Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167461/8/Zo/AK

Linz, 18.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, xberg x, x x vom 21.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 05.11.2012, Zl. VerkR96-4364-2012 wegen einer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 60 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 6 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 14.06.2012 um 16.00 Uhr in x, auf der Bx bei Strkm 8,265 in Fahrtrichtung x als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen x auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z4c StVO "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z4c StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass der vor ihm fahrende LKW rechts geblinkt habe und er diesen als anhaltendes Fahrzeug bewertet habe. Er habe den LKW daher nicht überholt, sondern sei an diesem lediglich vorbeigefahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2013. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt. Weiters wurden die Polizeibeamten BI x und GI x zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten LKW auf der Bx von x kommend in Richtung x. In diesem Bereich befinden sich in der Fahrtrichtung des Berufungswerbers zwei Fahrstreifen, wobei zwischen Km 7,465 und 8,425 das Überholen für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t verboten ist (Verordnung des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.08.2009, VerkR10-372-2009). Die entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z4c StVO sind deutlich sichtbar angebracht. In diesem Bereich fuhr vor dem Berufungswerber ein weiterer LKW, welcher nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers rechts blinkte und sehr langsam fuhr. Der Berufungswerber war der Meinung, dass der vor ihm fahrende LKW gänzlich anhalten werde, weshalb er ihn auf dem zweiten Fahrstreifen überholte. Andere Fahrzeuglenker wurden dadurch nicht behindert.

 

 

Aus den Angaben beider Polizeibeamter, wonach der vom Berufungswerber überholte LKW mit einem gewissen Abstand hinter dem Berufungswerber ebenfalls an den Polizeibeamten vorbeigefahren ist, ergibt sich, dass dieser LKW nicht gänzlich angehalten hatte, sondern mit niedriger Geschwindigkeit gefahren ist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z4c StVO "Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" zeigt an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z29 StVO gilt als Überholen das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf der selben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit im Sinne des § 7 Abs.3a.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z30 StVO gilt als Vorbeifahren das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltendem, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

 

5.2. Der vor dem Berufungswerber bergauf fahrende LKW ist langsam gefahren und hat nach den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers auch rechts geblinkt. Es wäre daher durchaus möglich gewesen, dass dieser LKW tatsächlich anhält. Allerdings hat er sein Fahrzeug nicht zum Stillstand gebracht sondern ist mit langsamer Geschwindigkeit weitergefahren. Das Vorbeibewegen des Berufungswerbers mit seinem LKW an diesem Fahrzeug ist daher nicht als Vorbeifahren sondern als Überholen im Sinne des § 2 Abs.1 Z29 StVO anzusehen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.5.1965, 1187/64), wonach von einem Überholen solange auszugehen ist, solange das überholte Fahrzeug in Bewegung ist, auch wenn dessen Fahrgeschwindigkeit herabgemindert wird. Der Berufungswerber hat daher die im vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es ist allgemein bekannt, dass LKW beim Bergauffahren aufgrund verschiedenster Umstände (z.B. schwere Beladung, Schaltfehler usw.) ihre Geschwindigkeit deutlich verringern. Dabei kommt es immer wieder vor, dass sie rechts blinken, um nachfolgenden Kraftfahrzeuglenkern die Überholmöglichkeit anzuzeigen. Der Berufungswerber durfte sich daher aufgrund dieser Umstände nicht darauf verlassen, dass der vor ihm fahrende LKW tatsächlich angehalten wird und hätte diesen daher nicht überholen dürfen. Er hat zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726 Euro.

 

Dem Berufungswerber kommt wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2011 der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute. Im gegenständlichen Fall wurde auch von den Polizeibeamten bestätigt, dass der Berufungswerber durch sein Überholmanöver keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert hat, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung nur gering ist. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die herabgesetzte Strafe erscheint in dieser Höhe notwendig, aber auch ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 1500 Euro bei Sorgepflichten für zwei Kinder und keinem Vermögen).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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