Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167709/3/Bi/Ka

Linz, 04.04.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 24. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 11. März 2013, VerkR96-22740-2012, wegen Übertretung der StVO 9160, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1,45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. August 2012, 10.00 Uhr, in der Gemeinde x, Ortsgebiet, im Bereich x vor dem Schranken zur Forststraße im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" mit der Zusatztafel "- 3m -" geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht unter Vorlage von Fotos der im Spruch genannten Örtlichkeit im Wesentlichen geltend, er habe rechts zwischen 2 Autos geparkt, etwas schräg zur Fahrbahn und weiter vorne als der auf dem Bild ersichtliche Wagen. Wegen der Platzverhältnisse habe er bereits einen Teil des Sandhaufens als Parkfläche verwendet. Wenn man ihm ein Nichteinhalten der 3 m Fahrbahnbreite vorwerfe, wolle er wissen, wie man hier eine Unterschreitung feststelle, zumal man links nicht parken könne und der Straßenbeginn nicht gekennzeichnet sei. Während seiner Haltedauer seien einige Autos weggefahren und gekommen. Er habe keine Messung der 3m vorgenommen, aber die tatsächliche Bereite müsse man messen, um einem persönlichem Empfinden oder einer Schätzung entgegen­zuwirken. Die Breite betrage am 1. Bild noch 4,5 m und man brauche zum Durchfahren 2,5 m. Er habe keinen Regelverstoß begangen. Wenn in der Begründung des Straferkenntnisses von einem Ergebnis eines Ermittlungs­verfahrens gesprochen werde, wolle er die Beweismittel dazu – der Kläger müsse Beweise vorlegen, nicht er seine Unschuld beweisen.

Im Schreiben vom 28. März 2013 beantragt der Bw einen Lokalaugenschein, damit die Beschuldigung ein Ende habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Amtsleiter der Gemeinde x, Herr x, am 13. August 2012 per E-Mail angezeigt hat, dass in der Gemeinde x, Bereich x, am 12. August 2012 um 10.00 Uhr ein silberfarbener VW Touran mit dem Kennzeichen x im Bereich des Parkverbots innerhalb der 3 m breiten Verbotszone geparkt habe. Vorgelegt wurde auch die Verordnung des Gemeinderates von x vom 22. März 2012 über ein Parkverbot im Bereich des öffentlichen Gutes der Gemeinde x, KG x, Parzelle x/x, Ortsteil x, im Bereich vor dem Schranken zur Forststraße Richtung x; Kundmachung mittels Verkehrs­­­zeichen gemäß § 52 lit.a Z13a StVO 1960 mit dem Zusatz "– 3  m –"; Grund: wiederholte Unpassierbarkeit der weiterführenden Forststraße durch parkende Fahrzeuge; Rechtsgrundlage: § 43 Abs.1 lit.b Z1 StVO 1960, § 43 Abs.1 Oö. GemO 1990.

 

Die Zulassungsbesitzerin des Pkw, die x GmbH, Wien, hat gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 befragt den Bw als Lenker zum damaligen Zeitpunkt angegeben. Die Anzeige wurde gemäß § 29a StVO 1960 an die Wohnsitzbehörde des Bw abgetreten, die die Strafverfügung vom 29. Oktober 2012 erließ. In seinem Einspruch macht der Bw geltend, er kenne die dort herrschende Parkmöglichkeit zum x und könne sich erinnern, am Eingang des Parkplatzes für andere nicht behindernd rechtsseitig geparkt zu haben. Vor und hinter seinem Pkw seien andere Autos gestanden. Er habe keine Verletzung der Rechtsvorschriften gesehen und wüsste auch nicht, wo dort ein Vorschriftszeichen "Parken verboten" mit der genannten Zusatztafel gestanden sei. Er ersuche um ein Beweisfoto und hoffe nicht, dass sein Kennzeichen "W-..." damit etwas zu tun habe. Er beantragt Verfahrenseinstellung.

 

Der Anzeiger erklärte mit E-Mail vom 1. Februar 2012, er sei als Wanderer unterwegs gewesen und habe den Verstoß persönlich wahrgenommen, allerdings gebe es kein Beweisfoto. Er sei ein korrekter und gewissenhafter Amtsleiter und erfinde keine Vergehen. Die Verbotstafel samt Zusatzschild sei klar ersichtlich positioniert gewesen und zusätzlich seien dort blau eingefärbte "Schlagmarken", die den freizuhaltenden Korridor beschreiben würden, vorhanden. In den letzten Jahren bestünden öfter Probleme mit parkenden Fahrzeugen, die in den 3m-Bereich hineinragten und die dort verkehrenden land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge mit größeren Breiten behinderten bzw aufhielten. Auch etwaigen Einsatzfahrzeugen wäre keine Durchfahrt möglich gewesen. Deshalb sei das Parkverbot im Gemeinderat im März 2012 beschlossen worden. Die von ihm vorgefundenen anderen Fahrzeuge seien außerhalb des Korridors gestanden, die Anzeige dieses Fahrzeuges habe nichts mit dem Kennzeichen zu tun.

Der Bw äußerte sich dazu am 8. März 2013 insofern, als ihm keine blauen Schlagmarken aufgefallen seien, bei Beschuldigungen sollte man jedoch eindeutige Beweismittel vorlegen können.

 

Für den UVS sind die vom Bw vorgelegten Fotos, aufgenommen bei Schneelage in Schwarz-Weiß, in Verbindung mit der Verordnung eines Parkverbotes insofern aussagekräftig, als die Breite von 3 m für forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge beim auf der linken Seite (in Richtung Schranken gesehen) abfallenden Gelände wohl Ausweichen verlangt, dh das Parkverbot dürfte im Sinne der Schaffung einer solchen Ausweiche bzw Ablagemöglichkeit für Sand uä gedacht sein. Der Bw hat, wie seinem Einspruch gegen die Strafverfügung zu entnehmen ist, in der Ausweiche offensichtlich einen Parkplatz, dh das genaue Gegenteil, gesehen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist das Parken außer in den im Abs.1 angeführten Fällen  noch verboten a) ua im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten".

Die oben angeführte Verordnung ist kundzumachen durch Anbringung des Vorschrftszeichens gemäß § 52 lit.a Z13a mit den Zusatztafeln "Anfang" und "Ende" oder auch mit einer Meterangabe.  

 

Abgesehen davon, dass die ggst Verordnung keinen örtlichen Parkverbotsbereich beinhaltet – Entfernungs­an­gaben zum Schranken sind nicht enthalten – wurde vom Anzeiger auch kein genauer Abstellort des in der Anzeige genannten Pkw dargelegt.  

 

Wesentlich ist aber, dass der Tatvorwurf eine genaue Parkdauer ebenfalls nicht enthält, nämlich im Hinblick auf die Begriffs­bestimmung des § 2 Abs.1 Z28 StVO: Unter "Parken" ist das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer zu verstehen. Gemäß Z27 ist unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) zu verstehen.

Damit ist als "Parken" ein freiwilliges Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitspanne als 10 Minuten oder die Dauer einer Ladetätigkeit zu sehen.

 

Der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Vorfallstag, dh bis 12. Februar 2013, formulierte Tatvorwurf umfasst in zeitlicher Hinsicht die Uhrzeit "10.00 Uhr", also eine oder höchstens 2 Minuten und damit keine unter die Bestimmung des Z28 fallende Abstelldauer, weshalb die dem Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und gemäß § 45 Abs.1 Z1 2. Alt. VStG – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – spruch­gemäß zu entscheiden war. Der vom Bw beantragte Lokalaugenschein erübrigte sich damit.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

kein "Parken" in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen – Einstellung

 

 

 

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