Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167871/12/Br/HK

Linz, 15.07.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X, vertreten durch RA Dr. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Zl.: S-27519/11-VP, vom 2. Mai 2013, wegen Übertretungen  der StVO 1960, nach der am 3. und 15. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird  in sämtlichen Punkten Folge gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt;

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 3, § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurden über der Berufungswerberin wegen Übertretungen nach  1.) § 97 Abs.5 StVO 2.) § 97 Abs.5 StVO 3.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 4. § 4 Abs.2 StVO und 5.) 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 jeweils in Verbindung mit 2 x § 99 Abs.2 lit.c StVO,   2x  § 99 Abs.2 lit.a StVO und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, Geldstrafen von 190 Euro, 3 x 240 Euro und 90 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von vier Tagen, 3 x fünf Tagen  und 41 Stunden verhängt. Es wurde ihr zur Last gelegt, am 30. April 2011,

1. in X, X Richtungsfahrbahn Nord (X), Höhe Strkm 7,9 (Abfahrt X) um 15.15 Uhr das KFZ, PKW Skoda mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt, indem Sie deutlich hörbaren (hupen mit dem Blaulichtfahrzeug auf Ihrer Höhe) und sichtbaren (zeigen der „Winkerkelle'7 Anhaltestab durch das Seitenfenster sowie schwenken aus dem rechten Seitenfenster, mit zusätzlichen Handzeichen aus dem Seitenfenster) Zeichen zum Anhalten trotz offensichtlicher Wahrnehmung nicht beachteten und Ihre Fahrt in weiterer Folge auf dem Pannen streifen Fahrtrichtung Nord fortsetzten.

 

2. in X, X Richtungsfahrbahn Nord (X), Höhe Strkm 13,5 bis zum Ende der X(X - Fahrbahnverengung) um 15.26 Uhr das KFZ, PKW Skoda mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt, indem Sie die deutlich sichtbaren und hörbaren Zeichen zum Anhalten (eingeschaltetes Folgetonhorn und Blaulicht, sowie Zeichen mit der Lichthupe von hinten) nicht beachteten und Ihre Fahrt in Fahrtrichtung X fortsetzten, wobei Sie Höhe der Ausfahrt X weitere Haltezeichen der Streife API Neumarkt i. Mühlkreis {Haltezeichen mit der Winkerkelle eines mit Warnweste bekleideten Polizisten) nicht befolgten.

 

3. in X, X Richtungsfahrbahn Nord (X), etwa Höhe Strkm 12,3 (Bereich X Brücke) um 15.26 Uhr das KFZ, PKW Skoda mit dem Kennzeichen X gelenkt und es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten.

 

4. in X, X Richtungsfahrbahn Nord (X), etwa Höhe Strkm 12,3 (Bereich X Brücke) um 15.26 Uhr das KFZ, PKW Skoda mit dem Kennzeichen X gelenkt und waren als Lenkerin dieses KFZ an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt und haben somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt

 

5. in X, X Richtungsfahrbahn Nord (X), Höhe Strkm 7,9 (vom Verzögerungsstreifen auf dem Pannenstreifen weiter fahrend) um 15.15 Uhr das KFZ; PKW Skoda mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei vorschriftswidrig den Pannen streifen befahren.

 

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz im Ergebnis begründend aus:

"……Es steht unbestritten fest, dass Sie am 30.04.2011 zu den angeführten Zeitpunkten das angeführte KFZ mit dem Kennzeichen X in X, X Fahrtrichtung Nord gelenkt haben und etwa ab Höhe Strkm 7,9 bis zum Ende der X, Bereich X - Fahrbahnverengung bzw. Ausfahrt X unterschiedliche Verwaltungsübertretungen gesetzt haben. Zwar brachten Sie hierzu sinngemäß vor, keinerlei Erinnerung daran zu haben, räumten den Umstand des Lenkens allerdings indirekt mit Schreiben vom 29.06.2011 (Einspruch) ein. Weiters steht fest, dass Sie im Bereich der „X Brücke" bei Strkm 12,3 auf ein vor Ihnen am äußerst linken Fahrsteifen der Richtungsfahrbahn fahrendes Fahrzeug (KZ: X) aufgefahren sind. Dieses KFZ kam in der Folge ins Schleudern und fuhr auf ein weiteres davor befindliches KFZ (KZ: X) auf. Durch den Vorfall wurde das von Ihnen gelenkte Fahrzeuge im Bereich der Motorhaube erheblich beschädigt, sowie die beiden angeführten weiteren beteiligten Fahrzeug jeweils im Heckbereich. Überdies wurden dabei die Insassen des PKWs mit dem Kennzeichen X verletzt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass Sie durch Ihre auffällige Fahrweise schon vor dem Verkehrsunfall einer Verkehrsstreife der Autobahnpolizei aufgefallen waren und diese Streifenwagenbesatzung bereits ab dem Straßenkilometer 7,9 (Bereich X Abfahrt) versucht hatte Sie mittels deutlich hörbarer und sichtbarer Haltezeichen zum Anhalten aufzufordern. Zu diesem Zweck war das Polizeifahrzeug bereits vor das von Ihnen gelenkte Fahrzeug gesetzt worden und wurde versucht Sie über die Abfahrt X von der X abzuleiten. Sie folgten dem Polizeifahrzeug letztlich allerdings nicht, sondern setzten die Fahrt auf dem Pannenstreifen fort. Erst über die nächste Auffahrt konnte sich das Polizeifahrzeug wieder hinter Ihr Fahrzeug setzen und die Verfolgung aufnehmen, wobei sich in der Zwischenzeit bereits der Verkehrsunfall ereignet hatte. Danach wurde erneut versucht Sie mittels deutlich hör- und sichtbarer Haltezeichen zum Anhalten zu bewegen, was letztlich erst am Ende der X (Bereich X) gelang, als Ihr Fahrzeug in die Zange genommen wurde. Diesbezüglich wurden von Ihnen keine Einwendungen erhoben und ist für die Behörde aufgrund der mehr als nachvollziehbaren Aussagen der beteiligten bzw. verfolgenden Polizisten, welche Ihre Angaben im Übrigen unter Wahrheitspflicht machten, erwiesen. Somit steht fest, dass Sie gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (§§ 46 Abs.4 lit.d, 97 Abs.5 StVO) in objektiver Hinsicht verstoßen haben.

Die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO wie auch § 4 Abs.2 StVO ergeben sich eindeutig aus den Zeugenaussagen der Unfallbeteiligten X und X wie auch dem Umstand, dass die verfolgende Polizeistreife (besetzt mit zwei Beamten) die verunfallten Fahrzeuge im Zuge der Verfolgung im Bereich der X Brücke wahrgenommen hat und überdies auch an dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug eine Beschädigung im Bereich der Motorhaube (samt Rauchentwicklung) wahrnehmen konnte. Sie haben es somit offensichtlich unterlassen, trotz akustischer, visueller wie auch kinetischer Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles Ihr Fahrzeug zum Einen sofort anzuhalten bzw. zum Anderen die weiteren Verpflichten des § 4 StVO zu erfüllen, nämlich bei Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden sofort die Polizei hinzuzuziehen. Sie setzten Ihre Fahrt über mehrere Kilometer bis zum Ende der X fort und sind somit für die erkennende Behörde auch diese Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt.

Darüber hinaus steht für die Behörde fest, dass die zur Last gelegten Übertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurden. Zum Tatzeitpunkt herrschte laut Abschlussbericht auf der Richtungsfahrbahn zwar mäßiges Verkehrsaufkommen, dennoch wurden durch Ihr Verhalten andere Verkehrsteilnehmer (die Unfallbeteiligten) gefährdet und auch verletzt, flüchteten Sie von der Unfallstelle, mussten die Polizisten im Zuge der Nachfahrt immer wieder danach trachten die Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer hinan zu halten und gelang eine Anhaltung erst als Sie von zwei Polizeifahrzeugen in die Zange genommen wurden. Darüber hinaus lenkten Sie das KFZ in einem offenbar fahruntauglichen Zustand.

 

Von Ihnen wurde im Wesentlichen entgegnet, dass Sie die zur Last gelegten Übertretungen nicht zu verantworten hätten, da Sie sich zum Tatzeitpunkt wegen einer Bewusstseinsstörung unfähig gewesen wären, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Es müssten Ihnen von irgendjemandem K.O. Tropfen verabreicht worden sein und seien Sie nicht zurechnungsfähig gewesen. Sie hätten keinesfalls willentlich oder bewusst Drogen oder ähnliche Substanzen zu sich genommen. Davon abgesehen, dass von Ihnen selbst in der Vernehmung vom 30.04.2011 nicht nur ein Ankauf von Drogen sondern auch deren Konsum eingeräumt wurde und dies auch vom Polizeiarzt Dr. X im Zuge der klinischen Untersuchung aufgrund Ihrer Angaben festgehalten wurde (arg: Fahrtüchtigkeitsgutachten Seite 3, Drogeneinnahme: ja; Wenn ja, welche: liquid extasy ca. 15.00 Uhr am 30.04.2011, Speed) und somit der „unbewusste und nicht gewollte" Konsum von Drogen und sonstigen Substanzen unglaubwürdig erscheint, wurde die Frage der möglichen Zurechnungsunfähigkeit iSd § 3 VStG an den Polizeiarzt heran getragen. Von diesem wurde in der Folge ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung bzw. Unzurechnungsfähigkeit auf die Einnahme von liquid extasy zurück geführt werden könne und aus polizeiärztlicher Sicht eine Zurechnungsfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben war. Zwar handelt es sich bei dem Amtsarzt um einen erfahrenen und zuverlässigen Allgemeinmediziner, allerdings ist dieser kein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Diesbezüglich wurde seitens des Gerichtes ebenso ein Gutachten eingeholt, zur Frage des § 11 StGB, welcher inhaltlich ebenso wie § 3 VStG die Frage der Zurechnungsunfähigkeit und deren Folgen bei Vorliegen derselben behandelt. HR MR Prim. Dr. X ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie erstellte mit 22.10.2012 auf Grundlage des Aktes sowie der darin enthaltenen Befunde (einschließlich jener welche von Ihnen auch im Verwaltungsstrafverfahren beigebracht wurden) ein Gutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass keine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende tiefgreifende neurologische oder psychiatrische Störung vorgelegen hätte. Trotz Ihrer Auflistung von Argumenten in der Stellungnahme vom 22.04.2013 mit welcher die Ausführungen des Sachverständigen zu widerlegen versucht wurden, sieht die erkennende Behörde keinen Grund an der Expertise des Facharztes zu zweifeln. In Zusammenschau Ihrer Vorbringen in der Vernehmung vom 30.04.2013, wo durchaus eine bruchstückhafte Erinnerung ersichtlich ist und dem später vorgebrachten „völligem Black out", dem Umstand, dass nunmehr behauptet wird es seien Ihnen unwillent- und wissentlich Substanzen verabreicht worden, wobei Sie am 30.04.2011 einen Konsum von Drogen noch selbst einräumten und dem gesetzten Fahrverhalten, welches - wie der Sachverständige plausibel ausführte - zwar jedenfalls auffällig bzw. beeinträchtigt war, aber durchaus ausreichend kompetent, sodass Sie das Fahrzeug auf der Fahrbahn halten und auch ausweichen konnten, ist für die Behörde erwiesen, dass Sie sich in keinem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden haben.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass Sie laut Strafkarte vom 05.03.2013 kein Diversionsangebot angenommen haben, sondern rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe wegen §§ 88 Abs.1 und 3 iVm 81 Abs.1 Zi. 2 StGB verurteilt wurden. Es wurde demnach auch im Strafverfahren keine Zurechnungsunfähigkeit angenommen und sehr wohl ein Verschulden bzw. eine Strafbarkeit festgestellt.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ handelt, weil zum Tatbestand der angelasteten Übertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs.1 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung" bedeutet, dass der Täter initiativ alles vorzubringen hat, was für seine Entlastung spricht; insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Sie haben kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Zwar brachten Sie mehrfach vor sich nicht schuldig zu fühlen, dass Ihnen offenbar von jemandem Substanzen verabreicht 0 worden seien und dass Sie sich in einem zurechnungsunfähigen Zustand befunden hätten; diesen

Vorbringen wurde allerdings aus den oben bereits angeführten Gründen wie auch dem Umstand, dass ein nachvollziehbares Sachverständigengutachten des Dr. X entgegen steht, kein Glauben geschenkt.

 

Ihrem Antrag vom 22.04.2013 ein medizinisches Amtssachverständigengutachten einzuholen wurde nicht neuerlich nachgekommen, zumal bereits mehrere Konsultierungen von medizinischen Sachverständigen vorliegen, darunter auch eines von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.

 

Bei der Bemessung der Strafen wurde das Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen oder Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohungen dienen und der Umstand, inwieweit die Taten sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen haben, berücksichtigt.

 

Die verhängten Geldstrafen entsprechen somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten und erscheinen der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Als mildernd bei der Strafbemessung war das Fehlen ha. verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen wie auch der Umstand zu werten, dass Sie den Vorfall außerordentliche bedauern; erschwerende Umstände lagen insofern vor, als von besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. von einer besonderen Rücksichtlos ig keit in Ihrem Verhalten auszugehen war.

 

Da der erkennenden Behörde Ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sozialen Verhältnisse samt allfälligen Sorgepflichten nicht bekannt waren bzw. bekannt gegeben wurden, wurde bei der Strafbemessung von jenen Daten ausgegangen, welche von Ihnen am 30.04.2013 zu Protokoll gegeben wurden. Demnach besitzen Sie kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen (Kreditschulden), haben keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und beziehen ein Einkommen von etwa EUR 800,- (Arbeitslosenunterstützung) monatlich.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

 

 

2. In der dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerberin Folgendes aus:

"Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2.5.2013 2U GZ S-27519/11-VP, zugestellt am 6.5.2013, binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

1.) Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.

 

2.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, am 30.4.2011 als Lenkerin des PKW Skoda mit dem Kennzeichen X auf der X diverse Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

 

3.) Die Berufung wird auf die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gestutzt.

 

4.) Ich habe zuletzt in meiner Stellungnahme vom 22.4.2013 eingewendet, dass ich zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 VStG war und habe dafür die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssach­verständigen beantragt.

 

In dieser Stellungnahme wurde auch im Detail auf die Ergebnisse des Behördenaktes eingegangen, welche ganz klar dokumentieren,  dass ich unzurechnungsfähig gewesen sein muss. Ich halte daher die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente, welche für diese Unzurechnungsfähigkeit sprechen, weiter aufrecht.

 

Ich müsste ein richtiggehendes bewusstes „Schauspiel“ inszeniert haben, wäre ich tatsächlich zurechnungsfähig im Sinne des § 3 VStG gewesen.

 

Es wurde auch vom gerichtlich beigezogenen SV Dr. X nicht behauptet, dass ich in Bezug auf meine Zurechnungsfähigkeit mich in irgendeiner Weise verstellt hätte. Er schließt aus dem Umstand, dass ich durchaus ausreichend kompetent gelenkt hätte, dem touchierten Fahrzeug auswich, ohne mich selbst zu schädigen und durch das Reagieren auf die beiden Polizeiautos, dass ich mich nicht in einer tiefgreifenden seelischen oder psychischen Störung befunden habe.

Schon aus laienhafter Sicht sind diese gutachterlichen Feststellungen zu verwerfen und sind letzten Endes unverständlich. Auch Chefinspektor X hat bei seiner Vernehmung am 31.5.2011 angegeben, dass ich als Lenkerin einen total abwesenden Eindruck machte und mir offensichtlich die gesamte Tragweite meines Handelns nicht bewusst war, Noch genauer kann eine Anamnese nicht sein! Ich habe auch angegeben, dass ich nur das Verabreichen von K.O.-Tropfen als Ursache für diese Bewußtseinstrübung annehmen kann.

 

Es ist auch hinlänglich bekannt, dass gerade Frauen in Lokalen immer wieder Opfer von K.O.-Tropfen werden und wird auch von Sicherheitsexperten stets davor gewarnt, gerade in Diskotheken und Bars Getränke unbeobachtet zu lassen.

 

Hätte daher die erstinstanzliche Behörde die auch von mir in der Stellungnahme vom 22.4.2013 zitierten Passagen ans dem Behördenakt richtig bewertet, hätte das Verfahren gegen mich eingestellt werden müssen.

 

Gerade die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. X, dass aus polizeiärztlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt nicht gegeben gewesen sei, wurde ebenfalls ignoriert.

 

Richtig ist, dass das Verfahren vor dem Bezirksgericht Linz nicht mit einer Diversion, sondern mit einem Schuldspruch geendet hat. Für die entgegenstehende Behauptung in der Stellungnahme möchte sich der Vertreter entschuldigen und erklärt, dass es sich diesbezüglich um ein Versehen in der Weitergabe von Informationen an einen juristischen Mitarbeiter in der Kanzlei gehandelt hat.

 

Wenn die Behörde die widersprüchlichen Feststellungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit in den Bewertungen des PoIizeiai'2tes und des gerichtlich beigezogenen Arztes Dr, X erkannt hat, hätte es das Verfahren im Zweifel einstellen zumindest das beantragte weitere Gutachten einholen müssen.

 

5.) Ich beantrage daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Amtssachverständigen zur Frage meiner Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, sowie die Vernehmung des Zeugen X, Chefinspektor, p. A, Autobahnpolizeiinspektion X zum gleichen Thema.

 

6.) Die über mich verhängte Strafe ist zu hoch, sie entspricht weder meinen Vermögens- noch Einkommensverhältnissen. Ich hin in meiner Existenz gefährdet, wenn ich eine Strafe in dieser Höhe bezahlen müsste.

Es wurde mir bereits vom Gericht in Bezug auf die verhängte Strafe eine Ratenzahlung gewählt, nachdem ich nachweisen konnte, dass ich diese nur unter schwierigen Bedingungen bezahlen kann.

 

Beweis:       Antrag von 5.3.2013 auf Gewährung von Ratenzahlungen.

Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 11.3.2013

 

Aus den genannten Gründen stelle ich daher die

 

ANTRÄGE,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2.5.2013, GZ S-27519/11-VP, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und der Einholung der beantragten Beweise ersatzlos beheben und das

 

Verwaltungsverfahren einstellen;

in eventu: das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt wird.

 

 

X, am 21.5.2013 X"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier  ungeachtet der jeweils unter 500 Euro festgesetzten Geldstrafen, insbesondere mit Blick auf die Verantwortung der Berufungswerberin  in Wahrung der nach Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des von der Landespolizeidirektion Oberösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Diesen angeschlossenen fand sich das im Gerichtsverfahren (GZ: 17 U 161/11h – 32) eingeholte Gutachten des Prim. Dr. X, zur Frage der Zurechnungs- bzw. Schuldfähigkeit der Berufungswerberin, sowie ein nervenfachärztlicher Befundbericht von Prim. Dr. X, sowie das amtsärztliche Gutachten von Dr. X, vorerst zur Frage der Beeinträchtigung durch Suchtmittel und folglich der Zurechnungs- bzw. Deliktsfähigkeit. Diesem amtsärztlichen Gutachten finden sich Laborbefunde betreffen eine Substanzbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt beigeschlossen.

Beigeschlossen war dem Akt ein Beschluss über den Sachausgang der mit diesem Unfallgeschehen erfolgten gerichtlichen Verurteilung  der Berufungswerberin zu 2.800 Euro (§§ 88 Abs.1 § 88 Abs.3 u. § 81 Abs.1 Z2 StGB).

Der Berufungswerberin nahm an der Berufungsverhandlung am 3.7.2013 aus beruflichen Gründen  nicht, jedoch an der in der Folge am 15.7.2013 fortgesetzten Berufungsverhandlung schließlich auch persönlich teil.

Die Vertreterin der Behörde erster Instanz entschuldigte die Nichtteilnahme jeweils mit dienstlicher Unabkömmlichkeit, wobei die h. Gutachtenslage der Behörde erster Instanz zur Kenntnis gebracht wurde.

 

 

5. Sachverhalt.

In Vermeidung von Wiederholungen wird auf das oben zitierte Unfallgeschehen verwiesen.

Zu der im Ergebnis hier vorgetragenen Verantwortung der fehlenden Zurechnungsfähigkeit wird einerseits auf das h. Erk. vom 19.12.2012, VwSen-522910/7/Kof/CG verwiesen, worin die Vorfrage der Zurechnungs(un)fähigkeit als Vorfrage vorläufig im Sinne der erstinstanzlichen Sichtweise beurteilt wurde. Sehr wohl wurde in dieser abweisenden Entscheidung für den Fall einer gegensätzlichen Lösung durch das die Schuldfrage beurteilende Gericht, was wohl auch auf diese Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zutreffen würde, als Wiederaufnahmegrund aufgezeigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat nahm im zuletzt zit. Erkenntnis ebenso auf das Unfallgeschehen und die nachfolgende amtsärztliche Untersuchung Bezug. Der zur Folge befand sich die Berufungswerberin in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Dem Einwand sie wäre über die von ihr unbemerkte Verabreichung von K.O. Tropfen zurechnungsunfähig gewesen, wurde unter Hinweis auf das Gerichtsgutachten nicht gefolgt. Zum Zeitpunkt der h. Entscheidung im Führerscheinverfahren war die gerichtliche Strafsache noch offen bzw. noch nicht durch Urteil erledigt. Zur Frage der Zurechungs(un)fähigkeit wurde auf  VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0214 und insbesondere das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen.

Dieses zwischenzeitig zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung führende Gutachten von Prim. Dr. X wurde im Auftrag des Gerichtes zur Beurteilung der Voraussetzungen iSd § 11 StGB zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens erstattet. Diese Rechtsnorm regelt die Zurechnungsfähigkeit im Ergebnis inhaltsgleich wie es sich auch im Verwaltungsstrafverfahren durch den § 3 VStG geregelt  findet. Demnach ist „nicht (be)strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.

(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen“.

Der Gutachter Prim. Dr. X kommt zum Ergebnis, dass bei der Berufungswerberin zum Lenkzeitpunkt „keine tiefgreifende neurologische oder psychiatrische, durch Substanzen oder psychische Krankheiten herbeigerufene Störung vorlag, die dem § 11 StGB entsprechen würde.“

Diesem Gutachten fanden sich, neben der persönlichen Untersuchung der Berufungswerberin am 16.10.2012 als Befundbasis die auch in diesem Akt beigeschlossenen Laborbefunde, sowie die Stellungnahme von Univ. Prof. Prim. Dr. X einbezogen.

Der Darstellung betreffend die ohne ihr Wissen vorgeblich zugeführten K.O. Tropfen sah der Gerichtsgutachter durch nichts plausibel erklärbar. Er verweist ausführlich auf die Fähigkeit das Auto entsprechend zu lenken und dabei hatte sie durchaus viele Handlungsentscheidungen zu treffen, was gegen eine tiefgreifende organneurologische  bzw. psychische Störung zu diesem Zeitpunkt spricht. Sie habe etwa auch auf die beiden Polizeiautos reagiert und habe vermeiden können mit diesen zu touchieren, wobei sie ihr Fahrzeug auch letztlich zum Stehen brachte. Sie war wohl durch Drogen beeinträchtigt, was vom geschulten Einschreiter auch beobachtet worden ist. Diese Drogeneinwirkung war jedoch lt. Dr. X nicht im Umfang einer tiefgreifenden seelischen oder psychischen Störung.

 

 

5.1. In ihrer Niederschrift vor der Polizei am 30.4.2011 räumte die Berufungswerberin einen Suchtmittelkonsum ein und machte dazu durchaus detailliertere Angaben über ihr Konsumverhalten am Vortag in einem Lokal in der X. Zu Mittag des Unfalltages sei sie schließlich, laut eigener Darstellung ggü. der Polizei mit dem Pkw zu einem Bekannten nach X gefahren, der an ihrem Fahrzeug eine Reparatur durchführen sollte. Auf Grund ihrer Müdigkeit konsumierte sie zwei Red Bull. Da diese aber nicht wirkten, habe sie auch noch eine kleine Menge Speed genommen. Nach der Reparatur fuhr sie auf die bzw. Richtung Autobahn und folglich trank sie den Rest des Red Bull, dem sie  zwei Pipetten GBL beifügte und dann austrank. Als letzten Suchtmittelkonsum nannte sie den Unfalltag gegen 15:00 Uhr (Unfallzeit: 15:26 Uhr).

Von einer möglichen Gelegenheit ihr K.O. Tropfen zugefügt zu haben war darin keine Rede.

 

5.1.1. Vor dem Hintergrund der nunmehr detaillierten und als substanzvoll anmutenden Berufungsausführung, in der insbesondere die damalige Einschätzung durch den Amtsarzt Dr. X, aber auch auf das zum Ergebnis einer nicht auszuschließenden Zurechnungsunfähigkeitsdiagnose gelangenden Gutachten Univ.-Prof. Prim. Dr. X, wurden im h. Verfahren die genannten Ärzte nochmals mit dem gegensätzlichen Kalkül des Dr. X im Gerichtsverfahren konfrontiert.

Beide Gutachter gelangten in einer schriftlichen Stellungnahme vom 2. bzw. 3.7.2013  an den Unabhängigen Verwaltungssenat zum Kalkül, einerseits einer damals stattgefundenen bzw. nicht auszuschließenden K.O.-Tropfenverabreichung an die Berufungswerberin (Dr. X). Dr. X wiederum, der die Berufungswerber unmittelbar in zeitlicher Abfolge an den Vorfall begutachtete, kommt seinem Kalkül schon aus diesem Grund eine höherer Substanzanspruch zu, als dies beim Kalkül des Gerichtsgutachters der Fall ist, der doch die Berufungswerberin erst eineinhalb Jahre nach dem Vorfall, nämlich erst am 16.10.2012 untersuchte. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, dass aus der Aktenlage in Verbindung mit einem Explorationsgespräch mit der Betroffenen eine sachgerechtere Einschätzung möglich wäre, als dies beim unmittelbaren Eindruck auf den untersuchenden Arzt der Fall ist.

Bereits in der Ergänzung des Fahreignungsgutachtens im Anschluss an die Amtshandlung am 30.4.2011, vertrat Dr. X am 28.7.2011 die Auffassung, „die Zurechnungsfähigkeit wäre damals mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen.“

Diese Auffassung wurde in seiner Stellungnahme gegenüber dem Unabhängige Verwaltungssenat abermals bekräftigt, wobei er entgegen der Meinung von Dr. X zum Ausdruck brachte, dass gezielte Handlungsabläufe, wie sie das Autofahren bedingten, eine Deliktsfähigkeit nicht zwingend einschließe. Er verweist abermals auf das damalige desorientierte Verhalten und die damalige Substanzbeeinträchtigung verbunden mit den Erinnerungslücken der Berufungswerberin.

 

 

5.2. Im Rahmen der Anhörung der Berufungswerberin erklärte sie die gegenüber der Polizei gemachten Angaben mit ihrem damaligen Zustand, welcher letztlich auch von einem vor Ort einschreitenden Polizeibeamten (X) bestätigt wurde,  auf den die Berufungswerberin damals einen völlig abwesenden Eindruck machte. Dies gelangte in dessen Zeugenaussage vom 31.5.2011 zum Ausdruck. Die Berufungswerberin erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung  die damaligen Erinnerungslücken durchaus authentisch. Sie machte an sich einen aufrichtigen, jedoch sehr verschüchterten Eindruck.

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgte daher dem Kalkül des damals einschreitenden Amtsarztes und geht – wozu alleine schon die Zweifelsregel zwingen würde – von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer zum Lenkzeitpunkt am 30.4.2011 in der Zeit nach 15:00 Uhr bestehenden Deliktsunfähigkeit aus. Wenn das Gericht ihre Entscheidung auf ein anders lautendes Gutachten stützte, wobei nicht nachvollzogen werden kann von welchen Erwägungen sich das Gericht dabei leiten ließ und inwiefern es vermeinte die amtsärztliche Einschätzung übergehen zu können, ist hier nicht zu beurteilen. Die Berufungswerberin erklärte im Übrigen die Annahme des Gerichtsurteils mit der Befürchtung, dass sie im Fall der  Aufrechterhaltung ihres Standpunktes eine höhere Strafe riskiert hätte, was sie jedenfalls vermeiden wollte.

Die immerhin auf zwei Gutachten stützbare Faktenlage einerseits und andererseits auch die von Anbeginn weitgehend inhaltsgleiche Verantwortung hinsichtlich der Verabreichung von K.O.-Tropfen in einem Lokal in der Altstadt, lassen ihren Zustand jedenfalls auch nicht völlig abwegig erscheinen. Folgte man etwa in jüngster Zeit diversen Medienberichten, kommt in diversen Lokalen die Verabreichung von Präparaten an weibliche Besucher, welche deren Zurechnungs- bzw. Willensfähigkeit massiv beeinträchtigenden durchaus immer wieder mal vor.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Auf die Frage, dass es wohl kaum möglich gewesen wäre, noch während der polizeilichen Verfolgung zwecks Anhaltung nicht auch schon ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben, braucht mit Blick auf die nachfolgende Rechtsbeurteilung mehr näher eingegangen werden.

Die Zurechnungsfähigkeit iSd § 3 Abs.1 VStG bildet eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit. Ob aber von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in dieser Richtung vorliegen - nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122 mit Hinweis auf VwGH 19.3.1990, 85/18/0174).

Auf zwei derartigen Fachmeinungen wird die gegenständliche Entscheidung gestützt.

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist nämlich von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122. Dies gilt insbesondere auch betreffend Zweifel an der bestehenden Zurechnungsfähigkeit, weil darin eine die Strafbarkeit aufhebende Voraussetzung gründet.  Demnach war hier das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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