Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281524/2/MK/HK

Linz, 18.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Markus Kitzberger über die Berufung der G KG, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W. Z, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.08.2012, Ge96-92-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkennt-         nis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.     Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Verwaltungs- strafverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991 idgF.

Zu II. § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31.08.2012, Ge96-92-2010, wurde der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gegenüber die Solidarhaftung für die wegen insgesamt 5 Verwaltungsübertretungen des gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlichen Beauftragten, Herrn W H, nach § 28 Abs.3 und 5 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idgF verhängten Geldstrafen in der Gesamthöhe von 2.030 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 132 Stunden (diese Summen ergeben sich aus den Teilbeträgen 586 Euro, 364 Euro, 360 Euro, 528 Euro sowie 192 Euro, sowie den jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, 24 Stunden, 24 Stunden, 36 Stunden sowie 12 Stunden) mitgeteilt.

 

Diesem Haftungsanspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Herr W H, sei mit 1.4.2008 gemäß § 9 Abs.2 VStG, als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) bestellt worden. Als solcher wäre er für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

 

Anlässlich einer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführten Kontrolle des von  der Bw vorgelegten digitalen Kontrollgerätes sei festgestellt worden, dass von dem bei der Bw beschäftigten Kraftfahrer F F beim Lenken des ihm zugewiesenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteige, Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes festgestellt wurden.

 

Es handle sich dabei um folgende Übertretungsgruppen:

 

Übertretungsgruppe 1. (die Einsatzzeit zwischen 2 Ruhezeiten wurde überschritten) mit Beginn des Tatzeitraums am 17.1.2010,

Übertretungsgruppe 2. (die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten) mit Beginn des Tatzeitraums vom 17.1.2010,

Übertretungsgruppe 3. (die tägliche Ruhezeit innerhalb eines Zeitraums von 30 Stunden bei Mehrfahrerbesetzung wurde überschritten) mit Beginn des Tatzeitraums vom 8.2.2010,

Übertretungsgruppe 4. (die Tageslenkzeit zwischen 2 Ruhezeiten wurde überschritten) mit Beginn des Tatzeitraums am 8.2.2010 sowie

Übertretungsgruppe 5. (die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde überschritten) mit Beginn des Tatzeitraums am 15.3.2010.

 

Mit Schreiben vom 28.10.2012 teilte das Arbeitsinspektorat Wels der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit, dass Herr W H mit Wirkung vom 31.3.2010 aus dem Unternehmen der Bw ausgeschieden sei und mit diesem Datum auch seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter geendet habe.

 

Aufgrund dieser Tatsache würden die angezeigten Verwaltungsübertretungen, was ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, neu berechnet werden und zwar in einem Tatzeitraum bis 31.3.2010 sowie einen daran anschließenden Tatzeitraum ab 1.4.2010.

 

Auf der Grundlage dieser Neuberechnung wurde gegen den Bw das ob zitierte Straferkenntnis für die angezeigten Tatzeiträume bis jeweils 31.3.2010 erlassen.

 

Die Zustellung an die Bw erfolgte unter Hinweis auf § 9 Abs.7 VStG (Solidarhaftung mit dem verantwortlichen Beauftragten).

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung in vollem Umfang eingebracht soweit nicht einzelne Fakten ausdrücklich außer Streit gestellt würden.

 

In dieser Berufung, deren detaillierte inhaltliche Beurteilung auf Grund der nachstehenden Ausführungen im Wesentlichen unterbleiben kann, wurde insbesondere ausgeführt, dass die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde dahingehend unrichtig gewesen sei, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug in permanenter Mehrfahrerbesetzung betrieben worden wäre, weshalb die bei der Auswertung des Arbeitsinspektorates errechneten Arbeitszeiten bzw. die einzuhaltenden Ruhezeiten im überwiegenden Ausmaß unrichtig sein würden.

 

Der Schriftsatz der Berufung vom 9.10.2012 ist bei der belangten Behörde am 12.10.2012 eingelangt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Vorlageschriftsatz vom 22.02.2013, eingelangt am 04.03.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da in den jeweils selbstständigen Spruchpunkten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51e Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 2 Wochen zur Verfügung stehen.

 

Nach § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, 3 Jahre vergangen sind.

 

4.2. Im gegenständlichen Verfahren wird der Bw zur Last gelegt, dass sie die von Herrn W H im Zeitraum der aufrechten Bestellung als verantwortlicher Beauftragter der Bw mutmaßlich begangenen Verwaltungsübertretungen durch einen dort beschäftigten Kraftfahrer dahingehend zu verantworten habe, als sie gemäß § 9 Abs.7 VStG für die über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet, wobei (in Ermangelung eines weiterführenden Tatvorwurfes bzw. aufgrund des materiellen Konnexes mit den inkriminierten Übertretungen des verantwortlichen Beauftragten) der Zeitraum für diese strafrechtliche (Teil-)Verantwortung unbestritten ebenfalls mit 31.3.2010 endete.

 

Die im § 31 Abs.3 VStG angeführte Strafbarkeitsverjährung tritt daher mit 31.3.2013 ein. Da die Bw den ihr zur Last gelegten Sachverhalt umfassend bestreitet und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Zweck der Einvernahme des verantwortlichen Beauftragten, insbesondere auch zur Klärung der ihm zur Last gelegten (haftungsbegründenden) Übertretungen, unumgänglich ist, ist der Oö. Verwaltungssenat gehalten, im Grunde des § 51e VStG eine mündliche Verhandlung zur Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts auch tatsächlich durchzuführen.

 

Im Hinblick auf das zwingende Erfordernis, in der gegenständlichen Verwaltungssache eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 31.3.2013 unter Einhaltung der erforderlichen Vorbereitungszeit für die Parteien das erforderliche Beweisverfahren zu einem Abschluss zu bringen.

 

Gemäß § 45 Abs.1. Z1 VStG hat aber die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Markus Kitzberger

 

 

Beschlagwortung: Behebung vor Verjährungseintritt

 

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