Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240942/2/Gf/Rt

Linz, 08.05.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. April 2013, Zl. SanRB96-48-2012-Bd/Ps, wegen Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. April 2013, Zl. SanRB96-48-2012-Bd/Ps, wurden über den Beschwerdeführer vier Geld­strafen in einer Höhe zwischen 30 Euro und 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen 3 Stunden und 6 Stunden; zu zahlender Gesamtbetrag inkl. Verfahrenskosten und Barauslagen: 309 Euro) verhängt, weil er es "als Hersteller von Blütenhonig zu verantworten" habe, dass von einer in A situierten GmbH&CoKG am 26. Juli 2012 dieses Lebensmittel mit unzulässigen krankheitsbezogenen, der Nährwertkennzeichnungsverordnung und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht entsprechenden Angaben versehenen sowie mit einer zu klein gedruckten Nennfüllmenge "bereit gehalten" worden sei und "sich daher im Verkehr" befunden habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2012 (im Folgenden: LMSVG); des § 4 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1995 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 186/2009 (im Folgenden: NWKV); des § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 3 sowie i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV); und des § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 28/2012 (im Folgenden: MEG), i.V.m. § 11 Abs. 1 Z. 1 der Fertigpackungsverordnung, BGBl.Nr. 867/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 115/2009 (im Folgenden: FPV), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG, § 90 Abs. 3 LMSVG und nach § 63 Abs. 1 MEG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht festgestellt sowie auf Grund eines entsprechenden Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen und vom Rechtsmittelwerber während des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens auch nicht in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten). 

1.2. Gegen dieses ihm am 15. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird lediglich vorgebracht, dass "Einspruch erhoben" und "Beweismittel nachgereicht" werden.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. SanRB96-48-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Bereits im h. Erkenntnis vom 11. März 2013, Zl. VwSen-240934, wurde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer als Hersteller des Lebensmittels nur ein Inverkehrbringen durch Lieferung angelastet werden kann; ein Inverkehrbringen durch Bereithalten ist hingegen vom Außenvertretungsbefugten der GmbH&CoKG zu verantworten.

 

3.2. Nunmehr wird dem Rechtsmittelwerber allerdings wiederum angelastet, es als "Hersteller" des Lebensmittels zu verantworten zu haben, dass dieses von einer GmbH&CoKG mit unzulässigen Angaben "bereit gehalten" worden sei und "sich daher im Verkehr" befunden habe. Damit wird ihm ein Inverkehrbringen durch Bereithalten angelastet, ohne dass sich im Spruch des Straferkenntnisses oder in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ein Hinweis dafür fände, dass er für das letztgenannte Unternehmen zur Vertretung nach außen befugt wäre. Nur wenn dieser Sachverhalt zutrifft (und im Spruch entsprechend konkretisiert wird), können ihm die angelasteten Delikte in dieser Form verwaltungsstrafrechtlich zugerechnet werden.

 

Ansonsten müsste im Spruch klar zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschwerdeführer die Taten im Wege eines Inverkehrbringens durch Lieferung begangen hat, wobei auch der entsprechende Tatzeitpunkt (der Lieferung) anzugeben (und zuvor zu ermitteln) wäre.

 

3.2. Wegen der insoweit i.S.d. § 44a VStG mangelhaften Spruchkonkretisierung war daher der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

3.3. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen mit Blick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob bzw. in welchem Umfang das Verfahren fortzuführen ist, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 auch die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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