Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523358/7/Kof/CG

Linz, 18.06.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Dezember 2012, VerkR21-534-2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach der
am 13. Juni 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

·      gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G bis zur Befolgung der Anordnung des Bescheides vom 02. Oktober 2012, VerkR21- 534-2012 – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen

und

·      gemäß § 29 Abs.3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Vöcklabruck abzuliefern.

 

 

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17. Dezember 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Am 13. Juni 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger  und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

                    vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                    vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 25.02.2010, 2009/09/0146;

                    vom 20.10.2010, 2009/02/0292; vom 29.06.2011, 2007/02/0334.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Der Bw wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02. Oktober 2012, VerkR21-534-2012 gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides den zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund beizubringen:

Facharzt für Neurologie.

 

 

Der Bw hat diesen Befund innerhalb der ihm gesetzten Frist und bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. – Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

§ 24 Abs.4 FSG letzter Satz lautet auszugsweise:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. „Formalentziehung“).

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde oder nicht.

Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann

im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden;

VwGH vom 23.05.2006, 2004/11/0230 und vom 25.02.2003, 2001/11/0179.

 

Der Bw hat – wie bereits dargelegt – dem rechtskräftigen Aufforderungsbescheid der belangten Behörde vom 02. Oktober 2012, VerR21-534-2012 keine Folge geleistet.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

·     gem. § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung des Aufforderungsbescheides vom 02.10.2012, VerkR21-534-2012 entzogen und

·     gem. § 29 Abs.3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Es war daher

·     die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·     der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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