Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531362/2/Bm/TK

Linz, 16.07.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Mai 2013, Ge20-7-2-2013, betreffend Feststellung nach § 359b GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der unter Spruchpunkt  „I. 1. Feststellung“ enthaltene 2. Absatz zu lauten hat wie folgt:

„Die Grundlage für die behördliche Feststellung der im Spruchpunkt I. 3. beschriebenen Betriebsanlage bilden die im Spruchpunkt I. 2. aufgelisteten Projektsunterlagen im Zusammenhalt mit den vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2013 abgegebenen Befund und Gutachten. Die Verhandlungsschrift vom 12.3.2013 bildet einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.“

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.5.2013, Ge20-7-2-2013, wurde über Antrag des Herrn x, x, festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer Cafe-Bar im Standort x, den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 entspricht.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat Wels innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, Herr x habe unter Vorlage eines Projekts um gewerbebehördliche Genehmigung angesucht. Über dieses Ansuchen sei am 12.3.2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien Änderungen des Projekts vorgebracht worden, die im Modifizierungsantrag in der Niederschrift vom 12.3.2013 festgeschrieben worden seien. Hier sei auch angeführt worden, dass ein Austauschplan mit den Modifizierungen und dem geänderten Lüftungsplan der Behörde nachgereicht würden. Diese Modifizierungen würden auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes betreffen. Im Austauschplan fehle die Darstellung der Einrichtungen, die Situierung des Arbeitnehmer-WC’s und würden die geänderten Fluchtwege nur schematisch im Luftungsplan dargestellt werden. Der Einreichplan sei ein wesentlicher Bestandteil einer Genehmigung, da hier dargestellt werde, was im einzelnen Genehmigungsumfang sei.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 25.5.2013 aufzuheben, den Antragsteller aufzufordern, den fehlenden Einreichplan nachzureichen und aufgrund dieser Angaben neu zu entscheiden. 

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-7-2-2013; da sich daraus bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und überdies die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Eingabe vom 25.2.2013 ersuchte Herr x, x, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Cafe-Bar im Standort x.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde am 12.3.2013 eine mündliche Verhandlung unter Beisein eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlung wurden vom Konsenswerber Projektmodifizierungen vorgebracht, welche in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehalten und sowohl vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als auch vom Vertreter des Arbeitsinspektorates in fachlicher Hinsicht beurteilt wurden.

Dem Konsenswerber wurde aufgetragen, einen Austauschplan vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Konsenswerber nachgekommen und wurde der vorgelegte Austauschplan vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen auf Vollständigkeit überprüft und positiv beurteilt.

Im Anschluss an diese Begutachtung wurde der bekämpfte Feststellungsbescheid erlassen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353 GewO 1994) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden, mit Bescheid die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.

 

Nach § 353 GewO 1994 sind einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage unter anderem die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Nach § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheiten und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

 

5.2. Vorliegend wird vom Arbeitsinspektorat eingewendet, dass der dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Einreichplan dem Bestimmtheitsgebot widerspricht.

Dem Berufungswerber wird insofern zugestimmt, als den einem Genehmigungsbescheid zugrundliegenden Projektsunterlagen wesentliche Bedeutung im Hinblick auf den Genehmigungskonsens zukommt.

 

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zulässig ist, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke, nämlich insbesondere Verhandlungsschriften und darin enthaltene Gutachten, in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheidspruchs zu machen (vgl. VwGH 21.9.2009, 99/06/0028, 27.6.2000, 2000/11/0035 u.a.).

 

Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG (und damit des Genehmigungsumfanges) wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird. So bestehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegen eine Genehmigung unter Zugrundelegung der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden und näher bezeichneten und datumsmäßig individualisierten Schriftstücke keine Bedenken, sofern diese im Spruch ausreichend präzise gestaltet sind.

 

Im Lichte dieser Judikatur war es erforderlich, den Spruch der Erstinstanz um die ausdrückliche Nennung der Verhandlungsschrift zu ergänzen.

Die nunmehr ausdrücklich einen Bestandteil des gegenständlichen Genehmigungsbescheides bildende Verhandlungsschrift vom 12.3.2013 ist eindeutig individualisiert und zudem der darin enthaltene Befund des gewerbetechnischen Amtssachverständigen so präzise formuliert, dass das vom Genehmigungskonsens umfasste Vorhaben eindeutig konkretisiert ist, sodass über den Umfang der Genehmigung im Zusammenhalt mit dem vorgelegten und vom gewerbetechnischen Sachverständigen geprüften Austauschplan und der Verhandlungsschrift keine Zweifel bestehen.

 

Aus den genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin der Berufung des Arbeitsinspektorates insoweit Folge zu geben, als die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildende Verhandlungsschrift konkret im Spruch aufzunehmen war. Die Vorlage eines weiteren Austauschplanes durch den Konsenswerber war im Lichte der vorzitierten Judikatur des VwGH zu § 59 Abs. 1 AVG nicht erforderlich.

 

  

 

Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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