Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167683/3/Kof/CG

Linz, 25.03.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x x, Deutschland,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xstraße x/ xstraße, x x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2013, VerkR96-259-2013, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

                                                                                                                        38,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ............................................. 7 Stunden.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

Tatzeit:  04.01.2013

Fahrzeug: Kennzeichen LAU-….., PKW

 

"Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05.12.2012 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LAU-….. am 22.08.2012 um 15.58 Uhr in x auf der B x gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs. 2KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                            gemäß                                              Ersatzfreiheitsstrafe von

  80                                        36 Stunden                                          § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

8 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  88 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Februar 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.02.2013 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

Gemäß Schriftsatz des Rechtsvertreters des Bw vom 20.03.2013 sowie telefonischer Rücksprache des unterfertigten UVS-Mitgliedes vom 22.03.2013 mit dessen Büro wurde die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist auch telefonisch zulässig;

VwGH vom 10.10.1997, 96/02/0144 mit Vorjudikatur

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Lenker des im erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten PKW hat am 22.08.2012 um 15.58 Uhr auf einer näher bezeichneter Straße mit öffentlichen Verkehr die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
11 km/h überschritten (= "Grunddelikt").

 

Bei der Strafbemessung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG kann die Höhe der Strafe wegen dem "Grunddelikt" als Maßstab herangezogen werden;  VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066.

 

Sowohl für das "Grunddelikt", als auch für die Nichterteilung der Lenkerauskunft wegen einem vergleichbaren Grunddelikt ist eine Geldstrafe von 35 Euro vertretbar;

VwGH v. 20.04.1993, 92/03/0273; v. 14.06.2005, 2004/02/0393; v. 22.03.2000, 99/03/0434; vom 12.08.1997, 96/17/0355; vom 24.02.1997, 97/17/0019

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe

auf 7 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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