Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167742/6/Bi/Ka

Linz, 27.05.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 5. März 2013 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von OÖ. vom 14. Februar 2013, S-32537/12-4, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 27. Juli 2012, 21.03 Uhr, in x, x, das Kfz. x gelenkt und dabei das deutliche sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Kraftfahrzeug bei der Anhaltung gelenkt, aber nicht gegen die Einbahn, da zu dieser Zeit Herr x der Lenker gewesen sei. Er habe einen Parkplatz gesucht und sei erst vom Cafe x losgefahren, wobei dann die Anhaltung erfolgt sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z2 StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ an, dass die Einfahrt verboten ist.

Aus dem Verfahrensakt lässt sich erschließen, dass die Einbahnregelung in der xgasse zwischen xstraße und xplatz zum Vorfallszeitpunkt offenbar umgekehrt wurde. Eine Verordnung dafür wurde laut Mitteilung der Erstinstanz nicht gefunden, sodass ohne Kosten­vorschreibung spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Verordnung für „Einfahrt verboten“ fehlt – Einstellung

 

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