Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560226/4/Re/Th/CG

Linz, 21.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.12.2012, GZ 301-12-2/1ASJF, betreffend einen abgelehnten Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 4 und 8 Oö. BMSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 08.12.2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, den Antrag der Frau x vom 03.12.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs gemäß § 31 Oö. BMSG iVm §§ 4 und 17 Oö. BMSG keine Folge gegeben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Berufungswerberin (in Folge: Bw) habe um bedarfsorientierte Mindestsicherung angesucht; sie wohne gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter in Wohngemeinschaft und sei derzeit beim AMS mit Leistungsanspruch arbeitsuchend gemeldet. Sie erhalte täglich 34,60 Euro AMS-Leistung. Da ihr monatliches Einkommen den für sie anzuwendenden Mindeststandard in der Höhe von monatlich 594,40 Euro überschreitet, bestehe kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und es sei der Antrag daher abzulehnen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat x mit Eingabe (E-Mail) vom 20. Dezember 2012, 12.35 Uhr, Berufung erhoben. Dies mit der Begründung:

"Hiemit teile ich Ihnen mit, dass ich gegen Ihren Bescheid Berufung einlege.

x"

 

3. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrenakt dem  Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied ergibt sich aus § 67a Z1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Dem vorgelegten Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 28. November 2012 die Zuerteilung einer Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz beantragt hat. Dieser Antrag ist mit 15. September 2012 unterschrieben, beim Magistrat der Stadt Linz jedoch erst am 28. November 2012 eingebracht worden. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde nach Einholung von Auszügen aus der Sozialversicherung bzw. vom Arbeitsmarktservice dem Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8. Dezember 2012 keine Folge gegeben.

 

Dem Antrag bzw. den eingeholten und den im Ermittlungsverfahren eingeholten Unterlagen ist zu entnehmen, dass auch die volljährige Tochter der Berufungswerberin, x, geb. x, in x, xstraße x, wohnt. Die Berufungswerberin gibt im Antrag an, dass sie ihr Einkommen vom Arbeitsmarktservice (AMS) beziehe. Darüber hinaus keine Familienbeihilfe und kein Pflegegeld bezieht.

 

Dem Antrag wird von der belangten Behörde mit dem Hinweis keine Folge gegeben, sie erhalte täglich 34,60 Euro AMS-Leistung. Da ihr monatliches Einkommen somit den für sie anzuwendenden Mindeststandard in der Höhe von monatlich 594,40 Euro überschreite, bestehe kein Anspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung.

 

In der Folge wurde die Berufungswerberin mangels Begründung ihrer eingebrachten Berufung unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13 Abs.3 AVG eingeladen, ihre Berufung zu begründen. Dieser Aufforderung kam die Berufungswerberin mit E-Mail vom 10. März 2013 nach und brachte als Berufungsbegründung ergänzend vor, sie habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet und 2 Kinder alleine erzogen und durch ihren Einsatz gut verdient, nie Probleme gehabt und nie etwas von staatlichen Ämtern benötigt. Sie sei nach den Kindern gleich wieder arbeiten gegangen und habe an ihren Exmann keine Unterhaltsansprüche gestellt. Sie habe immer für ihren Unterhalt selbst sorgen wollen. Sie sei im letzten Jahr krank geworden, einige Tage auf der Intensivstation wegen eines Herzinfarktes gelegen, habe ihren Job verloren und verdiene aus diesem Grunde auf einmal um 750,- Euro weniger. Sie habe jedoch Fixausgaben und benötige für die neue Stellensuche Handy, Auto, Internet. Die Tochter wohne auch noch zu Hause und suche nach Abschluss der Matura seit über einem Jahr einen Job (sie bekommen nur Alimente, keine Arbeitslose, keine Kinderbeihilfe), benötige daher auch Handy, Internet etc., um einen Job zu bekommen.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 4 Abs.1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Österreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.  a)  entweder österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

     b)  Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

     c)  EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

     d) Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

     e)  Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Oö. BMSG hat die Landesregierung durch Verordnung

1.           jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs. 1 und

2.           die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien gemäß Abs. 3 festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 Oö. BMSG sind Mindeststandards nach Abs. 2 in folgenden Relationen bezogen auf den Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatz für Alleinstehende jedenfalls festzusetzen für

1.

alleinstehende und alleinerziehende hilfebedürftige Personen

mindestens 100 %

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

 

 

a)

pro Person

mindestens 75 %



b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist oder sein könnte



mindestens 50 %

 

Nach § 1 Abs.1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für

1.

Alleinstehend oder alleinerziehende Personen

843,70 Euro

2.

volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben

pro Person

 

594,40 Euro

 

Das Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt Grundsätze und Voraussetzungen für die Leistung und Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung. Die aufgrund dieses Gesetzes ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt im § 1 Abs.1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

Demnach soll in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung der Oö. BMSV eine alleinstehende oder alleinerziehende Person monatlich 843,70 Euro erhalten, eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft (mit einer anderen volljährigen Person) lebt, 594,40 Euro.

 

Wie dem Bericht des Sozialausschusses über das Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erlassen wird, Beilage 434/2011, zu entnehmen ist, werden dabei unter Alleinstehenden jene Personen verstanden, deren Haushalt keine anderen Personen angehören. Unter Alleinerziehenden werden Personen verstanden, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen oder Familienbeihilfe beziehenden volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Im Sinne des oben zitierten § 8 Abs.1 des Oö. BMSG hat die Berechnung bzw. Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Zweifelsfrei steht fest bzw. wird von der Berufungswerberin nicht bestritten, dass sie eine tägliche Leistung des AMS in der Höhe von 34,60 Euro erhält, laut vorliegendem, jüngstem Ausdruck durch das AMS derzeit befristet bis 6. August 2013. Diese Leistungen sind somit bei der Berechnung einer allfällig zustehenden Mindestsicherung anzurechnen, ergeben jedoch jedenfalls eine monatliche Höhe, die den zustehenden monatlichen Geldleistungen laut Oö. Mindestsicherungsverordnung in der Höhe von 843,70 Euro für Alleinstehende oder Alleinerziehende Personen sowie noch wesentlich deutlicher den Betrag von 594,40 Euro für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, übersteigen, weshalb von der belangten Behörde zu Recht der Antrag auf Mindestsicherung abgewiesen wurde.

 

Die in der ergänzenden Begründung in der Berufung vorgebrachten Aussagen der Berufungswerberin können diesen Ausgang des Verfahrens nicht ändern, da die Tatsache, dass die Berufungswerberin früher mehr verdient hat, bei der Berechnung des Mindeststandards als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs aufgrund des Vorliegens einer Notlage nicht berücksichtigt werden kann. Die im gemeinsamen Haushalt wohnende Tochter begründet die Einstufung gemäß § 1 Abs.1 Z.2 lit.a Oö. BMSV, kann jedoch am Ergebnis nichts ändern, da sie volljährig, grundsätzlich selbsterhaltungsfähig sowie derzeit auf Jobsuche ist. Ob dieser, volljährigen und offensichtlich selbsterhaltungsfähigen Tochter eine Anspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des Oö. BMSG zukommt, war nicht im gegenständlichen Verfahren, welchem ausschließlich ein Antrag der x zugrunde liegt, zu klären.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.



Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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