Linz, 10.06.2013
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb. X, S, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, Rechtsanwalt, M, 4501 N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 03. Mai 2013, GZ. 69729-2013, zu Recht:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl.I Nr. 33/2013 iVm § 5 § 8 Abs.2, § 24 Abs.1 FSG idF BGBl.I Nr. BGBl. I Nr. 43/2013 iVm § 14 Abs.1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011;
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Antrag des Berufungswerbers vom 22.01.2013 auf Verlängerung seiner Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E u. F abgewiesen.
2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
„§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.
Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).
Gemäß § 3 Abs. 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6)
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall (..) unterwiesen worden zu sein.
Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:
Laut aä. Gutachten vom 17.04.2013 sind Sie derzeit zur Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und Gruppe 2 nicht geeignet.
Verkehrspsvchologische Untersuchung:
(auszugsweise, ausführliche Stellungnahme liegt in Kopie bei) 9.4.2013 F P: konkrete Defizite der kraftfahrspez. Leistungsfähigkeit in den Bereichen Belastbarkeit und Erinnerungsvermögen. Entsprechen nicht den Anforderungen im Sinne der Fragestellung zum Lenken von Kfz der Gruppe 1 und 2. Eignungswidrigkeiten auch im Bereich der Persönlichkeit, deutlich erhöht Alkoholtoleranz. Bisher nicht in der Lage sich mit seiner Alkoholvorgeschichte auseinanderzusetzen und dementsprechend Alkoholabstinenz einzuleiten.
Wahrscheinlichkeit für weitere Alkoholdelikte deutlich erhöht. Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung für Gruppe 1 und 2 derzeit nicht geeignet. Kontrolluntersuchung nicht vor Ablauf von 6 Monaten, Alkoholenthaltsamkeit, mit geeigneten alkoholspezifischen Laborparametern zu kontrollieren.
Ergebnis der Befunde:
(auszugsweise, ausführliche Stellungnahme liegt in Kopie bei) Dr. L 20.3.2013: Diagnose: Abhängigkeit von Alkohol.
Zusammenfassung: Kriterien eines Abhängigkeitsstadiums erfüllt. Für eine psychische Komorbidität ergaben sich keine sicheren Hinweise. Eine Fahrtauglichkeit mit Befristung besteht nur bei CDT-Werten > 1,8% und zusätzlich regelmäßigen Kontakten mit Alkoholambulanz LNK-WJ, weiters Alkoholberatungsstelle. In 1 Jahr neuerliche Begutachtung empfohlen.
Begründung:
Herr K ist alkoholabhängig, eine entsprechende psychiatrische Stellungnahme liegt vor. Vom Facharzt wurde eine positive Stellungnahme abgegeben unter der Bedingung unauffälliger Laborwerte und regelmäßiger Kontakte mit der Alkoholambulanz in der Landesnervenklinik. Bei einer Abhängigkeitserkrankung ist aber auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen, die sowohl bei den kraftfahrspezifischen Leistungen als auch beim Persönlichkeitsbefund eignungsausschließende Einschränkungen feststellte. Die Untersuchung erfolgte in einer anerkannten Einrichtung und ist schlüssig.
Bei Alkoholabhängigkeit muss lebenslang absolute Alkoholabstinenz gehalten werden, da bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes besteht. Bei einem Kontrollverlust kann der Betroffene sein Konsumverhalten nicht mehr steuern, das Risiko einer neuerlichen Fahrt in alkoholisiertem Zustand ist dann als extrem hoch einzuschätzen. Es ist Herrn K dringend anzuraten, dass er absolute Alkoholabstinenz unter fachärztlicher Betreuung einhält.
Diese Abstinenz muss nachgewiesen werden durch monatliche Laborkontrollen (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) und Bestätigung über die zuverlässige Einhaltung der fachärztlichen Therapie und den Therapieverlauf. Frühestens nach 6 Monaten absoluter Alkoholabstinenz ist bei einer neuerlichen Beurteilung möglich. Dann wird wieder eine psychiatrische, aber auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme erforderlich sein.
Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 13 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, idgF. gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 Führerscheingesetz gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.
Das Gutachten wurde Ihnen anlässlich einer Vorsprache am 25.04.2013 zur Kenntnis gebracht und eine Kopie ausgehändigt.
Da laut dem oben zitierten, von der Behörde als schlüssig erachteten amtsärztlichen Gutachten derzeit keine nachgewiesene gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegt und somit eine Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkerberechtigung nicht erfüllt ist, ist Ihr Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung von Amts wegen abzuweisen.
2. Dagegen wendet sich der für den Berufungswerber als Sachwalter einschreitende Rechtsvertreter mit folgenden Berufungsausführungen:
„In dem gegenständlichen Verfahren auf Erteilung der Lenkerberechtigung hat der Antragsteller Dr. G P, Rechtsanwalt in N mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt, welche Bevollmächtigung hiemit gemäß § 8 AVG angezeigt wird.
Wider den am 07.05.2013 dem Antragsteller zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ: 69729-2013 vom 03.05.2013erhebt der Antragsteller fristgerecht nachstehende
Berufung
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.05.2013, GZ: 69729-2013 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Der Berufungswerber verfügt über die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken.
In der verkehrspsychologischen Stellungnahme von „F P" vom 10.04.2013, Seite 4 wird ausgeführt, dass bis auf das Erinnerungsvermögen die Testwerte im durchschnittlichen Bereich liegen. Von einer Alkoholerkrankung ist nicht auszugehen.
Ferner kommt die verkehrspsychologische Stellungnahme Mag. S vom 22.01.2012 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Lenken eines KFZ bedingt geeignet ist. Auf Seite 7 wird ausgeführt das im Test zur Erfassung der funktionalen Bedeutung des Alkohols für den Antragsteller(FFT) sich im Wesentlichen normgerechte Testwerte zeigen. Eine erhöhte Disposition zum Alkoholmissbrauch ist gegenwertig nicht feststellbar.
Im Zuge einer Gesamtschau der Umstände hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Antragsteller die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hat und hätte dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Lenkerberechtigung stattgeben müssen.
Die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkerberechtigung vom 22.01.2013 erfolgte sohin rechtswidrig.
Beweis:
PV, wie bisher.
Es wird daher der
Antrag
2.1. Dem tritt der Berufungswerber im Rechtsmittel nicht entgegen.
3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied, dem der Verfahrenakt am 25.3.2010 zur Bearbeitung zugeteilt wurde, zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG).
4.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme, Erörterung des Verfahrensaktes und der darin erliegenden Gutachten. Ferner wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister beigeschafft. Diese Inhalte gelangten im Rahmen einer niederschriftlichen Anhörung des Berufungswerbers im Beisein seines Rechtsvertreters zur Erörterung.
Dabei wurde insbesondere auf die eklatant überhöhten Laborwerte vom Oktober 2012 und Jänner 2013 und die darauf aufbauenden Fachmeinungen und zuletzt das die derzeitige Nichteignung diagnostizierende amtsärztliche Gutachten verwiesen.
Die Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz entschuldigte sich hinsichtlich deren Nichtteilnahme.
5. Zusammenfassende Darstellung der Aktenlage:
Der Berufungswerber war im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung für die oben angeführten Klassen. Laut Führerscheinregister wurde ihm aus Anlass einer Alkofahrt am 15.6.2011 mit einem Atemluftalkoholgehalt von 1,94 mg/l idZ v. 3.7.2011 bis 30.1.2012 befristet und mit der Auflage nach § 2 Abs.3 letzter Satz FSG-GV ärztlicher Kontrolluntersuchung (Code 104 lt. §2 Abs.4 FSG-DV) die Lenkberechtigung bis zum 30.1.2013 befristet erteilt und nach Antragstellung auf Verlängerung diese Frist bis 30.4.2013 erstreckt. Der Berufungswerber legte lt. Eintrag im Führerscheinregister zu den Stichtagen 30. April, 30. Juli, 30. Oktober 2012 und 30. Jänner 2013 Laborbefunde vor.
Im Oktober war der CDT-Wert massiv erhöht. Dies führte die Amtsärztin auf einen täglichen Alkoholkonsum von über 60g über einen längeren Zeitraum zurück. Eine psychiatrische Abklärung wurde daher seitens der Amtsärztin für unverzichtbar erklärt.
Diese Untersuchung führte am 30.3.2013 zum zusammenfassenden Befund des Vorliegens eines Alkoholabhängigkeitssyndroms iSd ICD-10 Kriterien.
Seitens des psychiatrischen Gutachters wird eine befristete Fahrtauglichkeit nur bei CDT-Werten von < 1,8% und zusätzlich regelmäßigen Kontakten mit einer Alkoholambulanz und einer Alkoholberatungsstelle erblickt, wobei eine Nachbegutachtung nach einem Jahr empfohlen wurde.
5.1. Der Verkehrspsychologische Gutachter führt in seinen zusammenfassenden Feststellungen in der Stellungnahme v. 9.4.2013 folgendes aus:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtgsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r