Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523506/2/Bi/Ka

Linz, 12.07.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 17. Juni 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 10. Juni 2013, GZ: 11/269217, wegen Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß §§ 4 Abs.3 und 6 iVm 13 Abs.6 FSG angeordnet, dass sich  der Berufungswerber (Bw) innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung, auf seine Kosten einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker bei einer vom Landeshauptmann ermächtigten Stele zu unterziehen habe. Weiters wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, bei bereits abgelaufener Probezeit auf deren Neubeginn für ein Jahr hingewiesen und angeordnet, dass der Bw sein Führerscheindokument – FS ausgestellt für die Klasse B am 2.8.2011 zu GZ:11/269217 von der BH Braunau/I – innerhalb von 2 Wochen ab Übernahme bzw Hinterlegung des Bescheides vorzulegen habe und die Herstellung eines neuen Führerscheines in die Wege geleitet werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12. Juni 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, da er zum Tatzeitpunkt noch Schüler gewesen sei und sich das Auto noch nicht wirklich leisten habe können, sei meist sein Stiefvater damit gefahren. Die Radarstrafe habe sein Stiefvater in Unkenntnis der Folgen für den Probeführerschein bezahlt und die Zahlung sei  über sein Konto abgewickelt worden. Er selbst sei zum Tatzeitpunkt in x bei seinem Zahnarzt gewesen – dazu legte er eine Bestätigung des Zentrums für Zahnmedizin x vor, wonach er am 18. April 2013 von 16.00 Uhr bis 17.15 Uhr  dort behandelt worden sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem von der Erstinstanz vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 14. Mai 2013, VerkR96-2940-2013, schuldig erkannt wurde, am 18. April 2013, 16.27 Uhr, im Gemeindegebiet Braunau/Inn, L501 bei km 0.350, einem Bereich der außerhalb eines Orts­gebietes liege, mit dem Pkw x die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h über­schritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen sei. 

Diese Strafverfügung wurde laut Rsa-Rückschein nach einem erfolglosen Zustell­versuch am 16. Mai 2013 mit Beginn der Abholfrist am 17. Mai 2013 bei der Zustellbasis 5134 hinterlegt und ist daher am 31. Mai 2013 in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittel dagegen eingebracht wurde. Die Rechtsmittel­belehrung entsprach den Bestimmungen des § 49 VStG.

 

Abgesehen davon, dass die nunmehr vorgelegte Berufung zwar von Herrn x mitunterschrieben ist, der aber damit letztlich inhaltlich nur bestätigt, dass er „die meiste Zeit“ mit dem Auto gefahren sei und die Strafe über das Konto des Bw bezahlt habe, weist die „Zeitbestätigung“ des Zentrums für Zahnmedizin x keinen Namen auf und die Unterschrift ist unleserlich.

    

Der Bw war am 18. April 2013 Inhaber eines Probeführerscheins, ausgestellt am 2.8.2011, dh mit  Probezeit bis 2.8.2013. Damit hatte er die Bestimmungen des § 4 FSG zu beachten.

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß Abs.6 Z2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig fest­gesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von a) mehr als 20 km/h im Orts­gebiet oder b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

Laut Anzeige fuhr der Lenker des Pkw x in Richtung Ranshofen, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h von km 0.01 bis 0.4 der L501 gilt (Verordnung vom 14. Juli 2009, VerkR10-501-5-2009); das Ortgebiet Ranshofen beginnt erst kurz nach km 0.6 der L501 (Verordnung von 14. Juli 2009, VerkR10-501-6-2009).

 

 

Damit liegt km 0.350 der L501 (im DORIS nachvollziehbar) außerhalb des Ortsgebietes, wie auch in der Strafverfügung vorgeworfen, dh hier läge ein schwerer Verstoß im Sinne des § 4 Abs.6 Z2 erst bei einer Geschwindigkeitsüber­schreitung um mehr als 40 km/h vor. In der rechtskräftigen Strafverfügung wird dem Bw „nur“ eine solche um 28 km/h (Radarmesswert 83 minus 5 km/h Toleranz) vorgeworfen, dh von einem schweren Verstoß im Sinne dieser Bestimmung kann keine Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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