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VwSen-104354/10/GU/Mm

Linz, 15.04.1997

VwSen-104354/10/GU/Mm Linz, am 15. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L.S., geb. 22.7.1977, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion .. vom 28. November 1996, Zl. .., wegen Übertretungen der StVO 1960 nach der am 15.4.1997 durchgeführten Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 6.10.1995 um 23.30 Uhr in S. beim Hause E. 19, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen .., 1. nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten zu haben und 2. es unterlassen zu haben, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Wegen Verletzung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 einerseits und des § 4 Abs.5 leg.cit. andererseits, wurden ihm in Anwendung des § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von einerseits 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.b. StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bezüglich Faktum 2 sowie 10 %-ige Verfahrenskostenbeiträge auferlegt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 4.12.1996 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschuldigte hat daraufhin am 23.12.1996 bei der ersten Instanz schriftlich Berufung eingebracht.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, nach Zwischenerhebungen, Gelegenheit geboten, zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sein rechtliches Gehör geltendzumachen, nachdem er mit Schriftsatz vom 28. Februar 1997 erklärt hatte, daß das Poststück am 4.12.1996 lautend auf S. L., hinterlegt worden ist. Es habe für alle Familienmitglieder die logische Annahme gegolten, daß dieses Schreiben sowie auch in der Vergangenheit, immer den Familienvorstand und Vater betreffe. Da sein Vater während der Woche beruflich bedingt nicht zuhause, sondern auswärts wohne, sei ihm der Zustellversuch bis zum Wochenende nicht bekanntgewesen und habe er auch den Brief nicht abholen können. Der frühest mögliche Abholungszeitpunkt sei somit Montag, der 9.12.1996 gewesen. Die Berufung gegen das Straferkenntnis habe er am 23.12.1996 eingebracht. Deshalb sei er der Meinung, daß die Berufung zeitgerecht sei. Diese Stellungnahme hat der Vater des Rechtsmittelwerbers mitunterfertigt.

Das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist völlig aus der Luft gegriffen, geradezu mutwillig und durch Urkundenbeweis eindeutig widerlegt. Laut Empfangsbestätigung des Postamtes H. wurde nämlich die Postsendung am 5.12.1996 vom Beschuldigten persönlich unterfertigt, was sich aus dem Schriftvergleich, aus der Berufung vom 23.12.1996 und der Eingabe vom 28.2.1997 eindeutig ergibt, klar widerlegt. Im übrigen wurde die persönliche Abholung des Straferkenntnisses durch den Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung zugestanden.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der an sie erfolgten Zustellung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist für den Fall, daß eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Nachdem der erste Zustellversuch des Poststückes am 3.12.1996 erfolglos war und auch der weitere nach Ankündung desselben, am 4.12.1996 nicht zum Ziel führte, wurde das Poststück unter Hinterlassung der Anzeige, daß dieses beim Postamt H. abzuholen sei, am Postamt hinterlegt und ab 4.12.1996 zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag begann der Lauf der Rechtsmittelfrist.

Das Straferkenntnis enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

Demnach endete mit Ablauf des 18.12.1996 die zweiwöchige Berufungsfrist. Die am 23.12.1996 eingebrachte Berufung war somit verspätet und durfte auf das Vorbringen in der Berufung inhaltlich nicht eingegangen werden.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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