Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531321/3/BMa/CG

Linz, 08.04.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des N H, B, A, gegen den Zurückweisungsbescheid des Bezirkshauptmann von Linz-Land vom 27. September 2012, Ge20-276-38-2012, Ge20-276-39-2012, mit dem sein Antrag vom 19. März 2012, dass in der L der L O M eGen, K, W, im Standort B, A, bei der Abfüllung von Getreide nur mehr Silo-Lkw´s befüllt werden dürfen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des N H (im Folgenden: Bw) auf Vorschreibung, dass in der Filiale A, B, der L O. M eGen, W, K, die Abfüllung von Getreide bzw. von sonstigen Schuttgütern nur in Silo-Lkw erfolgen dürfe, als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der vorliegende Antrag des N H werde als Antrag gemäß § 79a GewO gewertet. Die gegenständlichen Anlage sei mit Bescheiden vom 22.12.1971, Ge-276/38-1971 sowie vom 11.08.1972, Ge-276/39-1972, genehmigt worden. N H sei seit 1.6.1973 mit Wohnsitz in der B gemeldet.

Weil sowohl der Grundstückserwerb als auch die Anmeldung des Wohnsitzes erst nach der Erlassung der genannten Bescheide erfolgt sei, sei X zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht Nachbar gewesen und sein Antrag sei damit als unzulässig zurückzuweisen.

Der Antrag sei aber auch als unbegründet abzuweisen, denn mit Bescheid vom 24. Oktober 2000, Ge20-276/38-2000 bzw. Ge20-276-39-2000, sei für die von Herrn H angesprochenen Abfüllstutzen unter Spruchpunkt 1. mit Auflagepunkt 3. gemäß § 79 Abs.1 GewO vorgeschrieben worden, dass die Abfüllstutzen durch entsprechende bewegliche Schläuche so auszuführen seien, dass die Fallhöhen auf die Ladefläche des Transportmittels möglichst gering gehalten würden (ein Abstand von mehr als 0,5 m solle nicht überschritten werden). Weiters seien gemäß Auflagepunkt 4. bei der Verladung von gereinigtem Mais bzw. Getreide die Abfüllstutzen entsprechend Auflagepunkt 3. auszuführen.

Zum Antrag des Herrn H sei eine Frage an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung gestellt worden, ob es durch die Beladung ausschließlich von Silo-Lkw´s zu einer wesentlichen Reduzierung der Staubentwicklung komme oder ob die Anbringung von beweglichen Schläuchen entsprechend Auflage 3. und 5. des Bescheides vom 24.10.2000 nach wie vor ausreiche bzw. ob die Ausstattung der Abfüllstutzen mit derart beweglichen Schläuchen bei der Befüllung von Lkw´s und Anhängern noch Stand der Technik sei.

Diesbezüglich habe der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 27. August 2012, UBAT-801474/18-2012-Nb/Fm, ausgeführt, dass durch ausschließliche Beladung von Silo-Lkw´s tendenziell geringere Staubemissionen erwartet werden könnten bzw. eine weitere Reduzierung der Staubemissionen möglich sei. Hiezu sei jedoch festzuhalten, dass bei Einhaltung der gemäß Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen (Fallhöhe nicht mehr als 0,5 m) bei der Beladung von gereinigtem Getreide und Mais die Anlage nach wie vor dem Stand der Technik entspreche. Die Ausführung der Abfüllstutzen gemäß Auflage 3. und 4. des Bescheides vom 24. Oktober 2000 (bei Einhaltung) stelle eine ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende Maßnahme dar. Daraus schloss die belangte Behörde, dass bei Einhaltung der Fallhöhe eine über ein zumutbares Ausmaß hinausgehende Beeinträchtigung von Nachbarn nicht vorliege. Eine Befüllung von ausschließlich Silo-Lkw´s würde zwar zu einer Reduzierung der Staubemissionen führen, diese Reduzierung sei aber erstens messtechnisch nicht erfassbar und zweitens auch gar nicht notwendig. Somit erübrige sich eine amtswegige Vorschreibung einer derartigen Auflage.

 

Gegen diesen dem Bw am 3. Oktober 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 15. Oktober 2012, die am selben Tag zur Post gegeben wurde.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid vom 27. September 2012 an und führt nach Zitierung von Ausschnitten des Bescheides und der gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen aus, sowohl die Anlage als auch die Gossen seien umgebaut worden. Ein einfaches Nachmessen der Gossendurchmesser und ein Vergleich mit dem ursprünglichen Projekt von 1971 oder 1972 würde das beweisen. Es seien zwar im Jahr 2000 entsprechende bewegliche Stutzen vorgeschrieben worden, geschehen sei jedoch bis heute nichts. Zum Beweis dafür, dass N H bei der Betriebsanlagenänderung, die zum behördlichen Verbot der Getreidereinigungsanlagen geführt habe, schon Nachbar im Sinne des § 75 Abs.2 und 3 gewesen sei, hat er einen Melderegisterauszug beigelegt. Es sei seit dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 nichts geschehen, wie die aktuellen Anzeigen beweisen würden. Mittlerweile sei die Abfüllung von Getreide gänzlich verboten worden, die beiden Getreidereinigungsanlagen seien seit dem Vorjahr behördlich stillgelegt worden und dürften nicht betrieben werden.

 

2. Von der belangten Behörde wurde die Berufung gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zur Berufung wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 24. Oktober 2000, Ge20-276-38-29-2000, zusätzliche Auflagen gemäß § 79 vorgeschrieben wurden. Damals wurde festgestellt, dass der nunmehrige Berufungswerber, N H, zum Zeitpunkt der relevanten Genehmigungen noch nicht Nachbar gewesen sei. Aufbauend auf diese damalige Feststellung wurde der nunmehrige Antrag als unzulässig zurückgewiesen, es wurde aber trotzdem auch eine inhaltliche Prüfung durchgeführt und der Antrag wäre auch als unbegründet abzuweisen gewesen.

Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

3. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet wurde. Der Bw ist den Feststellungen der belangten Behörde, insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen (siehe dazu Punkt 1.2. dieses Bescheides), nicht entgegengetreten, diese werden auch dem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zugrunde gelegt.

 

 

 

 

 

4. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 79 Abs.2 GewO sind zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs.1 nur so weit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs.1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichende beträchtliche Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs.1 verhältnismäßig sind.

 

Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dinglicher Rechte gefährdet werden können. ......

 

4.2. Der Berufungswerber selbst hat einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15. Oktober 2012 vorgelegt, wonach er seit 1. Juni 1973 mit Hauptwohnsitz in der B, Agemeldet ist. Der Berufungswerber ist der Feststellung der belangten Behörde, wonach er mit Eingabe vom 20. Oktober 2000 angegeben hatte, dass er das Grundstück B mit Kaufvertrag vom 25. Jänner 1973 erworben hätte, nicht entgegengetreten. Diese wird auch diesem Verfahren zu Grunde gelegt.

 

Die gegenständliche Anlage wurde mit Bescheiden vom 22. Dezember 1971, Ge276/38-1971, sowie vom 11. August 1972, Ge-276/39-1972, genehmigt.

 

Damit aber genießt der Bw die Rechtsstellung eines nachträglich zugezogenen Nachbarn. Denn im Verfahren gemäß § 79 Abs.1 GewO kommt den nachträglich zugezogenen Nachbarn keine Parteistellung im Weg des § 356 Abs.3 zu, da sie im ursprünglichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung hatten und diese daher nicht "aufrecht geblieben" sein konnte. Die nachträglich zugezogenen Nachbarn verfügen über keine Antragslegitimation auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 79 Abs.1, da sie den Nachweis gemäß § 79a Abs.3 nicht erbringen und daher nach § 79a Abs.4 auch keine Parteistellung erlangen können [Wendl: Die Nachbarn und ihre Parteistellung, Stolzlechner/Wendl/Bergthaler(Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) RZ 262, 15.3.2].

 

Auch in einem Verfahren gemäß § 79 Abs.3 GewO ist eine Parteistellung von Nachbarn nur dann gegeben, wenn deren Parteistellung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren aufrecht geblieben ist.

 

Die belangte Behörde ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw als nachträglich zur Betriebsanlage zugezogener Nachbar keine Parteistellung im Verfahren gemäß § 79 GewO genießt.

Die Vorschreibung des Auflagenpunkts 3. im Spruchpunkt I. im Bescheid vom 24. Oktober 2010, Ge20-276/38-2000 bzw. Ge20-276/39-2000, erfolgte auf der Grundlage des § 79 Abs.1 GewO.

In diesem Verfahren war damit auch eine Parteistellung des nachträglich zugezogenen Nachbars zu verneinen. Dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Nachbarn H durch Abfüllung von Getreide bzw. von sonstigen Schuttgütern erfolgen würde, wenn diese nicht in Silo-Lkw´s abgefüllt würden, wurde vom Bw nicht behauptet. Eine amtswegige Vorschreibung konnte daher auch unterbleiben, hat die Prüfung der Behörde doch ergeben, dass diese vom Bw geforderte Auflage unverhältnismäßig im Sinne des Abs.1 leg.cit. ist – siehe hiezu die entsprechende Stellungnahme des ASV vom 27.08.2012, UBAT-80147 4/18-2012-Nb/Fm. Die belangte Behörde hat damit zu Recht den Antrag des Bw mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Der erstinstanzliche Bescheid war somit zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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