Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150994/2/Lg/Ba

Linz, 07.05.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des K H W, L, E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2012, Zl. 0029233/2012, wegen der Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 23. August 2012, Zl. 0029233/2012 BzVA, betreffend einen Tatvorwurf nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt (§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2012, Zl. 0029233/2012, wegen Verspätung zurückgewiesen. In der vorliegenden Berufung wird dagegen vorgebracht, der Berufungswerber wisse nicht, ob er die Tat wirklich begangen habe und auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers verwiesen. Da dieses Vorbringen nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Einspruchs wegen Verspätung in Zweifel zu ziehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum