Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167374/12/Zo/AK

Linz, 17.06.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, geb. x, vertreten durch RA Dr. x, xstraße x, x x, vom 30.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 10.10.2012, AZ: S-31218/12 wegen einer Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.06.2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.            Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG, § 52 Z10a StVO 1960;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 21.06.2012 um 17.12 Uhr in x, Umfahrung x, bei Strkm 2.800 in Fahrtrichtung stadtauswärts, das Kfz mit dem Kennzeichen x gelenkt und die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 81 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin vorerst nur Ausführungen dahingehend, dass ihre Lenkerauskunft, mit welcher sie sich selbst als Lenkerin des Fahrzeuges bezeichnet hatte, im Verfahren nicht hätte verwertet werden dürfen, weil sie die Auskunft entgegen der Bestimmung des Artikel 6 Abs.1 EMRK unter Zwang erteilt habe.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 06.12.2012 machte die Berufungswerberin Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtmittels. Weiters gab sie an, dass sich auf dem Radarfoto neben ihrem Fahrzeug ein in Bewegung befindlicher Güterzug befinde. Die Messung könne daher nicht eindeutig ihrem Fahrzeug zugeordnet werden. Es bestehe auch die Möglichkeit einer Knickstrahlreflexion, bei dieser trifft der Radarstrahl auf einen anderen Gegenstand als auf das zu bemessende Fahrzeug und fällt nach dieser Reflexion auf ein anderes, nicht im Messbereich befindliches Fahrzeug. Der Fototeil des Messgerätes löst wie bei einer normalen Messung aus, zeigt aber nur ein leeres Bild, da sich das gemessene Fahrzeug nicht im Visierbereich des Fototeils befindet. Falls sich in einem solchen Fall zufällig ein anderes Fahrzeug im Visierbereich des Fototeils befindet, wird diesem der Messwert des anderen gemessenen Fahrzeuges zugeordnet. Auch diese Fehlerquelle sei durch den in Bewegung befindlichen Güterzug nicht auszuschließen. Weiters sei nicht sichergestellt, ob das Radargerät ordnungsgemäß geeicht gewesen sei.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.06.2013. An dieser haben weder die Berufungswerberin noch ihr Vertreter noch ein Vertreter der LPD Oberösterreich teilgenommen. Es wurde der Zeuge GI x zum Sachverhalt befragt und ein Gutachten zur Radarmessung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. x erstellt.  

 


4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Straferkenntnis angeführten PKW in x auf der Umfahrung x stadtauswärts. Bei Strkm 2.800 ergab eine Messung mit dem geeichten Radarmessgerät der Marke MUVR6F Nr. 102 eine Geschwindigkeit (nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h) von 81 km/h. In der mündlichen Berufungsverhandlung schilderte der Zeuge GI x die Durchführung derartiger Radarmessungen. Er hatte zwar an die konkrete Messung keine Erinnerung, konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass er die vorgeschriebenen Überprüfungen bei jedem Messeinsatz durchführt und diese auch im gegenständlichen Fall die ordnungsgemäße Funktion des Radargerätes ergeben haben. Er führte aus, dass er während der Messung den Verkehr beobachtet habe und nach seiner Einschätzung die vom Radargerät angezeigten Geschwindigkeiten mit den von den Fahrzeugen tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeiten übereinstimmten. Es seien ihm weder außergewöhnlich langsame noch außergewöhnlich schnelle Fahrzeuge aufgefallen, bei denen das Messergebnis des Radargerätes von seiner Einschätzung abgewichen wäre.

 

Der Sachverständige führte zur Radarmessung aus, dass eine Auswertung des Radarfotos ergeben habe, dass der Radarstrahl nicht 100 % richtig eingestellt gewesen sei. Dieser hätte in einem Winkel von 19 Grad zur Fahrbahn eingestellt sein müssen, entsprechend der Auswertung des Radarfotos habe dieser Winkel tatsächlich 23,48 Grad betragen. Diese Abweichung von 4,48 Grad ergebe eine Differenz der gemessenen Geschwindigkeit von 3,13 %, wobei sich der zu große Winkel dahingehend auswirkt, dass eine niedrigere Geschwindigkeit gemessen wird als die tatsächlich gefahrene. Daraus ergebe sich für den konkreten Fall, dass das Fahrzeug tatsächlich eine Geschwindigkeit von 88,7 km/h anstelle der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit von 86 km/h eingehalten habe. Die Messung sei daher in technischer Hinsicht als richtig anzusehen, rechnerisch sei die Angezeigte etwas schneller gefahren als ihr aufgrund der Radarmessung vorgeworfen wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Zf.10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Entgegen der vom Vertreter der Berufungswerberin angeführten Rechtsansicht, welche sich auf vereinzelte Entscheidungen des UVS Oberösterreich stützt, ist nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS Oberösterreich die im Verfahren abgegebene Auskunft der Berufungswerberin, ihr Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, als Beweismittel verwertbar. Zur Zulässigkeit der Lenkeranfrage unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK wird auf das Urteil des EGMR v. 29.7.2007 in den Fällen O`Halloran und Francis verwiesen (Nr. 15809/02).

 

Die Einvernahme des Zeugen sowie die Ausführungen des Sachverständigen haben ergeben, dass die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und das Messergebnis auch aus technischer Sicht plausibel ist. Eine theoretisch mögliche Beeinflussung durch den Güterzug kann daher ausgeschlossen werden. Die Berufungswerberin hat  in einer 70 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von (mind.) 81 km/h eingehalten und dadurch die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 7 % aus und entspricht auch den finanziellen Verhältnissen der Berufungswerberin (Einschätzung durch die Erstinstanz, welcher die Berufungswerberin nicht widersprochen hat: monatliches Einkommen von 1000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen). Die Strafe erscheint in dieser Höhe angemessen und notwendig, um die Berufungswerberin in Zukunft zur genaueren Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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