Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167883/2/Kof/CG

Linz, 20.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 27. November 2012, VerkR96-10784-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-      zu 1.:    300,00 Euro   bzw.   60 Stunden

-      zu 2.:    300,00 Euro   bzw.   60 Stunden

-      zu 3.:    300,00 Euro   bzw.   60 Stunden

-      zu 4.:    300,00 Euro   bzw.   60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF. 30. KFG-Novelle, BGBl. I. Nr. 94/2009

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·           Geldstrafe (300 + 300 + 300 + 300 =) ............................... 1.200 Euro

·           Verfahrenskosten I. Instanz .................................................. 120 Euro

                                                                                                                                1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 60 + 60 + 60 =) ........................................................ 240 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

„Anlässlich einer Kontrolle am 13.07.2010 um 17:10 Uhr auf der xstraße, Höhe der Firma x im Ortsgebiet von x wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen
RI-..... (A) und RI-..... (A), welches zur Güterbeförderung im innergemein-schaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) begangen haben.

 

Konkret haben Sie

1. die Tageslenkzeit von 10 Stunden

• von 04.07.2010, 22:01 Uhr bis 08.07.2010, 14:04 Uhr bei einer Lenkzeit

von 33 Stunden 51 Minuten um 23 Stunden 51 Minuten überschritten.

• am 09.07.2010 von 00:43 Uhr bis 18:47 Uhr bei einer Lenkzeit von

12 Stunden 31 Minuten um 2 Stunden 31 Minuten überschritten.

• von 11.07.2010, 06:51 Uhr bis 12.07.2010, 20:08 Uhr bei einer Lenkzeit

von 11 Stunden 51 Minuten um 1 Stunde 51 Minuten überschritten.

 

2. nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

• Von 05.07.2010, 22:28 Uhr bis 06.07.2010, 03:52 Uhr wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 09 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

• Am 09.07.2010 wurde von 00:43 Uhr bis 18:37 Uhr nach einer Lenkzeit von

12 Stunden 31 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

• Am 10.07.2010 wurde von 06:45 Uhr bis 14:46 Uhr nach einer Lenkzeit von

6 Stunden 41 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

3.

• nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 04.07.2010 einzuhalten hat.

Bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes wurden nur 11 Stunden
57 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.

Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhzeit beginnt um 66 Stunden 50 Minuten zu spät am 13.07.2010 um 16:51 Uhr.

• die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit von spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 05.07.2010 einzuhalten hat.

In diesem Zeitraum wurden nur 15 Stunden 52 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.

 

4. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von

• mindestens 11 Stunden eingehalten. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

-      Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 04.07.2010 um 22:01 Uhr. Die Ruhezeit betrug 6 Stunden 02 Minuten.

-       Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 11.07.2010 um 06:51 Uhr. Die Ruhezeit betrug 4 Stunden 47 Minuten.

·                    mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-maiige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen-hängende Stunden berücksichtigt wurde.

-       Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 09.07.2010 um 00:43 Uhr. Die Ruhezeit betrug 5 Stunden 55 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu 1.: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u. 1b KFG

Zu 2.: Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG

Zu 3.: Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u,1b KFG

Zu 4.: Art. 8 Abs.1 u. 2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b KFG

 

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro              falls diese uneinbringlich ist,                                                      gemäß                      

          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.:   450,00 Euro                                   135 Stunden                                          § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 2.:   450,00 Euro                                   135 Stunden                                          § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 3.:   400,00 Euro                                   120 Stunden                                          § 134 Abs.1 u.1b KFG

zu 4.:   500,00 Euro                                   150 Stunden                                          § 134 Abs.1 u.1b KFG

               

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

180,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ..... 1,980,00 Euro

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 03. Juni 2013 – hat der Bw am
04. Juni 2013 eine gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Der Bw hat in allen vier Punkten des erstinstanzlichen Straferkenntnisses massive Überschreitungen der Lenkzeiten bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten und dadurch jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF. der Richtlinie 2009/5/EG begangen.

 

Beim Bw sind in der Verwaltungsstrafevidenz ca. 15 Verwaltungsvorstrafen – allerdings keine einschlägigen – vorgemerkt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe jeweils ………. 300 Euro.

 

Seit der Tat ist ein Zeitraum von 2 Jahren und 11 Monaten vergangen.

Aufgrund der langen Verfahrensdauer ist es gerade noch vertretbar, jeweils die gesetzliche Mindeststrafe festzusetzen.

vgl. VwGH vom 03.11.2008, 2003/10/0002 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Es wird somit betreffend die Punkte 1. bis 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf jeweils 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils
60 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum