Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301276/13/Gf/Rt

Linz, 04.06.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des J, vertreten durch RA Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 3. April 2013, Zl. Pol96-686-2011, wegen drei Übertretungen des Tierschutzgesetzes nach der am 4. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils auf 100 Euro und zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses auf 200 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 40 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 3. April 2013, Zl. Pol96-686-2011, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen in einer Höhe zwischen 200 Euro und 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zwischen 96 und 120 Stunden) verhängt, weil er 1.) in der Zeit zwischen dem 19. Oktober und dem 16. November 2011 zwei Rinder ohne ausreichendes Futter, ohne Wasser und ohne Unterstandsmöglichkeit an einem Pflock angeleint und 2.) jedenfalls am 16. November 2011 zwei unter sechs Monate alte Kälber in Anbindehaltung gehalten sowie 3.) vom 1. bis zum 2. Jänner 2012 seine Rinder hinsichtlich Fütterung und Tränkung so weit vernachlässigt habe, dass von insgesamt 28 Rindern sechs Tiere wegen Unterernährung notzuschlachten gewesen seien. Dadurch habe er zwei Übertretungen des § 5 Abs. 2 Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 80/2010 (im Folgenden: TierSchG), sowie eine Übertretung des § 24 Abs. 1 Z. 1 TierSchG i.V.m. Anlage 2 Z. 3.2.1. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. II 218/2010 (im Folgenden: 1. TierHV), begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG bzw. nach § 38 Abs. 3 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete, den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildende Sachverhalt vom Amtstierarzt der belangten Behörde im Zuge einer Kontrolle des Betriebes des Rechtsmittelwerbers festgestellt und damit als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.500 Euro).  

 

1.2. Gegen dieses ihm am 6. April 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. April 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird einleitend vorgebracht, dass den Rechtsmittelwerber die Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag generell dazu zwinge, mit den noch vorhandenen Wiesen- und Weideflächen sparsam hauszuhalten. Außerdem sei ein Anpflocken der Rinder deshalb zulässig gewesen, weil eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden gewesen und die Tiere drei Mal täglich getränkt worden seien. Weiters seien seine Kälber nicht dauernd fixiert gewesen; vielmehr habe jedes Tier zumindest einen Liegebereich von 1,6 mal 2 Metern zur Verfügung gehabt. Und schließlich habe die StA W das parallel zum dritten Tatvorwurf geführte Strafverfahren eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur Verfolgung bestanden habe.

 

Aus diesen Gründen sowie deshalb, weil er nicht über ein monatliches Nettoeinkommen, sondern lediglich über prozentuelle Erträge aus seiner nach einem Einheitswert pauschalierten Landwirtschaft verfüge, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu Zl. Pol96-686-2011 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie OAR K als Vertreter der belangten Behörde und Dr. Sch als Vertreterin der Tierschutzombudsstelle des Landes Oberösterreich erschienen sind; unter einem wird das h. Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung erklärt.

2.2. Im Zuge der öffentlichen Verhandlung wurde die Berufung dahin eingeschränkt, dass sich diese bloß gegen die Strafhöhe richtet.

2.3. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier im Anlassfall eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Z. 13 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der die Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres derart vernachlässigt, dass für dieses damit Leiden verbunden sind.

 

Nach Pkt. 3.2.1. der Anlage 2 zu der (u.a.) auf § 24 TierSchG basierenden 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl.Nr. II 485/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 219/2010 (im Folgenden: 1. TierHV), ist die Anbindehaltung von Kälbern – ausgenommen eine höchstens einstündige Anbindung oder Fixierung während bzw. unmittelbar nach der Milchtränke oder Milchaustauschertränke – verboten.

 

Gemäß § 38 Abs. 3 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, der gegen eine Bestimmung der 1. TierHV verstößt.

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sodass diesbezüglich nähere Ausführungen in der gegenständlichen Entscheidung entbehrlich sind.

 

3.2. Im Zuge der öffentlichen Verhandlung hat sich ergeben, dass der Rechtsmittelwerber nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – über 1.500 Euro monatlich, sondern lediglich über ein Nettoeinkommen zwischen 700 und 800 Euro verfügt. Außerdem haften derzeit noch Verbindlichkeiten aus einem Kredit in Höhe von 80.000 Euro aus.

 

Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Höhe der Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils mit 100 Euro und die Höhe der Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit 200 Euro festzusetzen.

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 40 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r ó f

 

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