Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101547/9/Weg/Ri

Linz, 26.07.1994

VwSen-101547/9/Weg/Ri Linz, am 26. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, vom 11. Oktober 1993 gegen das Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung vom 23. September 1993, VerkR96/6445/1992/Or/He, nach der am 3. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 24 Stunden und 2.) 288 Stunden verhängt, weil dieser am 26. November 1992, um ca.

18.45 Uhr, den PKW, Ford Escort, Kennzeichen , in Traun, auf der W, in Richtung Wels gelenkt hat und dabei 1.) bei der Kreuzung mit der Stifterstraße zu dem vor ihm fahrenden PKW keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, sodaß er auf diesen auffuhr, als dieser anhielt, sowie 2.) sich um 19.20 Uhr in 4050 Traun, Kreuzung B1 - Stifterstraße geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie Alkoholgeruch der Atemluft, gerötete Augenbindehäute, schwankender Gang, lallende Sprache, vermutet werden konnte, daß er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren - bezogen auf das Faktum 2 - in der Höhe von 1.200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Beschuldigte wendet in seiner rechtzeitigen und zulässigen Berufung Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit ein, wobei unter Stellung weiterer Beweisanträge, auf die noch einzugehen sein wird, mangelnde Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Zeitpunkt der Alkotestverweigerung behauptet wird. Das Faktum 1 des Straferkenntnisses wurde nicht angefochten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschuldigten, durch zeugenschaftliche Vernehmung des die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen habenden Rev.Insp. R vom Gendarmerieposten Traun sowie durch Einholung eines medizinischen Amtssachverständigengutachtens anläßlich der am 3. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dem Antrag auf Einholung eines kfz- Sachverständigengutachtens über die Anstoßwucht des Kopfes des Beschuldigten gegen die Windschutzscheibe und auf Einholung eines psychiatrischen bzw. neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß durch den stattgehabten Unfall die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen war (diese Anträge wurden am Ende der mündlichen Verhandlung wiederholt) wurde keine Folge gegeben, weil aus einer zerbrochenen Windschutzscheibe über die Anstoßwucht des Kopfes keine gesicherten Rückschlüsse über den Verletzungsgrad zu erwarten waren, zumal nicht einmal feststeht, ob der Berufungswerber mit seinem Kopf gegen die Windschutzscheibe stieß, hinsichtlich des verlangten psychiatrischen und neurologischen Gutachtens deshalb, weil zu diesem Thema auch die medizinische Amtssachverständige verläßliche Auskünfte geben konnte und auch gab.

Demnach steht fest, daß der Berufungswerber nach einer Ausstandsfeier (ein Kollege wurde verabschiedet), anläßlich der er auch alkoholische Getränke (nach Aussagen des Beschuldigten 2-3 Seidel Bier) konsumiert hat um ca. 18.30 Uhr des Tattages von seiner Dienststelle (Post in W) mit seinem PKW nach Hause fahren wollte. Warum er dabei nicht in Richtung Linz fuhr, sondern in Richtung Wels (E, der Wohnort ist sinnvollerweise nur über Linz erreichbar, über Wels ergäbe sich ein zumindest 10 km langer Umweg), konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls fuhr der Berufungswerber auf der Bundesstraße B1 in Richtung Wels und fuhr auf einen vor ihm, wegen Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage angehaltenen PKW auf. Bei diesem Verkehrsunfall entstand erheblicher Sachschaden, der PKW des Beschuldigten war jedoch zumindest noch so weit fahrbereit, daß in späterer Folge die Heimfahrt mit diesem angetreten wurde, auch wenn der PKW ca. auf halber Strecke - offenbar unfallsbedingt - den weiteren Dienst versagte. Die zur Unfallstelle gerufene Gendarmerie fand den Berufungswerber in seinem PKW sitzend vor. Der Beschuldigte wurde von Rev.Insp. R aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen, was dieser zuerst nicht befolgte, letztlich aber doch ausstieg.

In der Folge hielt sich der Beschuldigte außerhalb seines Autos und in der Nähe desselben auf, wobei von Rev.Insp.

R eine unsichere Gehweise sowie Alkoholgeruch aus dem Mund des Beschuldigten festgestellt wurden. Der Beschuldigte wurde auch gefragt, ob er verletzt sei, was dieser jedoch verneinte. Der Beschuldigte gab über Befragen seinen Namen nicht preis sondern verwies auf seine im Auto befindlichen Fahrzeugpapiere, welche schließlich auch in dessen Jacke gefunden wurden.

Auf die Frage, ob er etwas getrunken hätte, hat der Beschuldigte nicht geantwortet. In der weiteren Folge, nämlich um 19.20 Uhr, wurde der Beschuldigte von Rev.Insp.

R, einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, auf Grund der festgestellten Alkoholisierungssymptome zu einem Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung erfolgte außerhalb des Fahrzeuges, wo sich der Beschuldigte während der gesamten Zeit der Unfallaufnahme befunden hat. Ob die Aufforderung nun zweimal erfolgte oder öfter ist in diesem konkreten Fall nicht von Relevanz. Jedenfalls hat der Berufungswerber - so die Meinung des Zeugen Rev.Insp. R - die Aufforderung als solche verstanden, zumal er zumindest zweimal antwortete: "Muß das sein".

Die beschädigten Fahrzeuge wurden auf einen daneben liegenden Abstellplatz gebracht und abgesperrt. Dem Berufungswerber wurde an Ort und Stelle der Führerschein vorläufig abgenommen.

Trotz Ersuchens fuhr der Berufungswerber nicht auf den Gendarmerieposten mit. Vom Gendarmerieposten aus wurde dann die Familie des Beschuldigten telefonisch über den Unfall informiert. Der Bruder und der Vater des Beschuldigten begaben sich daraufhin zum Gendarmerieposten ... und holten die Fahrzeugschlüssel. Sie fuhren dann zum beschädigten PKW, wo der Beschuldigte auf dem Rücksitz liegend aufgefunden wurde. Wie er in das versperrte Auto gelangte, konnte nicht eruiert werden, möglicherweise hatte er einen Ersatzschlüssel.

Der Zeuge Rev.Insp. R konnte keine sichtbaren Verletzungen, insbesondere keine Platzwunde am Beschuldigten feststellen. Der Berufungswerber hatte während seiner gesamten Amtshandlung apathisch gewirkt, meist auf Fragen nur geschwiegen, jedoch auch wieder situationsbezogen geantwortet, nämlich zum Beispiel nach der Aufforderung zum Alkotest mit "muß das sein".

Der Beschuldigte wurde dann nach Hause gebracht, wobei er so die glaubhafte Aussage seines Bruders im erstinstanzlichen Verfahren - unansprechbar war. Dabei wurde auch der PKW des Beschuldigten von der Unfallstelle weggebracht und etwa auf der Hälfte der Strecke nach E wegen eines Defektes abgestellt.

Der Berufungswerber begab sich - nachdem er den nächsten Tag wegen Dienstunfähigkeit zu Hause verbrachte - am übernächsten Tag, also am 28. November 1992 zu seinem Hausarzt Dr. R, welcher ihn wegen der Klage über Kopfschmerzen zu einem Röntgen ins AKH Linz überwies. Dort wurde er von Dr. G erstbehandelt. In der Anamneseerhebung gab der Beschuldigte an, daß er eine unbestimmte Zeit nach dem Unfall an Erinnerungsstörungen gelitten habe. Bei der Untersuchung selbst habe er sich bereits an alles erinnern können und lediglich über Kopfschmerzen geklagt. Bei der Befunderhebung zeigte sich rechts frontal eine kleine Contusionsmarke, der Patient habe keinerlei neurologische Symptome aufgewiesen. Letztere Beweisergebnisse (Aussage des Dr. R und Aussage des Dr.

G) wurden dem Akt entnommen und bei der Verhandlung erörtert.

Aus dem Gesamtbericht des AKH vom 28. November 1992 ist zu entnehmen, daß der Patient im Rahmen eines Verkehrsunfalles vor zwei Tagen am Kopf verletzt wurde.

Dabei gab er an, daß er sich eine Zeit lang an nichts erinnern konnte, und zwar über den Verkehrsunfall selbst, jetzt aber wieder alles wisse, seither leichte Kopfschmerzen frontal rechts und occipital habe. Unter Diagnose ist vermerkt: Cont. capitis reg. front. dext. Der Patient wies frontal rechts eine mäßige Contusionsmarke auf, er war wach, ansprechbar, die Pupillen beiderseits reagierten prompt auf Licht; keine neurologischen Ausfälle; HWS frei bewegbar. Das Röntgen ergab keinen Hinweis auf frische KV. Als Therapie wurde Schonung verordnet. Der Patient wurde arbeitsfähig und zwar noch am 28. November 1992 - entlassen.

Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten von Univ.Prof. Dr. Klaus J erstellt, welcher eine Gehirnerschütterung nicht ausschloß. Nach diesem Gutachten sprechen zwar die einzelnen Symptome für eine Alkoholisierung mit Fahruntüchtigkeit, ein exakter medizinischer Beweis sei nicht möglich. Das Gerichtsverfahren endete schließlich mit einem Freispruch.

Bemerkt wird noch, daß die Heimfahrt, anläßlich der der Beschuldigte unansprechbar war, ca. 3-4 Stunden nach dem Unfall stattfand.

Die medizinische Amtssachverständige Dr. Susanne H wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ersucht, zu folgendem Beweisthema eine gutächtliche Äußerung abzugeben:

"War der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest, die ca. 35 Minuten nach dem Unfall erfolgte, in einem Zustand einer derartigen Bewußtseinsstörung, daß er die an ihn gerichtete Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden hat, aber trotzdem auf die Aufforderung hin sagte 'muß das sein?'. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Berufungswerber mit dem Kopf an irgendeinen Gegenstand im Fahrzeug angestoßen sein muß, ferner das Ambulanzblatt und der Gesamtbericht des KH, desweiteren, daß der Beschuldigte das Auto ohne fremde Hilfe verlassen hat und zumindest eine halbe Stunde um das Auto herumstand.

Desweiteren wäre das Gutachten des Dr. ...

mitzuberücksichtigen, sowie letztlich die Aussage des Bruders, daß der Beschuldigte ca. 4 Stunden nach dem Unfall im Auto liegend auf dem Rücksitz aufgefunden wurde und dem Bruder benommen vorkam." Dazu führt die Sachverständige nachstehendes aus:

"Aus den vorgegebenen Beurteilungsgrundlagen kann abgeleitet werden, daß sich Herr Thomas S beim Verkehrsunfall am 26. November 1992 eine contusio capitis regio frontalis dextra zugezogen hat. Diese Diagnose wurde in der Unfallambulanz des AKH gestellt und man versteht darunter eine Schädelprellung. Im Gesamtbericht über die ambulante Behandlung an der Unfallambulanz des AKH ist folgendes vermerkt:

Behandlungsbeginn: 10.29 Uhr des 28. November 1992, Unfallstag: 26. November 1992; aus der Anamnese: Der Patient wurde im Rahmen eines Verkehrsunfalles vor zwei Tagen am Kopf verletzt. Er gibt an, daß er sich eine Zeit lang an nichts erinnern konnte, über den Verkehrsunfall selbst weiß er jetzt wieder alles. Seither leichte Kopfschmerzen im Bereich frontal rechts und occipital. Diagnose: contusio capitis regio frontalis dextra. Befund: Patient weißt frontal rechts eine mäßige Contusionsmarke auf, Patient wach, ansprechbar, Pupillen beidseits reagieren prompt auf Licht, keine neurologischen Ausfälle, HWS wird frei bewegt.

Schädelröntgen kein Hinweis auf frische Knochenverletzung.

Therapie: Schonung, Patient ist arbeitsfähig.

Die Schädelprellung (contusio capitis) stellt die leichteste Form eines Schädelhirntraumas dar, sie ist nach der Schwere des Traumas noch geringgradiger als die commotio cerebri, die Gerhirnerschütterung. Sie geht ohne Verletzung des Gehirns und ohne commotionelle Beschwerden einher. Sie ist klinisch bedeutungslos, geht ohne Beeinträchtigung der Hirnfunktion einher, somit auch ohne Bewußtseinsstörung.

Dispositions- und Diskretionsfähigkeit sind bei der Schädelprellung immer gegeben. Da die Abgrenzung zwischen einer bloßen Schädelprellung und einer commotio cerebri (Gehirnerschütterung) gelegentlich nicht ganz leicht zu bestimmen ist, kann im gegenständlichen Fall zugunsten des Herrn S nicht ausgeschlossen werden, da sich der Genannte durch den Aufprall an der Windschutzscheibe hiefür spricht die im KH festgestellte rechtsseitige mäßige Contusionsmarke - möglicherweise eine Gehirnerschütterung leichteren Grades zugezogen hat. Wesentlich ist, daß auch die commotio cerebri (die Gehirnerschütterung) ohne Verletzung des Gehirns einhergeht. Durch den heftigen Aufprall kommt es hier aber im Gegensatz zur Schädelprellung zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Hirnfunktion, die sich so auswirkt, daß unmittelbar im Anschluß an die Gewalteinwirkung (im gegenständlichen Fall vermutlich Anprall an der Windschutzscheibe) eine flüchtige Bewußtseinsstörung oder eine kurzfristige Bewußtlosigkeit eintritt. Zu einer commotio cerebri gehört mit ziemlicher Regelmäßigkeit Erbrechen, charakteristisch sind weiters Kopfschmerzen und unbestimmter Schwindel, sowie vegetative Regulationsstörungen, wie Kollapsneigung, Schwitzen, etc.

Weiters ist sie durch meist retrograde Amnesie, das heißt Ereignisse vor dem Unfall können nicht mehr erinnert werden, oder in selteneren Fällen durch eine anterograde Amnesie, das heißt Ereignisse nach dem Unfall können nicht mehr erinnert werden, gekennzeichnet. Aus dem Verfahrenslauf ergibt sich, daß Herr S an subjektiven Beschwerden lediglich Kopfschmerzen angab. Auch die beschriebene Erinnerungsstörung vor und nach dem Verkehrsunfall von einer Gesamtdauer von über vier Stunden ist nicht typisch für eine Gehirnerschütterung. Weiters gibt es keine objektiven Hinweise auf das Vorliegen einer Bewußtlosigkeit oder einer Bewußtseinsstörung im Anschluß an den Verkehrsunfall. So läßt aus hiesiger Sicht das im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung geschilderte Verhalten des Herrn S bei der Amtshandlung auf funktionierende geistig-seelische Abläufe schließen. S war ansprechbar und gab Antworten. Geht man nun zugunsten des Herrn S davon aus, auch wenn es (wie bereits dokumentiert) sehr unwahrscheinlich ist, daß er sich doch eine Gehirnerschütterung leichteren Grades im Rahmen des Verkehrsunfalles zugezogen hat, so ist erfahrungsgemäß die funktionelle Auswirkung bzw die Bewußtseinsstörung nach wenigen Augenblicken wieder vorüber und Situationsbewußtsein und Gedächtnisfunktionen sind nach wenigen Minuten wieder hergestellt. In der Fachliteratur ist beschrieben, daß die funktionelle Auswirkung (Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinsstörung), welche möglicherweise die Dispositionsund Diskretionsfähigkeit beeinträchtigen könnte, maximal 15 min beträgt. Danach sind die geistig-seelischen Funktionsabläufe wiederhergestellt. Im gegenständlichen Fall sind zwischen Verkehrsunfall und Aufforderung zur Alkomatuntersuchung etwa 35 min vergangen. Herr S hat die Aufforderung wahrgenommen und verstanden. Sehr wesentlich für die Beurteilung ist der Umstand, daß sich Herr S erst zwei Tage später zum Arzt begeben hat.

Jedes einigermaßen relevante Schädeltrauma würde aufgrund der intensiven subjektiven Beschwerden eine sofortige stationäre Behandlung an einer Fachabteilung erfordern und hätte auch bereits den Abtransport mit der Rettung von der Unfallstelle zur Folge. Weiters ist noch sehr wesentlich, daß jemand, dem zwei Tage später im Anschluß an das Unfallereignis Arbeitsfähigkeit attestiert wird, nicht wirklich in nennenswerter Weise geschädigt sein kann.

Zusammenfassung: Herr S hat beim gegenständlichen Verkehrsunfall eine Schädelprellung contusio capitis oder (was sehr unwahrscheinlich ist und als einzigen Hinweis hiefür gibt es nur die subjektiv angegebenen leichten Kopfschmerzen und die mäßige im AKH festgestellte Contusionsmarke) eine einfache commotio cerebri erlitten.

Auch bei der Commotio cerebri ist spätestens nach 15 min die funktionelle Beeinträchtigung wieder vorüber. Zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatuntersuchung war somit keine Bewußtseinsstörung mehr vorhanden. Zur beschriebenen Benommenheit, als er im Auto lag und von seinem Bruder aufgefunden wurde, wird festgestellt: Unter Benommenheit versteht man im fachlichen Sinne den leichtesten Grad einer quantitativen Bewußtseinsstörung, es bedeutet lediglich eine Verlangsamung der geistig-seelischen Funktionsabläufe. Dies kann nicht gleichgesetzt werden mit Verlust von Dispositions- und Diskretionsfähigkeit. Im übrigen ist die Bewertung des Verhaltens keine medizinische Beurteilung, sondern eine Beweiswürdigung. Natürlich kann auch eine Alkoholisierung eine Benommenheit hervorrufen. Anmerkung:

Auch wenn der Berufungswerber im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung starke Kopfschmerzen im Anschluß an den Verkehrsunfall angab, ändert dies nichts an der gegenständlichen Beurteilung".

Auch die vom Beschuldigtenvertreter im Anschluß an die Erstattung dieses Gutachtens gerichteten Fragen und Einwände ließen die Sachverständige zu keinem anderen Schluß kommen, als daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest dispositions- und diskretionsfähig war.

Insbesondere konnte der Beschuldigtenvertreter durch seine Einwände die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel ziehen.

Für die erkennende Behörde steht nach dem ergänzend durchgeführten Beweisverfahren fest, daß der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest weder wegen Bewußtseinsstörung noch wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Es wird vielmehr als erwiesen angenommen, daß der Beschuldigte nach der Verabschiedungsfeier eines Kollegen alkoholbeeinträchtigt war, wofür sein gesamtes Verhalten, etwa die Wahl der falschen Fahrtrichtung, der Alkoholgeruch, die Benommenheit etc., spricht. Möglicherweise hat er die ärztliche Hilfe erst zwei Tage nach dem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, als ihm klar wurde oder ihm mitgeteilt wurde, daß er den drohenden negativen Folgen dieses Verkehrsunfalles mit der Einrede der Unzurechnungsfähigkeit entrinnen könne.

4. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 Abs.2 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden.

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten erfüllt (diesbezüglich liegt Unstrittigkeit vor) objektiv das Tatbild nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Auf Grund der schlüssigen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen steht desweiteren fest, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht an einer Bewußtseinsstörung in einem Ausmaß litt, daß er unfähig gewesen wäre, das Unerlaubte der Tat (nämlich die Alkotestverweigerung) einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

Somit hat der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 auch von der subjektiven Tatseite her zu verantworten.

Die amtswegige Überprüfung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (es lag kein Eventualantrag auf Herabsetzung vor) hat ergeben, daß den im Straferkenntnis dargelegten Gründen beizupflichten ist und kein Ermessensmißbrauch vorliegt.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Der Vorsitzende der Ersten Kammer:

Dr. Guschlbauer

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