Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167140/2/Kei/Bb/AK

Linz, 27.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. x und Mag. x, x Straße x, x x, vom 1. August 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Juli 2012, GZ VerkR96-1055-2012, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Tatvorwurf 2) abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt.

 

Hinsichtlich Tatvorwurf 1) wird der Berufung stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenkosten reduzieren sich auf 6 Euro (= 10 % der Geldstrafe zu Tatvorwurf 2). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag in Höhe von 12 Euro zu leisten (= 20 % der verhängten Strafe zu Tatvorwurf 2).

         Im Hinblick auf den Tatvorwurf 1) hat der Berufungswerber keinen        Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 19, 51 und 45 Abs.1 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20. Juli 2012, GZ VerkR96-1055-2012, wurde über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 7 Abs.1 StVO und 2) § 7 Abs.2 StVO jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1) und 2) jeweils 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1) und 2) je 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 12 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

1)    "Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie etwa in Fahrbahnmitte fuhren.

 

2)    Sie haben in einer unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten.

 

Tatzeit: 21.03.2012, 16:59 Uhr.

Tatort: Gemeinde x x, xstraße x, xstraße, zwischen Kreuzung mit der xgasse und xgasse.


Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, MERCEDES x, silber".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 24. Juli 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 1. August 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis (ersatzlos) aufzuheben, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass durch das rechtswidrige Verhalten des einschreitenden Beamten dem Berufungswerber die Möglichkeit der Bezahlung eines Organmandates genommen worden sei. Allein aus diesem Rechtgrund sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Darüber hinaus wurde eingewendet, dass eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des Rechtsfahrgebotes als auch wegen "kurvenschneidenden Verhaltens verhängt worden sei. Der Unrechtsgehalt einer strafbaren Handlung könne jedoch nicht dergestalt aufgeteilt werden. Gegenständlichenfalls sei durch das kurvenschneidende Verhalten der Unrechtsgehalt der Verletzung des linken Fahrgebotes "konsumiert" (oder umgekehrt).

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. August 2012, GZ VerkR96-1055-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Berufungswerber im Berufungsschriftsatz ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet hat, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 21. März 2012 um 16.59 Uhr den – auf x, x, x x, zugelassenen – Pkw mit dem nationalen Kennzeichen x, in x, xstraße, zwischen Kreuzung xgasse und xgasse, wobei er in der dortigen unübersichtlichen Kurve den rechten Fahrbahnrand nicht einhielt und fahrbahnmittig fuhr.

 

4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen und Schilderungen zweier geschulter und unter Wahrheitspflicht und Diensteid stehender Straßenaufsichtsorgane der Polizeiinspektion St. Georgen an der Gusen, die im Rahmen einer Nachfahrt den dargestellten Sachverhalt beobachten konnten. Die Berufungsinstanz hat keine Gründe, die Angaben der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Beide Zeugen haben getrennt von einander befragt, den Vorfall im Rahmen ihrer Vernehmung vor der erstinstanzlichen Behörde gänzlich überzeugend, schlüssig und lebensnah geschildert. Sie haben im Wesentlichen ausgesagt, dass der Berufungswerber in der unübersichtlichen Kurve mittig bzw. ziemlich weit links fuhr, sodass bei Gegenverkehr wohl ein Verkehrsunfall nicht auszuschließen gewesen wäre.

 

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Straßenaufsichtsorganen muss zugebilligt werden, über das Verkehrsgeschehen und den Lenker eines Fahrzeuges sowie dessen Verhalten wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben darüber zu machen.

 

Die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zur gegenständlichen Tatzeit wurde im Rahmen der folgenden polizeilichen Anhaltung festgestellt.

 

Durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe des Vorfalles der amtshandelnden Exekutivorgane sind die Behauptungen des Berufungswerbers für den Unabhängigen Verwaltungssenat ausreichend widerlegt. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zu Grunde gelegt werden.  

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

Gemäß § 7 Abs.2 StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholt werden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hierbei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Aus der Gegenüberstellung der ersten beiden Absätze des § 7 StVO geht hervor, dass diese ein jeweils verschiedenes Verhalten des Fahrzeuglenkers erfordern. Während sich aus Abs.1 das Gebot ergibt, auf der rechten Fahrbahnseite zu fahren, wobei ein bestimmter Abstand vom Fahrbahnrand je nach den Umständen verschieden groß einzuhalten ist, legt Abs.2 dem Lenker die Verpflichtung auf, an bestimmten Stellen der Straße ausnahmslos am rechten Fahrbahnrand zu fahren.

 

Es ist ausgeschlossen, dass der Lenker eines Fahrzeuges in einer zu einer bestimmten Zeit für ihn gegebenen Situation zugleich der Verpflichtung des § 7 Abs.1 und jener nach § 7 Abs.2 StVO unterliegt. Entweder "erfordert die Verkehrssicherheit" das Verhalten im Sinne des § 7 Abs.2 StVO, dann hat der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; oder die Verkehrssicherheit macht diese Fahrweise nicht erforderlich, dann ist vom Lenker die Fahrweise im Sinne des § 7 Abs.1 StVO zu erwarten, die unter anderem durch die Zumutbarkeit unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gekennzeichnet ist (VwGH 15. Juni 1983, 82/03/0263).

 

Auf Grund der dienstlichen Feststellungen im Zuge der Nachfahrt steht konkret als erwiesen fest, dass der Berufungswerber, obwohl es sich beim Tatort um eine unübersichtliche Kurve gehandelt hat, nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren ist. Dieser Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der eben dargestellten Ausführungen unter § 7 Abs.2 StVO zu subsumieren und stellt ausschließlich einen Verstoß gegen diese Bestimmung und nicht (auch) eine Verletzung des allgemeinen Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs.1 StVO dar.

 

Da somit eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO nicht vorliegt, ist bezüglich Tatvorwurf 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Der Berufungswerber hat aber anlässlich der betreffenden Fahrt am 21. März 2012 um 16.59 Uhr an der fraglichen Örtlichkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.2 StVO verwirklicht.

 

Sofern der Berufungswerber einwendet, es sei ihm durch das Verhalten des einschreitenden Beamten die Möglichkeit der Bezahlung eines Organstrafmandates genommen worden, ist anzumerken, dass grundsätzlich kein Anspruch des Einzelnen darauf besteht, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des § 50 VStG, also durch Organstrafverfügung, geahndet wird (Hinweis z. B. VwGH 24. Februar 1995, 94/02/0520 ua.).

 

Selbst wenn ein Straßenaufsichtsorgan ankündigt, eine Organstrafverfügung verhängen zu wollen, es nachträglich zu einer Änderung dieser Entscheidung kommt und keine Organstrafverfügung ausgehändigt wird, begründet dies keinen Rechtsanspruch des Betroffenen auf Verhängung eines Organmandates, denn das Wahlrecht des Wacheorgans, ein Organmandat zu verhängen oder die Anzeige zwecks Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu erstatten, erlischt erst mit der Behändigung einer Ausfertigung des Organmandates (VwGH 27. November 1991, 91/03/0113).

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich das Vorbringen des Berufungswerbers in Bezug auf die Organstrafverfügung als untauglich.

 

Zumal im Verfahren damit keine Umstände hervor gekommen sind, welche das Verschulden des Berufungswerbers an der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.2 StVO ausschließen hätten können, ist gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Es ist gilt die Übertretung daher sowohl objektiv als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO begeht, wer unter anderem Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

 

 

Der Berufungswerber verfügt nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der Bezirkshauptmannschaft Perg über ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, hat kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig.

 

Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Perg zu werten, straferschwerende Umstände waren nicht festzustellen.

 

Die Missachtung des Rechtsfahrgebotes nach § 7 Abs.2 StVO führt oftmals zu Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Unfallsfolgen, sodass der Verschuldensgrad derartiger Übertretungen nicht geringfügig ist. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers die von der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Tatvorwurf 2) verhängte Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 8,2 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro - § 99 Abs.3 lit.a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum