Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-510125/2/Ki/Bb/Spe

Linz, 30.04.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x, Ringstraße 3, x x, vom 27. März 2013, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. März 2013, GZ VerkR96-04011-2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Fahrschule am Standort 4600 Wels, Salzburger Straße 67, für die Klassen A, B, C, D, E und F, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 108 Abs.3, 109 Abs.1 lit.e und h und Abs.5 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. März 2013,           GZ VerkR-04011-2010, wurde x (dem nunmehrigen Berufungswerber) die von ihm mit schriftlicher Eingabe vom 19. November 2012 beantragte Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung einer Fahrschule am Standort x, für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F wegen Nichterfüllung persönlicher Voraussetzungen gemäß § 109 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) versagt.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 27. März 2013 – erhobene Berufung, mit der beantragt wird, den angefochtenen Abweisungsbescheid aufzuheben und dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule und Genehmigung des Betriebes stattzugeben.

 

Ohne den von der belangten Behörde als maßgebend angenommenen Sachverhalt - die Nichterfüllung der für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung geltenden persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs.1 lit.e und h KFG - zu bestreiten, trägt der Berufungswerber zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor, dass auf Grund der ihm erteilten deutschen Fahrschulerlaubnis und der daraus resultierenden Berufspraxis von den im KFG verlangten Voraussetzungen einer technischen Ausbildung auf Maturaniveau und der mindestens fünfjährigen Ausübung des Berufes des Fahrschullehrers abgesehen werden könne. Insbesondere verweist er dazu auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union vom 7. September 2005.

 

3. Der Bürgermeister von Wels hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 4. April 2013,      GZ VerkR-04011-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 123 Abs.1a KFG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers (vgl. VwGH 28. April 2004, 2003/03/0017) und der Tatasche, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

 

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

Der am 3. Dezember 1972 in Vize (Türkei) geborene Berufungswerber - österreichischer Staatsbürger und laut Zentralem Melderegister seit 31. August 2001 mit Hauptwohnsitz in x, xstraße x/x, gemeldet, - beantragte mit Schriftsatz vom 19. November 2012 beim Magistrat der Stadt Wels die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für den Standort xx, mit der Ausbildungsberechtigung für die Führerscheinklassen A, B, C, D, E und F.

 

Der Aktenlage folgend ist der Berufungswerber seit dem Jahr 2005 im Besitz der österreichischen Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A, B, C, D und E. Seit 25. Februar 2010 besitzt er die deutsche Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE und seit 12. April 2010 – seit nunmehr rund drei Jahren - die österreichische Fahrschullehrerberechtigung für die Fahrzeugklassen A, B, C, D, E und F.

 

Im April 2010 wurde ihm von der Landeshauptstadt Hannover die Erlaubnis erteilt, am Standort xy eine Fahrschule für die Klassen A, BE, CE und DE zu betreiben. Seit März 2012 besitzt er die Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Fahrschule in Deutschland und zwar am Standort y, für die Klassen A und BE, welche im November 2012 auch auf die Klassen CE und DE ausgedehnt wurde. Darüber hinaus ist der Berufungswerber seit August 2012 im Besitz einer Zweigstellenerlaubnis für die Standorte 94249 yy und yz, jeweils für die Klassen A und BE  (vgl. die im Akt enthaltenen Erlaubnisurkunden).

 

Der Berufungswerber verfügt weder über den Abschluss eines Diplom-, Master-,  oder Bachelorstudiums an einer österreichischen Technischen Universität, noch eines Diploms einer technischen Fachhochschule, noch besitzt er eine Reife- oder Diplomprüfung einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige andere Schulausbildung.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Erteilung einer Fahrschulbewilligung ist in Österreich an mehrere - kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen geknüpft. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich im Kraftfahrgesetz.

 

Die konkret in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen lauten - auszugsweise - wie nachstehend dargestellt:

 

Gemäß § 108 Abs.3 KFG bedarf die Errichtung einer Fahrschule der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Gemäß der Bestimmung des § 109 Abs.1 lit.e KFG darf eine Fahrschulbewilligung (§ 108 Abs.3) nur natürlichen Personen erteilt werden, die den Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität, oder den Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik haben oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen oder die Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit einem maschinenbaulichen, mechatronischen, elektrotechnischen oder elektronischen Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich bestanden haben, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade. Nach lit.h dieser Gesetzesstelle muss der Antragsteller überdies glaubhaft machen, dass er innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit.e angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben hat.

 

Nach § 109 Abs.2 KFG kann die Bezirksverwaltungsbehörde vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der in Abs.1 lit.e angeführten Schulen befreien, wenn der Antragsteller eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat. Eine solche Befreiung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

 

Gemäß § 109 Abs.5 KFG sind bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs.1 lit.e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4. März 2011, S 4, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen.

 

5.2. Es ist zunächst völlig unstrittig, dass der Berufungswerber die nach der österreichischen Rechtslage geforderte schulische Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs.1 lit.e KFG nicht erfüllt. Er hat das Nichtvorliegen dieser persönlichen Voraussetzung in seinem Antrag vom 19. November 2012 ausdrücklich zugestanden; es erübrigen sich dementsprechend dazu weitere behördliche Ermittlungstätigkeiten.

 

Werden nämlich Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren nach der verwaltungsgerichtlicher Judikatur entbehrlich (vgl. z. B. VwGH 30. März 2001, 2000/02/0195).

 

Mangels eines entsprechenden Vorbringens konnte der Berufungswerber auch das Vorliegen einer gleichwertigen inländischen Schulausbildung im Sinne des    § 109 Abs.2 KFG weder glaubhaft machen noch nachweisen, noch bestehen nach der Aktenlage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er eine gleichartige andere Schulausbildung genossen hätte, welche ihn nach Abs.2 vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung einer der in § 109 Abs.1 lit.e leg. cit. angeführten Schulen befreien könnte.   

 

Als weitere unstrittige Tatsache steht außer Zweifel, dass auch die Voraussetzung des § 109 Abs.1 lit.h leg. cit. vom Berufungswerber nicht erfüllt wird, da er das Erfordernis einer fünfjährigen Beschäftigungszeit als Fahrschullehrer nicht aufweist. Die Fahrschullehrerberechtigung wurde ihm in Österreich erst im April 2010 erteilt.

 

Insoweit er zu den fehlenden persönlichen Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e und h im Besonderen auf die erteilte deutsche Fahrschulerlaubnis im April 2010 für die Klassen, A, BE, CE und DE hinweist und seine seither erworbene einschlägige dreijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Führung einer Fahrschule geltend macht, ist voranzustellen, dass nach der maßgebenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16. Dezember 2004, G66/04) Bewerbern, die bereits in einem anderen EU-Staat als Fahrschulbetreiber etabliert waren, die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule im Inland nicht vorbehaltlos zu erteilen ist.

 

Vielmehr sind gemäß § 109 Abs.5 KFG im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs.1 lit.e bis h jene Qualifikationen des Betreffenden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden im Sinne der eingangs zitierten Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu überprüfen und zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass ausländische Berufsausbildungen und Erfahrungen entsprechend zu berücksichtigen sind und daher Bewilligungswerber, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat - zumindest - Fahrschulinhaber waren, eine Fahrschulbewilligung in Österreich etwa auch dann erlangen können, wenn sie diesen Beruf über einen längeren Zeitraum nachweislich ausgeübt haben und diese nachweislich erworbenen Qualifikationen als den nationalen Erfordernissen entsprechend (gleichwertig) gewertet werden können.

 

Abgesehen seines Hinweises über den nachweislichen Besuch eines Lehrganges im Bereich "Fahrschulbetriebswirtschaft" im Zeitraum von 23. November bis 4. Dezember 2009 im Umfang von 70 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten sowie eines Anpassungslehrganges für Fahrlehrer im Jahr 2010, hat der Berufungswerber auch nicht ansatzweise dargetan, dass er in Deutschland Ausbildungen absolviert hätte, die inhaltlich dem Niveau gleichen, das in Österreich in § 109 Abs.1 lit.e KFG gefordert ist. In Ermangelung eines solchen entsprechenden Vorbringens sowie unter Beachtung der Dauer und des Inhaltes jener beiden von ihm absolvierten Lehrgänge zeigt der Berufungswerber nicht auf, dass er über Nachweise bzw. Qualifikationen verfügt, die den nationalen Erfordernis nach § 109 Abs.1 lit.e und h KFG entsprechend gleichwertig gewertet werden könnten.

 

Fraglich ist demnach nur, ob seine einschlägige dreijährige praktische Berufstätigkeit auf dem Gebiet der Leitung bzw. Führung einer Fahrschule in Deutschland einen ausreichenden gleichwertigen Ersatz darzustellen vermag, um von den persönlichen Voraussetzungen gemäß § 109 Abs.1 lit.e und h KFG abzusehen.

 

In Kapitel II Art. 16 bis Art. 19 der bereits nunmehr mehrmals genannten Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist auch die Anerkennung der Berufserfahrung ausführlich und detailliert geregelt.

 

Hat demnach jemand in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Beruf als ununterbrochene Tätigkeit mehrere Jahre als Selbständiger ausgeübt und liegt die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurück, so  erkennt der Aufnahmestaat die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit als ausreichenden Nachweis an; d. h. der Betreffende erfüllt im Aufnahmemitgliedstaat alle fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieser selbständigen Tätigkeit.

 

Nach Art. 19 Abs.1 lit.a muss die selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein. Voraussetzung für diese dreijährige Tätigkeit ist jedoch, dass es sich dabei um eine in Anhang IV Verzeichnis III angeführte Tätigkeit handelt. Die selbständige Führung einer Fahrschule ist in der taxativen Aufzählung der in Verzeichnis III angeführten Tätigkeiten aber nicht genannt, sodass die entsprechende Regelung nach Art. 19 Abs.1 lit.a und Abs.2 der Richtlinie im konkreten Fall keine Anwendung findet.

 

Auch in Art. 17 und Art. 18 ist das Führen einer Fahrschule nicht aufgezählt; eine die Heranziehung dieser Regelungen scheidet aber bereits deshalb aus, da diese eine mindestens sechs- bzw. fünfjährige selbständige Tätigkeit, die der Berufungswerber aber aktenkundig nicht aufzuweisen vermag, voraussetzen.

Des Weiteren kann sich der Berufungswerber auch nicht mit Erfolg auf Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG berufen, da, wie die Erstinstanz dazu treffend festgestellt hat, die Bestimmung nur bei vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Berufes im jeweiligen Aufnahmestaat gilt. Seinen Angaben zu Folge beabsichtigt der Berufungswerber jedoch am Standort in 4600 Wels, Salzburger Straße 67,  eine dauerhafte wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit auszuüben.

 

Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die einschlägige Berufserfahrung des Berufungswerbers im Führen bzw. der Leitung einer Fahrschule im EU-Mitgliedstaat Deutschland im Ausmaß von drei Jahren nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (noch) nicht ausreicht, um von einer den nationalen Erfordernissen gleichwertigen Qualifikation im Sinne des § 109 Abs.1 lit.e und h KFG ausgehen zu können.  Seine dreijährige Berufspraxis ist zu kurz, um die schulische Voraussetzung und das aufgestellte Erfordernis der fünfjährigen Fahrschullehrerbeschäftigung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung in Österreich zu erfüllen.

 

Feststellungen zu den weiteren Bewilligungsvoraussetzungen des § 109 Abs.1 KFG können angesichts des rechtlichen Scheiterns der Voraussetzungen des § 109 Abs.1 lit.e und lit.h. leg. cit. auf sich bewenden bleiben.

 

Es war die vorliegende Berufung sohin (gemäß § 66 Abs.4 AVG) abzuweisen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Sofern der Berufungswerber durch die abweisende Entscheidung eine Diskriminierung seinerseits zu behaupten versucht, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, da die Regelungen des § 109 Abs.1 lit.e und h KFG  österreichische Staatsbürger und sonstige EU-Bürger in gleicher Weise trifft.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 15.10.2015, Zl.: 2013/11/0127-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum