Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253276/11/Kü/TO/Ba

Linz, 05.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied  Mag. Thomas Kühberger  über die Berufung des Herrn B S vom 30. August 2012, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2012, GZ: BZ-POl-77056-2012, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:          § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:        §64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2012, GZ: BZ-Pol-77056-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 und iVm § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 36,50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Gewerbeinhaber und Betreiber des "Cafe Restaurant E", P, W, welcher für die Erfüllung der sozialversicherungs­rechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am 31.05.2012 die Arbeitnehmerin R S Y, geb. X, als Küchenhilfe gegen Entgelt in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit beschäftigt. Es erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung.

 

Für die Behörde war im vorliegenden Fall von einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen, da Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart wurde und somit ein angemessenes Entgelt gem. § 1152 ABGB als bedungen gilt.

 

Die in rede stehende Beschäftigte war der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

 

Obwohl diese Dienstnehmerin daher nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit dem Mindestangaben ausgestattete Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Es wurde somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht verstoßen."

 

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund der Angaben in der Anzeige des Finanzamtes als erwiesen anzusehen sei. Die Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs 1 VStG, dass den Bw an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei auch durch dessen Rechtfertigung nicht gelungen. Die dazu gemachten Ausführungen seien als Schutzbehauptungen anzusehen.

 

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass kein Dienstverhältnis zwischen dem Bw und Frau Y vorgelegen hätte, da es sich um einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt habe, der keine Anmeldung zur Sozialversicherung zur Folge hätte. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse hätte er selbstverständlich vorgenommen, wenn ein Arbeitsverhältnis vorgelegen wäre. Schließlich würde er sich seit Monaten bemühen eine Beschäftigungsbewilligung für Frau Y zu erhalten. Da er in seinem Betrieb stets um korrekte Abwicklungen bemüht gewesen sei, beantrage er von einer Strafe abzusehen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 5. September 2012 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2013. An dieser Verhandlung haben der Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Grieskirchen Wels teilgenommen und wurde Frau R S Y unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Zeugin einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw betreibt seit ca. 13 Jahren am Standort P, W, das Cafe-Restaurant E. Dieses Lokal verfügt über 20 Sitzplätze und werden neben Getränken auch Grillspezialitäten und Kebab angeboten. Das Lokal wird vom Bw alleine geführt. Geöffnet ist das Lokal an Wochentagen außer Mittwoch von 9.30 bis 2.00 Uhr in der Früh, an Freitagen und Samstagen von 9.30 bis 4.00 Uhr in der Früh. Aufgrund dieser Öffnungszeiten hat der Bw dringenden Personalbedarf. Er beschäftigt lediglich eine Putzfrau, die die Reinigungs­arbeiten durchführt. Zudem nimmt der Bw bei Bedarf familiäre Aushilfe durch seine Kinder in Anspruch.

 

Der Bw hatte ursprünglich die Absicht, diesen Personalbedarf mit der bulgarischen Staatsangehörigen R S Y, bei der es sich um die Freundin eines türkischen Bekannten des Bw handelt, abzudecken. Der Bw kennt Frau Y seit 5, 6 Jahren und war mit ihr, falls sie entsprechende Arbeitspapiere bekomme, vereinbart, dass sie im Lokal des Bw arbeiten könne und dabei eine Entlohnung von 900 Euro pro Monat erhält.

 

In der Folge hat der Bw beim AMS mindestens dreimal um die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Frau Y angesucht. Sämtliche Anträge auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wurden allerdings vom AMS abgelehnt. Aus diesem Grunde erkundigte sich der Bw bei seinem Anwalt, ob eine Möglichkeit bestehe, dass Frau Y auf andere Weise gesetzeskonform im Lokal arbeiten könnte. Der Bw erhielt die Auskunft, dass sich Frau Y an der Firma des Bw beteiligen müsste und sodann als Teilhaberin im Lokal tätig sein könnte. Vom Bw wurden daraufhin die notwendigen Schritte hinsichtlich Firmengründung und Beteiligung von Frau Y vorbereitet und bei Gericht auch eingebracht. Schließlich wurde der Bw allerdings vom AMS dahingehend informiert, dass auch bei einer Firmenbeteiligung Frau Y einer legalen Tätigkeit im Lokal nicht nachgehen kann.

 

Frau Y hat das Lokal des Bw ein- bis zweimal in der Woche besucht. Auch am 31. Mai 2012 ist Frau Y zwischen 10.00 und 11.00 Uhr ins Lokal gekommen. Der Bw war zu dieser Zeit damit beschäftigt, Brot zu backen, da er für das am nächsten Tag stattfindende Stadtfest eine größere Menge an Brot vorbereiten wollte. Da der Bw an diesem Tag mehr Arbeit hatte, hat sich Frau Y angeboten, ihm beim Brotbacken zu helfen. Der Bw hat Frau Y eingewiesen, wie das Brot zuzubereiten ist und hat Frau Y in der Folge diese Tätigkeit am 31. Mai 2012 auch durchgeführt. Frau Y hat für ihre Aushilfe Kaffee, Tee und kleine Speisen erhalten, wofür sie nichts bezahlt hat.

 

Am 31.5.2012 um ca. 16.10 Uhr kontrollierten Organe der Finanzverwaltung das Lokal des Bw. Frau Y wurde bei dieser Kontrolle mit umgebundener Schürze im Küchenbereich des Lokals angetroffen und stellten die Kontrollorgane fest, dass sie mit dem Zubereiten von Kebabbrot beschäftigt gewesen ist. Frau Y wurde bei der Kontrolle ein Personenblatt in ihrer Muttersprache vorgelegt, in welchem sie angegeben hat, dass sie am 31.5.2012 seit 9.00 Uhr in der Küche ausgeholfen hat und 900 Euro pro Monat erhält. Eine Anmeldung von Frau Y beim Sozialversicherungsträger vor Arbeitsaufnahme hat nicht stattgefunden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf den übereinstimmenden Aussagen des Bw sowie der einvernommenen Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Beide geben an, dass Frau Y am 31.5.2012 mit der Zubereitung von Kebab­brot beschäftigt gewesen ist, zumal am nächsten Tag ein Stadtfest stattgefunden hat und der Bw daher Bedarf für eine größere Menge an Brot gehabt hat.

 

Der Bw selbst führt aus, dass er nicht in der Lage war, das Lokal alleine zu führen und zu Mittagszeiten immer familiäre Hilfe in Anspruch nehmen musste. Insofern erklärt sich der Arbeitskräftebedarf des Bw, den dieser mit Frau Y abdecken wollte. Der Wille, Frau Y zu beschäftigen, zeigt sich auch darin, dass der Bw mindestens dreimal um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Frau Y beim AMS angesucht hat bzw. aufgrund der Ablehnung seiner Ansuchen auch andere Möglichkeiten gesucht hat, Frau Y legal zu beschäftigen. Das Wissen des Bw über sozial­versicherungs­rechtliche Vorschriften ergibt sich bereits aus seinem Berufungsvorbringen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit  die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.      Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.      Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.      Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.      gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar       

mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 kann die Bezirksverwaltungs­behörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinn dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs-(Lehr-)Verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistung Dritter anstelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs.1 Z3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

5.2. Dem Bw wird im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe als Dienstgeber Frau Y am 31.05.2012 als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs­verhältnis vorliege, auf das Gesamtbild und den wahren wirtschaftlichen Gehalt der konkret ausgeübten Tätigkeit an. Bei einer Verwendung für einfache Tätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubten und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildeten, könne in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Abhängigkeits­verhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden.

 

Unbestritten ist, dass die bulgarische Staatsangehörige R Y am Vormittag des Kontrolltages im Lokal des Bw  erschienen ist und in der Folge Arbeitsleistungen erbracht hat, zumal sie im Zuge der Kontrolle bei der Zubereitung von Kebabbrot von Beamten der Finanzverwaltung angetroffen wurde. Der Bw selbst gibt im Zuge der mündlichen Verhandlung bekannt, dass er im Hinblick auf die von ihm gewählten Öffnungs­zeiten für sein Lokal dringenden Arbeitskräftebedarf gehabt hat und beabsichtigt hat, diesen Arbeitskräftebedarf mit der Beschäftigung von Frau Y abzudecken. Da dem Bw die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Beschäftigung von Ausländern bekannt sind, hat er mit Frau Y vereinbart, dass diese nach Erhalt der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gegen ein Entgelt von 900 Euro pro Monat bei ihm arbeiten kann. Mindestens drei Anträge des Bw auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung beim AMS sind allerdings abgewiesen worden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher fest, dass Frau Y am Kontrolltag Arbeitsleistungen für den Bw erbracht, die eine der Meldepflicht nach ASVG unterworfene Beschäftigung darstellen. Für den Fall ist es auch nicht relevant, ob Frau Y die Küchenaushilfstätigkeit unentgeltlich ausgeübt hat, da sich der Anspruch des Dienstnehmers auf Entgelt aus § 44 iVm §§ 49 ASVG ableiten lässt und somit im gegenständlichen Fall von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG auszugehen ist.

 

Werden in einem Verwaltungsstrafverfahren Feststellungen dazu getroffen, dass ganztägig Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet wurden und hatte der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nie behauptet, dass die Arbeiter bloß geringfügig beschäftigt worden seien, kann im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass der für diesen Tag geschuldete, von einer Vereinbarung unabhängige Anspruchslohn jeweils die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe (vgl. VwGH vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270).

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Vorliegen eines Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienstes, welche keine Anmeldung zur Sozialversicherung zur Folge hätte, ein persönliches Naheverhältnis, eine relative Kürze der Arbeitstätigkeit, Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit erforderlich (VwGH vom 29.11.2007, 2007/09/0230).

 

Ein persönliches Naheverhältnis konnte der Bw nicht glaubhaft machen. Es wurde nur davon gesprochen, dass man sich seit Jahren kennt und Frau Y regelmäßig als Gast ins Lokal kommt. Fehlt es an einer zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber selbst bestehenden spezifischen Bindung, liegt jedenfalls kein Gefälligkeitsdienst vor (VwGH vom 21.01.2004, 2001/09/0100). Der Umstand, dass der Bw für Frau Y mehrmals Beschäftigungsbewilligungen beantragt hat, ist nicht als spezifische Bindung anzusehen, die die Tätigkeit von Frau Y als einen Gefälligkeitsdienst qualifizieren könnte (VwGH 15.12.2004, 2002/09/0070). Insgesamt ist daher dem Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw bestreitet die Beschäftigung der Ausländerin dem Grunde nach, indem er deren Tätigkeit als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst darstellt. Obwohl dem Bw eigenen Angaben zufolge die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bekannt sind, hat er die Arbeitsleistung der Ausländerin für seinen Betrieb sehr wohl in Anspruch genommen. Insofern ist von zumindest fahrlässigem Verhalten des Bw auszugehen. Dem Bw ist daher mit seinem Vorbringen nicht gelungen glaubhaft zu machen, sich entsprechend sorgfältig verhalten zu haben, sodass ihn ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft. Die Verwaltungsübertretung ist dem Bw somit auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im gegenständlichen Fall hat bereits die Erstinstanz von der in § 111 Abs.2 ASVG vorgesehen Strafmilderung in höchstzulässigem Ausmaß Gebrauch gemacht und somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Mithin erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich begründende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich. Eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ausreichend, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen anzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis betätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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