Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167090/5/Kei/AE/AK

Linz, 23.07.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des x, xgasse x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2012, Zl. VerkR96-52394-2011/Pm/Pos, zu Recht:

 

 

 

I.            Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt wird. Der Ausspruch betreffend die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe wird aufgehoben.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 50 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde x, Landesstraße Ortsgebiet, x – x Straße, L 1390 bei km 4.085.

Tatzeit: 16.11.2011, 15:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschirft(en) verletzt:

§ 37 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Fahrzeug:

Kennzeichen WB-287DS, PKW, FORD Mondeo

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Straf(en) verhängt:

Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

2.180,00 €                42 Tage                                                          § 37 Abs. 1 i.V.m.                                                                                                             § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG

32 Tage § 37 Abs. 2 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

218,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind  10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.398,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

Dem Berufungswerber (Bw) wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 2012, Zl. VwSen-167090/2/Kei/Eg, das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung eingeräumt. Aus dem daraufhin erfolgten Vorbringen des Bw im Schreiben (E-Mail) vom 22. Oktober 2012 iVm einer telefonischen Auskunft der Justizanstalt Wiener Neustadt vom 6. November 2012 ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass die gegenständliche Berufung fristgerecht erhoben worden ist.

 

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich ersuche um eine niedrigere Strafe da ich zur Zeit arbeitslos bin und die Strafe sicher im PAZ verbüssen muss. Ich habe schon so viele Strafen, dass ich gar nicht mehr alle verbüssen kann. Bitte reduzieren Sie die Höhe der Strafe!

Anbei mein Einkommensnachweis und ich muss noch für 2 Kinder Alimente zahlen!"

 

Da mit dem gegenständlichen Straferkenntnis eine primäre Freiheitsstrafe und eine 2000 € übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2012, Zl. VerkR96-52394-2011/Pm/Pos, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 22. Oktober 2012 Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 1 Abs.3 erster Satz FSG lautet:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 Abs.1 erster Satz FSG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 37 Abs.2 FSG lautet:

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

§ 37 Abs.3 FSG lautet (auszugsweise):

Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

§ 19 Abs.1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19 Abs.2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Es liegt weder ein Milderungsgrund noch ein Erschwerungsgrund vor.  

Durch das gegenständliche Lenken ohne gültige Lenkberechtigung hat der Bw sich selbst und auch allfällige andere Verkehrsteilnehmer sowie Interessen der Verkehrssicherheit an sich gefährdet. Es ist geboten, dass Bewusstsein des Bw im Hinblick darauf, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer gültigen Lenkberechtigung erfolgen darf, zu schärfen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Notstandshilfe in der Höhe von 25,18 Euro täglich, er hat kein Vermögen und er hat Sorgepflichten für zwei Kinder (Alimente).

 

Da im gegenständlichen Zusammenhang die Voraussetzungen für die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe zwischenzeitig nicht mehr vorliegen, war der diesbezügliche Ausspruch aufzuheben.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Bleier

 

 

 

 

 

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