Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167881/2/MZ/TR/JO

Linz, 06.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Markus ZEINHOFER über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Urfahr-Umgebung vom 15. Mai 2013, VerkR96-642-2013-BER, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.  

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 800 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 84 Abs 2 und § 99 Abs 3 lit j Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO iVm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der X in X, zu verantworten, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet worden sei, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten sei.

Am 31. Jänner 2013 um 14:30 Uhr seien folgende Ankündigungen (Werbungen) angebracht gewesen:

1.   „Die offizielle Zeitung des X-Teams. Schau in die Zeitung“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Ottensheim, B 127 bei Strkm 6,758

2.   „X im Schloss X 22. und 23. September 2012“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Ottensheim, B 127 bei Strkm 6,770

3.   „Die offizielle Zeitung des X-Teams. Schau in die Zeitung“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,758

4.    „X, Ihr Spezialist für X-Wände“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,733

5.   „X“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,733

6.   „X“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,733

7.   „X“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,733

8.   „X“ in der Gemeinde Puchenau, Landesstraße Freiland, Weitenfeld, Rohrbacherstraße, quer zur Fahrtrichtung – sichtbar in Fahrtrichtung Linz, B 127 bei Strkm 6,733

 

Dadurch habe der Berufungswerber § 84 Abs 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs 3 lit j StVO jeweils eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden), gesamt daher eine Geldstrafe von 4000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1840 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 % der verhängten (Gesamt-)Strafe, somit 400 Euro verpflichtet.

 

Rechtlich begründete die Behörde die Entscheidung zusammengefasst wie folgt:

 

Das Anbringen der verfahrensgegenständlichen Werbungen sei aufgrund der dem Verwaltungsstrafakt beiliegenden Lichtbilder hinlänglich erwiesen. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X habe der Berufungswerber diese Vergehen gem § 9 Abs 1 VStG zu verantworten. Eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die angeführten Werbungen iSd § 84 Abs 3 StVO liege nicht vor.

Die vom Berufungswerber vorgebrachte Rechtfertigung, wonach es sich bei den vorgeworfenen Tatbeständen infolge der Tatsache, dass er Betreiber des Gewerbes des Ankündigungsunternehmens, des Werbemittelherstellers und der Werbeagentur sei, um Eigenwerbungen handle und es sich bei den Punkten 4 bis 8 der angelasteten Tatbestände um einen Werbeträger handle, welchen die X unter der Marke „X“ entwickelt und zur Serienreife gebracht habe, könne mit dem Hinweise auf die Werbebotschaft nicht gefolgt werden. Es komme letztlich nur auf die Außenwirkung der Beschaffenheit solcher „Darstellungen“ im Verkehrsraum an, wonach die hier zu beurteilenden Tatbestände als Werbung oder Ankündigung gem § 84 Abs 2 StVO zu qualifizieren seien.

Bei objektiver Betrachtungsweise sei die hinter den Firmeninitialen gehaltene Botschaft ungleich augenfälliger als die Firmeninitialen „X“ in Verbindung mit der deutlich kleiner gehaltenen darunter liegenden Firmenbezeichnung. Bei den Übertretungen 4 bis 8 fehle die Firmenbezeichnung, es finde sich lediglich der dünnschriftig und dunkel gehaltene Hinweis „X Testbetrieb“. Es komme letztlich auf die Botschaft und die damit vom Gesetzgeber zu vermeiden versuchte Ablenkungswirkung auf die Verkehrsteilnehmer an. Als Werbungen seien auch Maßnahmen zu verstehen, die nicht darauf abzielen einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen. Als Präsentation werde allgemein die Darstellung oder Darbietung von Informationen gegenüber Publikum verstanden und sei als eine zweckbestimmte und empfangsorientierte Informationsbeschreibung, die versuche den Kommunikationsfluss zu verbessern und anderen zugänglich zu machen, zu erfassen.

Die verfahrensgegenständlichen Aufschriften und bildlichen Darstellungen würden nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und wirtschaftlichen Zweck eindeutig auf Unternehmen und deren Produkte hinweisen. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass damit eine Beeinflussung der menschlichen Willensentschließung und Meinungsbildung beabsichtigt sei. Ebenso sei diesen Vorgängen die Erreichung eines höheren Absatzes inhärent. Eine unmittelbare räumliche Nähe zu der von der Werbung betroffenen Betriebsstätte oder Niederlassung bestehe wohl, wobei aber der Aspekt der Eigenwerbung von der in Farbe gehaltenen vollflächigen Botschaft bei weitem übertroffen werde. Dass diese Werbungen auch nicht einem dringenden Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese von erheblichem Interesse seien, sei desgleichen evident.

Die gegenständlichen Aufschriften und Inhalte seien daher eindeutig als Werbungen zu bezeichnen. Eine Innenwerbung liege im zu beurteilenden Fall nicht vor; diese solle den Gewerbebetreibenden in die Lage versetzen, bloß auf seinen eigenen Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen. Dies könne nicht durch einen hintergründigen Einbau des eigenen Firmennamens umgangen werden. Bereits aus dem Terminus Innenwerbung gehe klar hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO ausgenommen werde. Eine Werbung für Außenstehende könne schon begrifflich keine Innenwerbung sein, selbst wenn allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Berufungswerbers hergestellt werden können. Die Werbungen werden von den vorbeifahrenden KFZ als Werbung für die beworbenen Firmen und nicht als Werbung oder Hinweis auf die Firma des Berufungswerbers empfunden. Aus diesem Grunde könne die Argumentation des Berufungswerbers nicht überzeugen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber zusammengefasst folgendes aus:

 

Er besitze die Gewerbeberechtigung für das Betreiben des Gewerbes des Ankündigungsunternehmens, des Werbemittelherstellers und der Werbeagentur. Seit 2006 sei ihm die Gewerbeberechtigung für eine weitere Betriebsstätte genehmigt worden. Daraus ergebe sich, dass die X alle Maßnahmen zur Durchführung jener Tätigkeiten, die in den einzelnen Berufsbildern angeführt seien, ausüben könne, wozu auch die Produktion, Wartung und Bereitstellung von Werbeträgern und den dazugehörigen Betriebsmitteln, wie Plakate udgl in beleuchteter oder unbeleuchteter Form gehören würden.

Infolge der aufrechten Gewerbeberechtigung sei das Unternehmen jedenfalls berechtigt, die Waren und Dienstleistungen auf seinem Grundstück zu produzieren, zu präsentieren und auszustellen. Die beanstandeten Werbeträger seien klar und deutlich als solche gekennzeichnet. Daher seien die zur Last gelegten Übertretungen kein Verstoß gegen die StVO, da die angeführten Tatbestände nicht gegeben seien, da die Aufschrift „X“ eindeutig über den gesamten Werbeträger als Eigenwerbung zu betrachten sei.

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses berufe er sich auf die gängige Rechtsprechung, wonach eine Werbung oder Ankündigung in die Zukunft verweise. Da die Tatzeit der 31. Jänner 2013 sei und die Werbung mit dem Inhalt: „X in Schloss X 22. und 23. September 2012“ in der Vergangenheit liege, könne es sich um keine Ankündigung handeln und damit kein Verstoß vorliegen. In eventu wende er sein, dass es sich dabei um ein fortgesetztes Delikt handle, da diese Werbung und Ankündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt einem Strafverfahren unterlegen sei und eine zweimalige Bestrafung des gleichen Delikts nicht möglich sei.

Bei den Punkten 4 bis 8 des Straferkenntnisses handele es sich um einen Werbeträger, den die X unter der Marke “X“ seit über einem Jahr entwickle und zur Serienreife gebracht habe, wobei er auf seine Gewerbeberechtigung verweise.

Zu allen vorgeworfenen Punkten sei festzuhalten, dass die Behörde in der Begründung die Darstellung der Eigenwerbung subjektiv auf die unterschiedliche Größe stütze und vermeine, dass es nur auf die Außenwirkung der Beschaffenheit der Darstellung im Verkehrsraum ankomme. Der Hinweis, dass es sich bei Werbung nicht bloß um das Anpreisen um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen handle, sondern auch um Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, bedeute aber, dass sämtliche im Außenbereich neben Straßen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung vom 100 Metern angebrachten Einrichtungen, wie Leuchtschilder von Einkaufszentren udgl ebenso unter das Verbot gem § 84 Abs 2 StVO zu fallen haben. Er lege seiner Berufung zehn Fotos mit dargestellten Beispielen bei, die gleichartige Fälle darstellen würden und aus der Sicht der Behörde anders beurteilt worden seien. Er bitte daher um Klarstellung, warum hier im gleichen Deliktsfall unterschiedliche Beurteilungen laut Gesetz vorgesehen seien. In diesem Fall fühle er sich ungleich behandelt und stelle den Antrag, den gegen ihn angeführten Paragraph der StVO dahingehend zu novellieren, dass er eine Gleichstellung mit anderen Konkurrenten bekomme.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (im Folgenden: UVS OÖ) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS OÖ, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da vom Berufungswerber ausschließlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wird und er im Übrigen auch über die Beantragung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Straferkenntnis belehrt wurde (vgl idZ VwGH 18.9.2008, 2006/09/110), konnte gem § 51e Abs 3 Z 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

Der gegenständliche Sachverhalt erschließt sich unstreitig aus den Punkten 1. und 2. des vorliegenden Erkenntnisses.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gem § 84 Abs 1 StVO 1960 dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

 

Gem Abs 2 leg cit sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs 3 lit f StVO 1960.

 

Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2.1. Die aufgestellten Werbetafeln sind der X zuzurechnen. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser juristischen Person, weshalb er gem § 9 Abs 1 VStG als das nach außen vertretungsbefugte Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, in concreto der entsprechenden Bestimmungen der StVO 1960, verantwortlich ist.

 

Der Berufungswerber rekurriert in seinem Rechtsmittel hinsichtlich der acht gegenständlichen Werbeträger und den sich darauf unstrittig befindlichen Werbungen auf das Vorliegen von Innenwerbung. Eine solche soll jedoch – der ständigen verwaltungsrechtlichen Rsp zufolge – den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen eigenen Betrieb im räumlichen Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen (VwGH 13.2.1991, 90/03/0265).

 

Zwar besteht im hier zu beurteilenden Fall eine Nähe zu der von der Werbung betroffenen Betriebsstätte bzw Niederlassung der X, jedoch handelt es sich bei den gegenständlichen Werbeträgern und den darauf befindlichen Werbungen/Ankündigungen um keine Innenwerbung. Bereits aus dem besagten Terminus geht in evidenter Weise hervor, dass nur Werbung in eigener Sache vom Tatbestand des § 84 Abs 2 StVO 1960 ausgenommen werden soll. Eine Werbung für außenstehende Dritte kann schon rein terminologisch nicht unter den genannten Begriff fallen. Dies auch dann nicht, wenn dadurch allenfalls Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Firma des Berufungswerbers als Werbe- und Ankündigungsunternehmen gezogen werden können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Plakate mitunter die Aufschrift „X“ enthalten und über die Plakate – in Relation zum Restplakat schlecht sichtbar – das Firmenlogo „X“ gelegt wurde. Die angebrachten Werbungen werden von den Lenkern der KFZ als Werbung der optisch deutlich hervortretenden beworbenen Firmen, Betriebe und Produkte und nicht als Werbung für den (in den Hintergrund tretenden) Betrieb des Berufungswerbers wahrgenommen. Die Firmenbezeichnung „X“ ist zwar groß auf den Werbeflächen der Spruchpunkte 1 und 3 angebracht, doch ist hier besagtes Logo nur in dünner weißer Umrandung vorhanden, ohne sich von den beworbenen Produkten/Firmen deutlich hervorzuheben.

 

Aus diesem Grund vermag der UVS OÖ die Ansicht des Berufungswerbers bezüglich der klaren Deklarierung der beanstandeten Werbeträger nicht zu teilen.

Die auf den Werbeträgern dargestellten Werbungen sind zweifellos als Werbung iSd § 84 Abs 2 StVO 1960 zu qualifizieren. Ergänzend sei angeführt, dass die Werbungen auch nicht einem dringenden Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese von erheblichem Interesse sind, weshalb folglich auch die Ausnahme des § 84 Abs 3 StVO 1960 nicht erfüllt ist.

 

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für die in Spruchpunkt 4 bis 8 angeführten „X“. Auch hier handelt es sich um keine Innenwerbung der „X“, da ebenso kein Bezug zu diesem Betrieb hergestellt geschweige denn eine Werbung/Ankündigung für das vom Berufungswerber geführte Unternehmen angenommen werden kann. Deshalb kann die Anbringung „X testbetrieb“ nicht als zulässige Innenwerbung qualifiziert werden. Der Werbeträger allein – unter Ausklammerung der auf der Werbefläche befindlichen Werbung – kann keinesfalls unter den Terminus der Innenwerbung subsumiert werden.

 

5.2.2. Die vom Berufungswerber weiters ins Treffen geführte Gewerbeberechtigung bezüglich des Aufstellens von Werbeträgern (vgl Auflagepunkt 20 der ihm von der BH Urfahr-Umgebung am 4. August 2011 erteilten Betriebsanlagengenehmigung) berechtigt zwar aus gewerberechtlicher Sicht grundsätzlich zum Platzieren solcher Einrichtungen, doch hat ungeachtet dessen eine konkrete Werbung den übrigen Rechtsvorschriften, in concreto § 84 StVO 1960, zu entsprechen. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall.

 

5.2.3.1. Zu dem in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Werbeplakat „X in Schloss X 22. und 23. September 2012“ ist folgendes ins Treffen zu führen:

 

Das Plakat beinhaltet zwar eine Ankündigung/Werbung für einen vergangenen Zeitpunkt, doch ist bei der Beurteilung hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens gem § 84 Abs 2 StVO 1960 der dieser Norm zugrundeliegende Telos zu berücksichtigen. Dieser besteht darin eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker, durch Werbung und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern (vgl VwGH 27.1.1966, 786/65). Da die besagte Aufschrift, mag sie auch ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis bewerben, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zieht, wird durch die Anbringung dieses Plakates ebenso der § 84 Abs 2 leg cit zugrundeliegende Schutzzweck konterkariert und ist diese daher ebenfalls als nicht zulässig zu bewerten. Die vom Berufungswerber vertretene Rechtsauffassung würde darüber hinaus zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass die Anbringung des Plakates bis zum angekündigten Datum rechtswidrig und daher zu unterlassen wäre, danach allerdings Konvalidation eintreten würde. Diese Absicht kann dem Gesetzgeber nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht zugesonnen werden.

 

5.2.3.2. Dem vom Berufungswerber hinsichtlich der soeben abgehandelten Ankündigung in eventu vorgebrachten fortgesetzten Delikt ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten die Begehung der Tat bis zum Zeitpunkt der Zustellung erfasst (vgl VwGH 12.9.1985, 85/07/0032; VwSlg 16.615 A/2005). Danach erneut begangene Delikte derselben Art sind weder als Dauer- noch als fortgesetztes Delikt anzusehen, daher erneut zu bestrafen und treten daher auch nicht in Konflikt mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ (Doppelbestrafungsverbot); vgl idZ Fuchs in N. Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG (2010) Grundrechte im Verwaltungsstrafrecht Rz 55.

 

5.3. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführten Aufnahmen von weiterer Werbung in Straßennähe sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und hatten daher außer Betracht zu bleiben. Im Übrigen kann diesbezüglich von der erkennenden Behörde nicht festgestellt werden, ob diese nicht ebenso unzulässig aufgestellt worden sind bzw ein Verfahren anhängig ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da er keinen Anspruch auf Bestrafung der Werbenden hat.

 

5.4. Damit hat der Berufungswerber die ihm von der BH Urfahr-Umgebung zur Last gelegten Tatbestände in objektiver Weise erfüllt. Da die Plakatwerbung ein wesentliches Tätigkeitsfeld eines Werbeunternehmens ist, trifft den Berufungswerber die Pflicht, sich mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Der Berufungswerber wurde bereits in einer Unzahl von Verfahren über die rechtliche Bestimmung des § 84 Abs 2 StVO 1960 unterrichtet, sodass ihm diese auch hinreichend bekannt sein müsste. Folglich war daher von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, weshalb auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen ist. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Gewerbeberechtigung den Berufungswerber nicht davonentbindet, auch andere Rechtsvorschriften, die mit seiner Gewerbeberechtigung verbunden sind, zu beachten. Keinesfalls wurde er von der Gewerbebehörde dazu berechtigt, entgegen den Bestimmungen der StVO 1960 Werbungen und Ankündigungen anzubringen.

 

5.5. Gem § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gem § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 99 Abs 3 j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Die verhängte Geldstrafe von jeweils 500,- Euro ist jedenfalls als angemessen zu bewerten. Sie schöpft den jeweils vorgesehenen Strafrahmen zwar zu gut zwei Drittel aus, doch ist diese Höhe unter spezialpräventiven Erwägungen – der Berufungswerber wurde soweit ersichtlich bislang in 88 gleichartigen Fällen rechtskräftig bestraft – unerlässlich, um den Berufungswerber künftig von der bisher erfolgten regelmäßigen Begehung dieses Delikts abzuhalten. Auch unter generalpräventiven Erwägungen ist das Aufrechterhalten der Strafe und ihrer Höhe erforderlich, um auch andere Unternehmer davon abzubringen, Werbung in Straßennähe aufzustellen, welche die Verkehrsteilnehmer ablenken können und damit die Sicherheit des Straßenverkehrs in nicht unerheblicher Weise gefährden kann. Strafmildernde Umstände waren nicht zu verorten.

 

Ebenso wurden bei der Strafbemessung vom UVS , wie auch von der Erstbehörde, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Berufungswerbers berücksichtigt (Einkommen: ca 1.200 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Dr. Markus ZEINHOFER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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