Linz, 16.04.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, x, x, x, x, x, x und x, xstraße 9, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. April 2012, Zl. VerkR96-23573-2011-rm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. April 2013, zu Recht:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"
Tatort: Gemeinde O., von O. (x) kommend Fahrtrichtung 48xx U., x (x)
Tatzeit: Zeitraum 25.04.2011, 00:00 Uhr bis 30.04.2011, 00:00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG i.V.m. § 37 Abs. 3 FSG
2) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.
Tatort: Gemeinde O., O. (x) kommend Fahrtrichtung 48x U., x (x)
Tatzeit: Zeitraum 25.04.2011, 00:00 Uhr bis 30.04.2011, 00:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 102 Abs. 1 KFG
Fahrzeugart: PKW, Marke H., x, Farbe x
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe
von
220,00 Euro 108 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
58,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. April 2012, Zl. VerkR96-23573-2011, Einsicht genommen und am 4. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen C. W., G. H., M. P. und RI A. G. einvernommen.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass ein Lenken des PKW durch den Bw, wie es dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfen worden ist, erfolgt ist.
Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugen C. W., G. H. und RI A. G.
Es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger