Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150972/4/Lg/Ba

Linz, 12.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des F S, P, P/K, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 29. Februar 2012, Zl. VerkR96-16816-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanz­lichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitab­hängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unter­liegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Tatort: Gemeinde Weibern, Autobahn A8, km 037.400, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz;

Tatzeit: 02. Juni 2011, 18 Uhr 41;

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Aufgrund einer Anzeige der ASFINAG vom 05. Oktober 2011 zu GZ: 770102011060218411177, wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Oktober 2011 zu VerkR96-16816-2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG 2002) eine Geldstrafe von 300,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheits­strafe von 33 Stunden, verhängt.

           

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 fristgerecht Einspruch erhoben und begründeten diesen im Wesentlichen damit, dass von Ihnen schon mehrfach angegeben wurde, dass nicht richtig kontrolliert wurde.

 

Aufgrund dieser Angaben wurde die ASFINAG um Stellungnahme ersucht und teilte diese neben rechtlichen Hinweisen mit, dass im gegenständlichen Fall der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz - ohne die Maut mittels einer ordnungsgemäß geklebten Vignette zu entrichten - benutzte. Zum Zeitpunkt der automatischen Vignettenkontrolle war keine (gültige) Vignette an der Windschutzscheibe angebracht.

 

Vom Ergebnis unserer Beweisaufnahme wurden Sie am 31. Jänner 2012 verständigt und wurden Sie zeitgleich aufgefordert, Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.

 

In Ihrem Schreiben vom 09. Februar 2012 brachten Sie im Wesentlichen vor, dass die Vignette bezahlt wurde, was Sie jederzeit belegen können.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen X am 02. Juni 2011 um 18 Uhr 41 den PKW auf der mautpflichtigen Innkreisautobahn A8, bei KM 37.400, Gemeinde Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.

 

Beweiswürdigung:

 

Bei den vorgelegten Beweisfotos durch die ASFINAG ist deutlich erkennbar, dass zum Tatzeit­punkt an der Windschutzscheibe Ihres Fahrzeuges keine Vignette angebracht war. Nicht durch den Kauf einer Vignette, sondern durch das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette wird das Recht zum Befahren österreichischer Mautstrecken erworben.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 ist in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

§ 19 Abs. 4 BStMG lautet: Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Geltendmachung der Haftung gemäß § 23 weder offenbar unmöglich noch wesentlich erschwert sein wird. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikations­nummer enthält.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 BStMG bestehen subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut nicht.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begeht der Kraftfahrzeuglenker, der eine Mautstrecke benützt, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Ver­waltungsübertretung und ist mit Geldstrafen von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Die Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken werden in der Mautordnung im Sinne des BStMG 2002 festgelegt.

 

Punkt 7.1 der Mautordnung besagt, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß - unter Verwendung des originären Vignettenklebers - anzubringen ist. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch zusätzliche Klebestreifen) ist nicht gestattet und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung. Die Vignette ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbe­schädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Der Besitz oder der Kauf der Vignette bzw. das unsachgemäße Anbringen einer Vignette erfüllt diesen Umstand nicht.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu informieren (vgl. neben vielen VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997).

 

Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, eine Anzeige an die Behörde erstattet werden musste.

 

Aufgrund der Angaben in der Anzeige, der vorgelegten Beweismittel durch die ASFINAG und der geltenden Rechtslage, steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Zur subjektiven Tatseite wird folgendes bemerkt: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da das BStMG 2002 zum Verschulden keine Sonderregelungen enthält, sind die genannten Bestimmungen des VStG heranzuziehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Rechtsmittelwerber initiativ alles dar­zulegen, was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachen­vorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweis­anträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht aus.

 

Aus Ihrem Vorbringen ließen sich keine Hinweise auf ein mangelndes Verschulden gewinnen. Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde die behördlich vorgenommene Schätzung (1300,00 Euro monat­liches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt.

 

Zur Schätzung Ihrer Verhältnisse in Bezug auf Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Ver­hältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.1.1981, Zl. 3033/80).

 

Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Autofahrern häufig gegebene) verwaltungsstraf­behördliche Unbescholtenheit. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbe­sondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es Ihre Pflicht wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor der Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (ordnungsgemäßes Aufkleben einer Maut­vignette) zu sorgen.

 

Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um die Mindeststrafe von 300 Euro, die bei einer erstmaligen Übertretung dem Unrechtsgehalt der Tat bei einer Höchststrafe von 3000 Euro als schuldangemessen erscheint.

 

Das ausgesprochene Strafausmaß erscheint im Hinblick auf den mit der Mautgebühr verbundenen Zweck zur Sicherstellung eines verkehrstauglichen Straßennetzes auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt um Sie vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb das Mindeststrafausmaß zu verhängen war.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % ist in der im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Ich erhebe Widerspruch zur Verwaltungsübertretung 16816-2011

 

Immerhin räumen sie mir jetzt ein, dass ich die Vignette bezahlt habe, nur eben nicht richtig geklebt.

Jetzt ist die Frage; ob bei einer Nachlässigkeit((ordnugsgemäße anbringen der Vignette), eine Strafe von 120.-euro angemessen ist? Ich sage NEIN ,weil kein vorsätzlicher Betrug verübt wurde.

Als deutscher Staatsbürger habe ich kein Mitspracherecht bezüglich der Öster.-Mautverordungsgesetze.Die speziellen Inhalte dieser Mautverordungen wurden pflichtwidrig,nicht umfassend vermittelt! die Auslegungen sind für mich frag­würdig und wenn ich den ganzen Schriftverkehr mit Ihnen anschaue, ist die Mautordnung eine reine Abzockfalle.Es ist Nötigung,wegen 7,50euro so ein Theater aufzuziehen. Hören Sie endlich auf damit!!!"

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. Mit Datum vom 19.12.2012 richtete der Unabhängige Verwaltungssenat ein Schreiben folgenden Inhalts an den Bw:

 

"Sie haben mit Schreiben vom 3. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Februar 2012, Zl. VerkR96-16816-2011, Berufung erhoben. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt klar und eine öffentliche mündliche Verhandlung deshalb nicht erforderlich. Wenn Sie dennoch auf der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bestehen, teilen Sie dies bitte dem Unabhängigen Verwaltungssenat binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens unter Angabe eines Beweisthemas mit, andernfalls der Unabhängige Verwal­tungs­­senat aufgrund der Aktenlage entscheiden wird."

 

Die Annahme dieses Schreibens wurde verweigert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie aus dem Akt (Kontrollfotos) ersichtlich, war an der Windschutzscheibe keine Vignette befestigt. Dies wurde vom Bw auch während des gesamten Verfahrens nicht bestritten. Damit steht die Tatbestandsverwirklichung in objektiver Hinsicht fest (vgl. dazu die im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Bestimmungen). Die Tat ist dem Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen (vgl. die im ange­fochtenen Straferkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Informationspflicht über die geltenden Rechtsvorschriften). Die Bemessung der Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis ist ebenfalls nicht zu bean­standen; es wurde die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt sein könnte.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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