine Geldstrafe von 500 S verhängt, dann aber diese auf 1.000 S in unangemessener Weise erhöht wurde. Er habe keine gravierenden Übertretungen der StVO bislang gesetzt und seine Vormerkungen bezögen sich nur auf Parkvergehen bzw Übertretungen nach § 24 StVO. Er sei berufsbedingt täglich auf seinen PKW angewiesen, wobei er zwischen den Gerichten und seiner Kanzlei an der M pendeln müsse. Es ergäben sich dadurch immer wieder Parkprobleme, obwohl bereits in der M ein Dauerparkplatz angemietet wurde und auch im Aral-Hochhaus ein Dauerabstellplatz reserviert sei. Aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeit und seinem sonstigen Wohlverhalten wäre der Ausspruch einer Ermahnung bzw eine Einstellung wegen Geringfügigkeit zu vertreten. Er sei außerdem sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der Rechtsmittelwerber hat in der Berufung den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und auch die Aufhebung beantragt, gleichzeitig aber ausgeführt, er bestreite die Verwirklichung des Tatbestandes weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Er hat daher nicht bestritten, den PKW zur angeführten Zeit im Halteund Parkverbot abgestellt zu haben. Eine Begründung dafür, warum er beantragt hat, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, hat er nicht vorgebracht, und ist dieser Umstand aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Berufungsfrist nicht nachholbar, sodaß der Berufungsantrag im Hinblick auf die Aufhebung des gesamten Bescheides als unzulässig, weil unbegründet, zurückzuweisen war.

4.2. Bereits aus der Anzeige des Meldungslegers RI Rudlstorfer geht hervor, daß für die in Rede stehende Übertretung zwar eine Organstrafverfügung vorgesehen sei, davon aber nicht Gebrauch gemacht wurde, weil das Fahrzeug 1 Stunde und 5 Minuten in der Ladezone abgestellt war. In der Begründung des Straferkenntnisses wird daraus abgeleitet, daß durch das Abstellen des Fahrzeuges im Halteverbot zweifellos das hinter der zitierten StVO stehende Rechtsschutzinteresse beeinträchtigt wurde, wobei das Fahrzeug in vollem Bewußtsein des Unerlaubten abgestellt wurde. Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Feststellung nichts entgegenzusetzen, zumal das alleinige Argument, vor Weihnachten habe in der Innenstadt große Parkraumnot geherrscht, und aufgrund der verkehrstechnisch ungünstigen Lage der Kanzlei sei die Übertretung als geringfügig anzusehen, zur Entlastung des Rechtsmittelwerbers in keiner Weise beiträgt. Der Rechtsmittelwerber hat lediglich pauschal die vorweihnachtliche Parksituation eingewendet, konkret aber keinen tatsächlich dringenden Termin eingewendet oder sonstige Argumente vorgebracht, die die Annahme eines geringfügigen Verschuldens rechtfertigen könnten. Die Schwierigkeit, unmittelbar vor Weihnachten in der Innenstadt einen Parkplatz zu finden, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat durchaus nachvollziehbar, jedoch mußte diese Situation dem Rechtsmittelwerber als ortskundigem Fahrzeuglenker bekannt sein, sodaß er rechtzeitig in der Lage gewesen wäre, entweder durch Anmietung eines weiteren Dauerparkplatzes oder durch Suche eines entsprechenden Parkplatzes Abhilfe zu schaffen. Der Rechtsmittelwerber hat den PKW jedoch im verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbot (ausgenommen Ladetätigkeit) für mehr als 1 Stunde abgestellt, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen, und dadurch andere Fahrzeuglenker gehindert, gegenüber dem Haus D ihr Fahrzeug für eine ordnungsgemäße Ladetätigkeit abzustellen. Daraus, daß der Rechtsmittelwerber nicht bloß eine erlaubte Abstellzeit überschritten, sondern von vornherein sein Fahrzeug für mehr als 1 Stunde im Halteverbot abgestellt hat, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates zu schließen, daß er sich in keiner Weise um die Einhaltung irgendwelcher Parkbeschränkungen gekümmert hat. Ein geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG liegt daher nicht vor, sodaß die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw Erteilung einer Ermahnung nicht gegeben war.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber seit dem Jahr 1989 insgesamt 8 rechtskräftige Übertretungen des § 24 StVO aufweist, wobei diese Vormerkungen einschlägig und daher ebenso als erschwerend zu werten sind, wie die lange Abstelldauer des PKW. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen, weil die Parkplatzsituation vor Weihnachten jedem Verkehrsteilnehmer bekannt sein muß und der Rechtsmittelwerber lediglich die pauschale Parkplatzsituation seiner Kanzlei geschildert hat, ohne konkret auf den 23. Dezember 1992 bezogene Umstände geltend zu machen.

Die seitens der Erstinstanz verhängte Strafe ist aber in Anbetracht der zuletzt über den Rechtsmittelwerber im Jahr 1992 verhängten Strafen von 300 S und 500 S als überhöht anzusehen, wobei diese Übertretungen vom Juli 1992 stammen und schon aus der Tatsache, daß der Rechtsmittelwerber (trotz des Kanzleisitzes an der M) durchschnittlich zwei Übertretungen gemäß § 24 StVO pro Jahr aufweist, davon auszugehen ist, daß er sich im großen und ganzen offensichtlich bemüht, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Zu berücksichtigen ist weiters, daß der Rechtsmittelwerber sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder ist. Die geschätzten Einkommensverhältnisse von 20.000 S netto monatlich wurden jedoch nicht bestritten und werden daher der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und ist geeignet, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genaueren Einhaltung der Halte- und Parkverbote anzuhalten, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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