Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167422/4/Bi/CG

Linz, 29.01.2013

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des Herrn x, vom 21. November 2012 auf Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend das gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 9. November 2012, VerkR96-15394-2012Heme, beschlossen:

 

    Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG  

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. November 2012, VerkR96-15394-2012Heme, über den Antragsteller wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 110 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 60 Stunden verhängt, weil er am 8.Juni 2012, 16.33 Uhr, mit dem Pkw x auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet Seewalchen aA bei km 237.888 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 38 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Außerdem wurden ihm Verfahrens­kosten in Höhe von 11 Euro auferlegt und das Straferkenntnis laut Rückschein mit Beginn der Abholfrist am 14. November 2012 durch Hinterlegung zugestellt. 

 

2. Mit Schreiben vom 21. November 2012 hat der Antragsteller fristgerecht Berufung eingebracht und gleichzeitig Verfahrenshilfe beantragt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckent­sprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der ggst Antrag ist rechtzeitig und zulässig.  Der Antragsteller hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse in der Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses in keiner Weise bestritten, sodass weiterhin von einem Einkommen von 1.400 Euro netto monatlich bei Nichtbestehen von Vermögen und Sorge­pflichten auszugehen ist. Daher vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass der Antragsteller sehr wohl in der Lage ist, ohne Beein­trächtigung des für ihn zur einfachen Lebensführung notwendigen Unter­halts die Kosten eines Verteidigers zu tragen.

Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist auch an die Voraussetzung geknüpft, dass eine solche im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Darunter sind etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles, insbesondere eine massive Strafhöhe bzw Freiheitsstrafe zu verstehen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270;26.1.2001, 2001/02/0012).

 

Im konkreten Fall ist weder die Sach- noch die Rechtslage besonders komplex. Der Antragsteller hat selbst die fristgerecht eingebrachte Berufung verfasst und begründet; seine Ausführungen zeigen, dass er in der Lage ist, den Tatvorwurf in seiner Tragweite richtig einzuschätzen und seine Argumente zweckentsprechend einzusetzen. Auch die Höhe der verhängten Strafe macht die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Berufungsverfahren vor dem UVS kein Anwaltszwang besteht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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