Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523088/36/Zo/AE/CG

Linz, 02.05.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x x vom 15.02.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 02.02.2012, Zl. 12030634, wegen Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung unter Auflagen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.10.2012 sowie aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.3.2013, Zl. 2013-11-0028 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Befristung der Lenkberechtigung bis 01.02.2015 sowie die Auflage "mindestens einmal jährliche Drogenharnkontrolle auf Cannabis" zu entfallen haben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:       § 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG iVm §§ 5 Abs.1 FSG sowie § 14 Abs.5 FSG-GV sowie § 63 Abs.       1 VwGG;

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1.            Beim Berufungswerber wurde erstmals im Juni 2006 der Konsum von Cannabis festgestellt. Die in weiterer Folge erteilte Lenkberechtigung wurde ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 entzogen, weil er die vorgeschriebene fachärztliche psychiatrische Stellungnahme nicht beigebracht hatte. In weiterer Folge wurde die Lenkberechtigung auf ein Jahr befristet erteilt (der Facharzt stellte die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis). Aufgrund einer weiteren Auffälligkeit im Zusammenhang mit Cannabis im September 2010 wurde dem Berufungswerber entsprechend der Empfehlung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme die Lenkberechtigung befristet auf ein Jahr erteilt, die vom Berufungswerber im darauffolgendem Jahr vorgelegten Harnuntersuchungen verliefen negativ.

 

Im Jänner 2012 beantragte der Berufungswerber die Wiedererteilung der inzwischen abgelaufenen Lenkberechtigung. In dem daraufhin durchgeführten Verfahren wurde von der Fachärztin wiederum ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnostiziert und die Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre mit unangemeldeten unregelmäßigen Harnuntersuchungen empfohlen. Diese Einschränkungen wurden in den erstinstanzlichen Bescheid aufgenommen. Im Berufungsverfahren wurden vorerst schriftliche Stellungnahmen einer Amtsärztin sowie der Fachärztin eingeholt und in weiterer Folge eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser hielt die Fachärztin ihre Diagnose aufrecht und schätzte das Rückfallrisiko beim Berufungswerber auf 30-50 % ein. In der Entscheidung des UVS vom 10.10.2012, VwSen-523088/23, wurde daher die Befristung der Lenkberechtigung auf drei Jahre sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines Drogenharns auf Cannabis einmal jährlich bestätigt.

 

Aufgrund einer vom Berufungswerber dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 20.03.2013, Zl. 2013/11/0028 der Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis des UVS in seinem Spruchpunkt 1 aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass im Sinne einer Rechtssprechung die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung als auch für Harnkontrollen nicht mehr vorgelegen habe. Diese Einschränkungen könnten auch nicht auf die Ausführungen der psychatrischen Sachverständigen betreffend den "erheblichen Verdacht auf eine psychische Abhängigkeit" von Cannabis sowie auf das von mir angeführte "Rückfallrisiko von 30-50 %" gestützt werden.

 

2. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

2.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

2.2. Der UVS ist nach der Aufhebung des ursprünglichen Bescheides gem. § 63 Abs. 1 VwGG bei der Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Es war daher trotz der Ausführungen der Fachärztin für Psychiatrie entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Einschränkung der Lenkberechtigung aufzuheben.

 

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des UVS vom 10.10.2012, VwSen523088/23 bezog, weshalb die in diesem Punkt vorgeschriebenen Barauslagen in Höhe von 119,90 Euro rechtskräftig sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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