Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167861/5/Br/Ai

Linz, 25.06.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, c/o Rechtsanwälte OG X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 03. Mai 2013, Zl. S-5761/13-3, nach der am 25. Juni 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011 – VStG.

Zu II.             § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 93 Abs.1, Abs.2 u. Abs.5 StVO 1960  iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  und § 9 Abs.1 VStG, eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er am 27.01.2013, um 14:27 Uhr in X, X, als das nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Firma X GmbH, nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer,  nicht dafür gesorgt habe, dass Schneewächten und Eisbildungen vom Dach eines an der Straße gelegenen Hauses entfernt wurden, da eine herabgestürzte Eisplatte die Heckscheibe eines abgestellten PKWs durchschlagen hatte.

                                                     

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht, der angefertigten Lichtbildbeilage sowie des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung der LPD Oberösterreich vom 26.2.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen sinngemäß damit, dass das Dach des Hauses X alle Vorschrif­ten erfüllen würde und sogar zusätzlich mit Schneehäckchen versehen sei, die das Abgehen von Dach­lawinen verhindern würden. Durch die wegen der großen Schneemengen und starken Temperatur­schwankungen entstandenen exponierten Wettersituation hätten sich an vielen Linzer Häusern Eisplat­ten gebildet und gelöst, was nicht vorhersehbar gewesen sei. Der bei dem Vorfall entstandene Schaden sei am nächsten Werktag bei der zuständigen Versicherung vorschriftsgemäß gemeldet worden.

 

Zur mündlichen Verhandlung am 4,4.2013 wurden Sie geladen. Sie verwiesen dabei in der angefertig­ten Beschuldigtenniederschrift auf Ihren Einspruch vom 4.3.2013 und gaben an, für kaufmännische Be­lange der gegenständlichen Liegenschaft sowie für gebäudetechnische Belange verantwortlich zu sein. Ob Sie auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, sei fraglich.

 

Mit Schreiben der LPD vom 04.04.2013 wurden Sie zur Bekanntgabe des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen für die Firma X GmbH für die gegenständliche angelas­tete Übertretung aufgefordert.

In einem Telefonat vom 10.4.2013 gaben Sie an, selbstverwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher für die Fa. X GmbH zu sein. Der Auftrag für die Schneeräumung des gegenständlichen Gebäudes sei aber wiederum an die Firma X übertragen worden.

Mit E-Mail vom 10.4.2013 übermittelten Sie die Rechnung der Firma X an die Firma X GmbH für den in der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.3.2013 bewerkstelligten Winterdienst für das Haus X:

 

Über Ersuchen der erkennenden Behörde wurde von der meldungslegenden Polizistin der Verwaltungsvertrag zwischen der Hauseigentümerin des Hauses X und der Firma X GmbH beigebracht. In Punkt 1) dieses Vertrages verpflichtet sich die Firma X GmbH als Hausver­walter für das Haus X in X die Angelegenheiten, welche diese Liegenschaft be­treffen im Rahmen der unter Bedachtnahme auf § 20 WEG 1975 und der sonstigen einschlägigen ge­setzlichen Bestimmungen emsig und redlich zu besorgen.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung:

 

§ 9 Abs. 1 VStG lautet:

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte {Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

§ 93 Abs. 1 StVO lautet:

Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Lie­genschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der gan­zen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Ver­kaufshütten.

 

§ 93 Abs. 2 StVO lautet

Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.

 

§ 93 Abs. 5 StVO lautet

Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 über­tragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Ei­gentümers.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Durch die Anzeige vom 29.1.2013 der Polizeiinspektion Hauptbahnhof samt der angefertigten Lichtbild-beilage steht unbestritten fest, dass am 27.01.2013 um 14:27 Uhr der unmittelbar neben dem Mehrparteienhaus X abgestellte PKW, Kz.: X, durch einen vom Dachbereich des ange­führten Hauses herabfallenden Eisklumpen beschädigt wurde, indem dieser die Heckscheibe durch­schlug.

 

Nach der oben angeführten Bestimmung des § 93 Abs.2 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften  in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden.

Die Liegenschaftseigentümerin des Hauses X - Frau X - übertrug mittels Verwaltungsvertrag mit der Firma X GmbH die emsige und redliche Besorgung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Angelegenheiten der angeführten Liegenschaft an eben die­se Firma.

Gemäß § 93 Abs. 5 StVO tritt der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentü­mers, wenn durch ein solches eine Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 bis 3 übertragen wurde.

 

Aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit dem angeführten Verwaltungsvertrag geht also die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die angelastete Übertretung des § 93 Abs. 2 StVO auf den Verantwortlichen der Firma X GmbH über.

 

Fraglich ist, ob die Firma X GmbH ihrerseits diese Verantwortlichkeit weiterübertragen konnte, in­dem sie die Besorgung des „Winterdienstes" für das Objekt „X" für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2013 an die Firma X entgeltlich übertragen hatte: Nach der einschlägigen Judikatur des VwGH vom 14.09.1984, Gz: 84/02/0223 haben Rechtsgeschäfte zwischen dem Liegenschaftseigentümer und dem die Pflichten Übernehmenden gemäß § 93 Abs. 5 StVO nur hinsichtlich des Letztgenannten einen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwort­lichkeit zur Folge und bietet diese Bestimmung daher keine gesetzliche Deckung dafür, dass der Über­nehmer der gegenständlichen Anrainerpflichten seinerseits die Möglichkeit hat, die verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortlichkeit auf jene Person zu übertragen, die sich ihm gegenüber vertraglich ver­pflichtet hat, die im § 93 Abs. 1 StVO vorgesehenen Tätigkeiten durchzuführen, weil eine (weitere) Ver­einbarung zwischen dem die Pflichten des Liegenschaftseigentümers Übernehmenden und einem Drit­ten nicht als ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 93 Abs. 5 StVO zu qualifizieren ist.

 

Damit bleibt in casu die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Verwirklichung des angelaste­ten Tatbestandes bei Ihnen als Verantwortlichen der die Pflichten der Liegenschaftseigentümerin über­nehmenden Firma.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrläs­siges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes be­stimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verlet­zung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde ledig­lich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die­se Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie die zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben. Insbesondere vermögen Sie Ihre Einspruchsangaben vom 04.03.2013, dass es sich um eine exponierte Wettersituation und es in der X noch keinen vergleichbaren Vorfall gehandelt hätte nicht zu exkulpieren, da Sie als für die Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen Verantwortlicher gerade bei der von Ihnen beschriebenen und Ihnen a priori bekannten gefährlichen Wettersituation ei­nen entsprechend höheren Sorgfaltsmaßstab an den Tag zu legen gehabt hätten, indem Sie etwa be­reits in den Morgenstunden des 27,01.2013 eine Kontrolle des Daches veranlassen hätten können, im Zuge derer die Eisbildungen rechtzeitig erkannt und folglich beseitigt werden hätten können.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Ge­fährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten,

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen zu werten; erschwerende Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines von seiner Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:

"Gegen das Straferkenntnis der LPD Oberösterreich vom 3.5.2013, GZ: S-5761/13-3 wird binnen offener Frist Berufung erhoben und es werden gestellt die

 

Anträge,

 

der UVS des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde möge

1. das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gem. § 45 VStG einstellen.

2. in eventu aufgrund Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der Unbedeutsamkeit der  Verwaltungsübertretung es bei einer Ermahnung gem. § 21 Abs. 2 VStG bewenden lassen.

3. in eventu die Strafhöhe herabsetzen.

4. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchführen.

 

Begründung

 

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, dass er als Verantwortlicher nicht dafür gesorgt hat, dass Schneewächten und Eisbildungen vom Dach des Hauses X entfernt werden, wodurch eine herabstürzende Eisplatte am 27.1.2013 um 14:27 Uhr die Heckscheibe eines abgestellten PKWs durchschlagen hat.

 

1. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Verfahrens:

         a.) Angaben zum Beschwerdeführer:

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Geschäftsführer der X GmbH (kurz: X) und werden van dieser derzeit ca. 150 Liegenschaften betreut. Das Betreuungsgebiet der X erstreckt sich von X, über X, X bis X.

 

Aufgrund der Vielzahl der durch die X betreuten Liegenschaften, ist es für diese nicht möglich, der in § 93 Abs.1 iVm § 93 Abs.2 vorgesehenen Verpflichtung, Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern an Straßen gelegenen Gebäuden zu entfernen, selbst nachzukommen.

Aus diesem Grund bedient sich die X spezialisierten Professionisten, insbesondere um Gefahrensituationen z.B. auch durch herabfallende Eisplatten auszuschließen und den Verpflichtungen des § 93 StVO mehr als gerecht zu werden.

 

Hinsichtlich des gegenständlichen Objekts (X, X) wurde der Maschinen ring mit der Durchführung des Winterdienstes im gesamten Umfang des § 93 StVO durch die X vertraglich beauftragt.

 

Zur Beauftragung des X durch die X ist es gekommen, zumal der X ganz allgemein als seriöser bzw. verlässlicher Vertragspartner aus diversen vorangegangenen Auftragserteilungen  bekannt ist und  zudem der X insbesondere im Bereich des Winterdienstes als herausragender Professionist gilt neben dem Abräumen des Daches selbst, hat sich der X durch die vertragliche Beziehung zur X verpflichtet, Warnhinweise aufzustellen, Tauwetterkontrollen durchzuführen, sowie die Eiszapfenbüdung als auch die Schneehöhe auf den Dächern zu überwachen.

 

b.)     Feststellungen:

 

Hinsichtlich des am 29.1.2013 durch die Polizeiinspektion Hauptbahnhof zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes ist wie folgt auszuführen:

 

Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt am Sonntag dem 27.01.2013 um 14:27 Uhr

herrschten in X außergewöhnliche Witterungsverhältnisse. Folglich ist es aufgrund von starkem Schneefall in Verbindung mit heftigen Temperaturschwankungen (extreme Kälte in der Nacht und Tauwetter am Tag) auf vielen Dächern in X zur Bildung von Eisplatten gekommen.

 

In Bezug auf die durch die X verwalteten Liegenschaftsobjekte kann festgehalten werden, dass die dafür zuständigen Professionisten - für die von der X verwalteten Objekte war folglich der X im Einsatz - die entstandenen Eisplatten fachgerecht entfernt worden sind.

 

Aus diesem Grund ist es mit Ausnahme des streitgegenständlichen Sachverhalts -zu keinen Beanstandungen aufgrund von herabfallenden Eisplatten gekommen und konnten sich die Mitarbeiter der X durch Kontrollgänge hiervon regelmäßig

überzeugen.

 

Zum vermeintlichen Tatzeitpunkt, ist es aufgrund von wie oben beschriebenen Witterungsverhältnissen binnen Stunden zur Bildung derartiger Eisplatten gekommen, weshalb insbesondere an diesem Tag Bedienstete des X mit der Räumung beschäftigt waren. Durch Mitarbeiter der X wurde immer wieder kontrolliert, ob die Räumungsarbeiten durch den X ordnungsgemäß vollzogen werden.

 

Aus rechtlicher Sicht ist hierzu festzuhalten, dass ein mit der Schneeräumung gem. § 93 Abs.1 StVO Verpflichteter, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, dann kein Verschulden trifft, wenn er selbst beweist, dass er erst bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (VwGH vom 11.5.1990, 98/18/0201).

 

Folglich ist festzuhalten, dass durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, von welcher das berufungsgegenständliche Straferkenntnis erlassen worden ist, keine Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob sich der Berufungswerber bei der Vergabe seiner Verpflichtungen eines dafür geeigneten Gehilfen bedient hat bzw. ob der Berufungswerber zumutbare Überwachungshandlungen der Durchführungsgehilfen vorgenommen hat.

 

Die Feststellung der soeben genannten Tatsachen ist unterblieben, obwohl der Berufungswerber am 10.04.2013 der ermittelnden Behörde bekannt gegeben hat, dass mit der Schneeräumung des gegenständlichen Gebäudes der X beauftragt worden ist.

 

Das Fehlen der soeben genannten Feststellungen ist unumgänglich, um ein Verschulden des Berufungswerbers ableiten zu können.

 

Beweis:    PV;

Zeugin X;

Zeuge X

 

c.)      Beweiswürdigung:

Gem. § 24 VStG iVm § 45 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Das heißt, dass grundsätzlich alle Beweismittel gleichwertig sind und allein der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse dafür ausschlaggebend zu sein hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrenrecht7 [1999] Rz 325).

 

Gem. § 25 Abs. 2 VStG sind die der Entlastung des Berufungswerbers dienlichen Umstände in gleicherweise zu berücksichtigen wie die belastenden. Die Behörde ist demnach verpflichtet, auch auf ein Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweise ohne weitere Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen. Bei widersprechenden Beweisergebnissen muss die Behörde dazu in der Begründung im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen was sie veranlasst hat, dem Einen mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem Anderen (VwGH 90/03/0265).

 

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung berechtigt die Behörde, unter der Voraussetzung, dass sowohl die Meldung eines Sicherheitswachebeamten als auch die Verantwortung des Berufungswerbers - die einander widersprechen - jede in sich schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind, nicht davon auszugehen, dass alleine die Eigenschaft des Anzeigers als Organ der öffentlichen Sicherheit schon ausreicht, den leugnenden Berufungswerber der ihm zur Last gelegten Tat als unwiderlegbar überführt und damit als schuldig anzusehen (VwGH 0695/77).

 

Weder von den einschreitenden Beamten der Polizeiinspektion Hauptbahnhof, noch von der LPD Oberösterreich wurden die durch den Berufungswerber dargelegten Beweise, insbesondere dass er sich zur Durchführung seiner Verpflichtungen eines tauglichen Professionisten bedient hat, gewürdigt.

 

Eine Beweiswürdigung der durch die Berufungswerberin vorgebrachten - wie oben beschriebenen - Tatsachen fehlt zur Gänze.

 

Folglich hat die von der LPD Oberösterreich im Straferkenntnis durchgeführte Beweiswürdigung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 24 VStG iVm § 45 AVG sowie des § 25 Abs. 2 VStG entsprochen.

 

d.)      Conclusio

 

Hätte die Landespolizeidirektion Oberösterreich, infolge der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen, Erhebungen hinsichtlich der Geeignetheit des Ausführungsgehilfen bzw. hinsichtlich der durch den Berufungswerber durchgeführten Kontrollmaßnahmen gemacht und in weiterer Folge diese ordnungsgemäß gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Berufungswerber seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist und ihn kein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden ~ weder ein Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden noch ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Verpflichtungsausübung gem. §§ 93 ff StVO - trifft.

 

Ergänzend hätte durch die LPD Oberösterreich im Zusammenhang mit der Verschuldensthematik auch festgestellt werden müssen, dass der Berufungswerber seinen Überwachungspflichten mehr als gerecht geworden ist, ihn folglich kein Verschulden am gegenständlichen Unfall trifft. Die LPD Oberösterreich hätte zu diesem Ergebnis insbesondere deswegen kommen müssen, da für den Berufungswerber als Hausverwalter zwar die Sorgfalt eines durchschnittlichen Fachmannes zur Anwendung kommt - welchem er zweifelsfrei gerecht geworden ist - dieser Sorgfaltsmaßstab jedoch keinesfalls überspannt werden darf. Dem Berufungswerber konnte und kann nicht zugemutet werden, an allen von ihm verwalteten Liegenschaftsobjekten gleichzeitig zu prüfen, ob die Ausführungsgehilfen ihrer vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen (OGH RS0026535) und würde eine solche Interpretation jedenfalls zur Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes führen.

 

Sohin hätte die LPD Oberösterreich bereits bei der Erlassung der Strafverfügung, jedenfalls aber bei der Erlassung des Straferkenntnisses - dem Parteienaussagen vorangegangen sind, wonach sich der Berufungswerber zur Durchführung der Schneeräumung eines Gehilfen bedient hat - zum Ergebnis kommen müssen, dass den Berufungswerber kein Verschulden an dem ihn zur Last gelegten Verwaltungsübertretung trifft.

 

2. Absehen von der Strafe:

 

Gem. § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Geldstrafe absehen, wenn das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind und den Berufungswerber gleichzeitig, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens, mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider - in dieser Gesetzessteile genannten - Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden in Sicht des § 21 VStG ist zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter den in dem betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 2010/09/0141).

 

Wie bereits erörtert hat der Berufungswerber alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen gesetzt, um einen wie im Straferkenntnis beschriebenen Vorfall, zu vermeiden. Insbesondere wurde durch den Berufungswerber eine hochgradig professionelle Ausführungspartnerin mit der Pflichterfüllung gem. § 93 Abs. 2 StVO beauftragt und wurden darüberhinausgehend Kontrollmaßnahmen durch die Berufungswerberin durchgeführt. Sohin ist ein Verschulden - soweit ein solches überhaupt angenommen werden kann - des Berufungswerbers an dem gegenständlichen Vorfall jedenfalls geringfügig.

 

Hinsichtlich der unbedeutenden Folgen ist anzumerken, dass lediglich ein geringer Sachschaden entstanden ist und dieser sofort der Versicherung gemeldet worden ist und bereits kurz nach dem Vorfall eine Schadenersatzzahlung erfolgt ist.

Da die Voraussetzungen gem. § 21 Abs. 1 VStG sohin kumulativ erfüllt sind, hat der Berufungswerber ein subjektives Recht darauf, dass in Sicht des § 21 Abs. 1 VStG von einer Bestrafung abgesehen wird (VwGH 2007/090229). Insbesondere wäre bereits von den einschreitenden Beamten gem. § 21 Abs. 2 VStG vorzugehen gewesen. Auch darauf besteht, unter den wie erörtert gegebenen Voraussetzungen, ein subjektiver Rechtsanspruch des Berufungswerbers. Ein Ermessen besteht nach der Judikatur nicht (VwGH 85/18/0153).

 

3. Strafhöhe;

 

Der § 19 Abs. 2 VStG sieht vor, dass bei der Strafausmessung Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen sind. In § 19 Abs. 2 S. 2 VStG wird hinsichtlich der Erschwerungs- und Milderungsgründe auf die einschlägigen Bestimmungen des StGB verwiesen.

 

Als Milderungsgrund im gegenständlichen Fall ist primär die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers hervorzuheben. Der Berufungswerber hat bisher einen verwaltungsstrafrechtlichen

ordentlichen Lebenswandel geführt und die ihm nunmehr konkret vorgeworfenen Übertretungen stehen mit seinem sonstigen Verhalten in einem auffälligen Widerspruch. Dies ist insbesondere auch unter dem Aspekt zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber „Liegenschaftsverwalter" ist und somit ständig mit derartigen Normen in Berührung kommt. Beim Berufungswerber ist daher der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB jedenfalls verwirklicht.

 

Gegenständlich ist ebenso auf eine außerordentliche Strafmilderung als weiteres subjektives Recht gem. § 20 VStG zu reflektieren. Wie bereits oben dargelegt ist der Berufungswerber unbescholten. Wie von der Landespolizeidirektion Oberösterreich richtig festgestellt liegen keine straferschwerenden Gründe vor, sodass von einem klarem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann und die Voraussetzungen des § 20 VStG somit erfüllt sind.

 

X, 21. Mai 2013 X“

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war antragsgemäß durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Im Vorfeld zur Berufungsverhandlung wurden die Temperatur- Windböen- und Niederschlagswerte von der Messstelle Römerberg für den Zeitraum vom 26.1.2013, 01:00 Uhr bis 28.1.2013, 23:00 Uhr beigeschafft bzw. hiervon die Grafik ausgedruckt. Ebenfalls wurde über den Umfang des Räumungsauftrages über fernmündliche Rückfrage beim X Oberösterreich reg.Gen.m.b.H – Kontaktstelle X, Beweis  erhoben. Der Berufungswerber nahm auch an der Berufungsverhandlung persönlich teil, wobei er als Beschuldigter befragt wurde. Die Behörde erster Instanz blieb der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen fern.

 

 

4. Fakten- u. Beweislage:

Unbestritten ist das Schadensereignis, dem zur Folge offenbar der Teil einer  abschmelzenden aber oberflächlich gefrorenen Schneeablagerung vom Dach des Hauses X auf einen darunter am Straßenrand abgestellten PKW stürzte. Dieser PKW wurde dabei beschädigt, indem das Heckfenster durchschlagen wurde.

Die entsprechende Meldung soll laut Berufungswerber von der im Dachgeschoss wohnhaften Hausbesitzerin (X) bei der Polizei erstattet worden sein. Die diesbezügliche Meldung findet sich dem Verfahrensakt nicht angeschlossen.

Gemäß den von der Polizei aufgenommenen und dem Akt angeschlossenen Fotos, insbesondere Bild Nr. 4 der Aktenseite 5, sind auf der südsüdöstlichen Seite dieses Gebäudeobjektes (X Nr. X und X) im unteren Bereich des Daches offenbar in Richtung Dachkante gerutschte, dem Anschein nach jedoch bloß geringfügige Schneeanhäufungen sichtbar. Auf der in Richtung westsüdwest verlaufenden Gebäudeseite der X (Nr. X) sind auf dem Lichtbild keine Schneeanhäufungen sichtbar.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass diese Bilder noch vor der seitens der Polizei veranlassten und von der Feuerwehr vorgenommenen Dachräumung erfolgte.

Eine Onlineabfrage der entsprechenden Luftmesswerte[1] (Temperatur, Niederschlag u. Windböen an der Messstelle X) herrschten in X  vom 26.01.2013 bis zum Nachmittag des 27.01.2013 durchgehende Minustempertaturen, weder Niederschlag noch kam es zu mehr als 5 m/sek. erreichende Windböen. Daraus folgt, dass angesichts dieser meteorologischen Verhältnisse grundsätzlich nicht mit dem Abgang von Dachlawinen zu rechnen gewesen wäre.

Wenn der Berufungswerber im Rahmen seiner Einvernahme darlegte, dass er dieses Objekt noch am Freitag während einer Vorbeifahrt hinsichtlich sogenannter Dachlawinen besichtigte und ihm dabei nichts aufgefallen ist, steht dies durchaus auch im Einklang mit den Klimadaten bzw. dem polizeilichen Foto. Daraus ist jedenfalls kein überhängender Schnee zu erkennen. Ganz im Gegenteil, es ist nur ein Schneerand erkennbar, wie er sich an diesem Tag wohl auf fast jedem Dach im Stadtgebiet von X befunden haben dürfte.

Erklärbar ist das Abrutschen dieser offenbar gefrorenen Schneemasse mit einer auf der Südseite einhergehenden Erwärmung der Dachoberfläche durch die  wegen der Dachschräge begünstigen Sonneneinstrahlung und der darin bedingten oberflächlichen Dachziegelerwärmung. Dadurch könnte ein Teil des im Bereich der Dachgaupen allenfalls angeweht gewesenen und von der Straße aus wahrscheinlich gar nicht feststellbaren, von der Dachseite angewärmten Schnee‘s ins Rutschen gelangt sein, sodass es letztlich zu diesem Schadensfall kommen konnte.

Wie der Berufungswerber auch durchaus plausibel aufzeigte, könnte der dachflächenseitig schmelzende Schnee zusätzlich durch die Wärmestrahlung der Dachwohnung begünstigt worden sein.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber erklärt im Rahmen der Berufungsverhandlung die Übernahme des Schneeräumvertrages mit dem X von der früheren Hausverwaltung. Das dieser Vertrag gerade die Dachräumung nicht beinhaltete sei ihm letztlich erst im Zuge dieses Berufungsverfahrens evident geworden. Damit wird die abweichende Verantwortung zum Berufungsvorbringen hinreichend erklärt. Die Angabe über die Witterungsumstände hätten sich auf die Woche vor dem 27. Jänner bezogen. Damals herrschte starker Schneefall, sodass er den Dächern der von ihm verwalteten Liegenschaften verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet habe. Dies einerseits im Zuge seines Nachhauseweges von der Arbeit, welcher ihn an der X Nr. X vorbeiführt. Aber auch im Rahmen seiner sportlichen Aktivität beim Joggen habe er die in seiner Verwaltung stehenden Objekte in Augenschein genommen und damit auch die vertraglich vereinbarte Schneeräumung seitens des X überprüft.

Insgesamt machte der Berufungswerber einen durchaus glaubwürdigen Eindruck dahingehend, dass er hier alles ihm zumutbare unternommen hatte um einem derartigen Schaden vorzubeugen. Insgesamt wusste er heuer von fünf Dachlawinenabgängen in seinem Verantwortungsbereich zu berichten, wobei es in drei Fällen zu einem Sachschaden gekommen sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich an dieser Stelle zur Feststellung veranlasst, dass wohl eine lückenlose Dachreinigung, insbesondere im Verlaufe eines schneereichen Winters, schlichtweg nicht nur jegliche Sorgfaltserwartung überspannen würde, sondern geradezu unmöglich wäre. Hier sprechen die objektiven Umstände dafür (insbesondere das Foto), dass mit einem drohenden Dachlawinenabgang nicht zu rechnen war. Dass letztlich unterflächige Tauvorgänge ein Rutschen auch relativ geringer – jedoch oberflächlich gefrorener – Schneemassen herbeiführen können ist realistisch besehen weder vorhersehbar noch kontrollierbar. Letztlich müssten dann sämtliche Dächer einer Stadt von jeglichem Schnee gesäubert werden, was jedoch ebenso unrealistisch wäre wie eine Absicherung sämtlicher darunter liegender Parkflächen. Das letztlich solche Fälle nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, darf daher andererseits nicht dazu führen, einem solchen Ereignis zwingend mit einer Strafsanktion  gegenüber den Gebäudeverantwortlichen entgegnen zu müssen. Hier kann dem Berufungswerber jedenfalls keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, zumal er aus den oben genannten Gründen dieses Ereignis nicht vorhersehen konnte bzw. damit auf Grund der herrschenden Schönwettersituation wohl kaum rechnen konnte bzw. musste.

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zitierten Rechtsnormen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Gemäß der Bestimmung des § 93 Abs.2 StVO besteht diese Verpflichtung im Zusammenhalt mit §§ 1295 ff ABGB, der dem Eigentümer eines an der Straße gelegenen Gebäudes die Verpflichtung auferlegt, nicht nur die überhängenden Schneewechten und Eisbildungen, sondern auch sonstige Ansammlungen von Schneemassen vom Dach zu entfernen, sofern sie nach den Umständen beim Abfallen auf öffentliche Straßen einen Schaden verursachen können.

Eine Haftung der Hauseigentümer (hier der Hausverwaltung) ist etwa dann auszuschließen, wenn diese(r) die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben bzw. hat. Die Witterungsverhältnisse (Temperaturanstieg innerhalb weniger Tage vor dem Lawinenabgang, sowie die Neuschneemenge während der letzten Tage) gelten als Beurteilungskriterium  (s. Pürstl/Somereder, StVO-Kommentar, 11. Auflage, zu § 93 Rz 48 mit Hinweis auf OGH 30.9.1964, 6 Ob 268/64, ZVR 1965/140, sowie Rz 58 mit Hinweis auf OGH 13.8.1996, 2 Ob 2267/96p).

Hinsichtlich der zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen  anzuwendende Grad der Sorgfalt sowie Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen bestimmen sich gemäß der zitierten Judikatur nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen, insb. Witterung, Art des Daches etc.

So stellt etwa zivilgerichtliche Judikatur immer auf die Frage des Verschuldens ab, ob mit der Möglichkeit des  Abgehens von „Dachlawinen“ gerechnet werden muss oder musste.

Sohin stellt sich auch hier die rechtlich relevante Frage ob mit dem Abgang gerechnet werden hätte müssen bzw. ob die Schneelawine als solche auf dem Dach überhaupt erkennbar war. Das der Meldung beigeschlossene Foto lässt, wie oben bereits feststellt – wenngleich dies nach dem Vorfall aufgenommen wurde –auf dem Gebäude jedoch keine auf eine drohende Abrutschgefahr hinweisende Schneeanhäufungen erkennen.  Ebenfalls ließ weder die schon einen Tag zuvor konstant unter 0 Grad verlaufende Temperatur, der bloß geringe Wind und die Niederschlagsfreiheit, kein solches Ereignis erwarten. Vielmehr wird hier daher von nur unvorhersehbaren Umständen ausgegangen, welche dem Berufungswerber nun auch nicht als ein bloß auf Fahrlässigkeit beruhendes Unterlassungsdelikt vorgeworfen wird (vgl. OGH v. 14.11.1979, 3 Ob 598/79, ZVR 1980/293). Diesbezüglich ist auf den „Freiraum“ zwischen zivilrechtlicher iS verschuldensunabhängiger und einer auf der objektiven und subjektiven Schuldebene zu beurteilenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verweisen. Nicht jedem einer Person zivilrechtlich zurechenbares und im Ergebnis einer Erfolgshaftung nahekommendes Schadensereignis bedingt zwangsläufig auch eine strafrechtliche Schuldpräsumtion.

 

 

5. An einem Schuldbeweis gilt es abschließend einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122.

Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach jedenfalls im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 



[1] http://www2.land-oberoesterreich.gv.at/imm/Start.jsp?SessionID=SID-639AAC86-3BA7454F&xmlid=Seiten/83809_DEU_HTML.htm&SessionID=SID-639AAC86-3BA7454F&xmlid=Seiten/83809_DEU_HTML.htm&SessionID=SID-7E0F068B-62322379&xmlid=was_imm_KomponenteStation_DEU_HTML.htm&forward=IMMLuftgueteAktuellDetail&messwertfirst=messwertfirst

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum