Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720346/6/SR/WU

Linz, 23.08.2013

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, Staatsangehörige von Tschechien, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Juli 2013, GZ.: Sich40-13206, betreffend die Verhängung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen die Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. August 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

 Entscheidungsgründe

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Juli 2013, GZ Sich40-13206, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 67 Abs. 1, 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (für das Bundesgebiet der Republik Österreich) verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der Bw ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt aus:

 

Sie sind tschechische Staatsbürgerin und meldeten am 05.04.2007 erstmals in Österreich einen Hauptwohnsitz an. Ihre Wohnsitze waren wie folgt:

05.04.2007 - 25.04.2008 X Hauptwohnsitz,

13.08.2008-15.10.2008 X Nebenwohnsitz,

15.10.2007 - 17.10.2012 X Hauptwohnsitz, seit 17.10.2012 haben Sie in X Ihren Hauptwohnsitz.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt stellte Ihnen am 06.10.2008 eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürgerinnen aus. Sie sind im Besitz eines tschechischen Reisepasses mit der Nr. 39893516'; ausgestellt am 22.02.2011, gültig bis 22.02.2021.

 

Sie sind mit X, geb. X, StAng. Türkei, verheiratet und haben eine Tochter X, geb. X in X. X ist ebenfalls tschechische Staatsangehörige und wird zur Zeit von ihrer Großmutter in Tschechien betreut.

 

Am 22.11.2012 gegen 16.45 Uhr reisten Sie mit dem PKW, VW Sharan, KZ: X, über den ehemaligen Grenzübergang Deutsch-Hörschlag von Tschechien nach Österreich. Bei der anschließenden Kontrolle in Freistadt wurde im PKW ein Rucksack mit 1695,6 Gramm Cannabiskraut gefunden und sicherstellt. Weiters konnte in ihrer Brieftasche 0,2 Gramm Crystal (Methamphetamin) sicherstellt werden. Daraufhin wurden Sie von Beamten des Landeskriminalamtes Oberösterreich festgenommen.

 

Seit 24.11.2012 befinden Sie sich in Untersuchungs- und Strafhaft im Gefangenenhaus der Justizanstalt X. Ihre Ehegatte X befindet sich ebenfalls seit 24.11.2012 in Untersuchungs- und Strafhaft im Gefangenenhaus der Justizanstalt X.

 

Bei Ihrem Ehegatten X scheinen im Strafregister der Republik Österreich folgende Verurteilungen auf:

 

"01) LG F.STRAFS.GRAZ 4 HV 40/2002W vom 02.05.2002 RK 18.12.2002 PAR 105/1 106 ABS 1/3 15 99/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 18.12.2002

 

zu LG F.STRAFS.GRAZ 4 HV40/2002W 18.12.2002 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 18.12.2002

LG F.STRAFS.GRAZ 4 HV 40/2002W vom 04.01.2006

 

02) BG SCHAERDING 1 U 123/2006H vom 24.08.2006 RK 28.08.2006 PAR 146 StGB

Geldstrafe von 90 Tags zu je 10,00 EUR (900,00 EUR) im NEF 45 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 17.09.2007

 

 

03) BG SCHAERDING 001 U 82/2011m vom 17.10.2011 RK 17.10.2011 §241e(3) StGB

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

04) LG RIED IM INNKREIS 007 HV9/2013f vom 02.05.2013 RK 02.05.2013 §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 3. Fall, 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG Freiheitsstrafe 3 Jahre"

 

Am 16.01.2013 wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Zahl: 20 Hv 62/12 m Wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 3. Fall, 147 Abs. 2, 148 1. und 2. Fall und 15 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monate, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Das Urteil ist seit 16.01.2013 rechtskräftig.

 

Der Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass Sie am 04.04.2011, 05.04.2011, 06.04.2011, 11.04.2011, 20.04.2011, 22.09.2011 und am 12.01.2012 unter Angabe falscher Daten, nämlich unter Verwendung der Namen Ihrer Eltern X und X, Ihrer Schwester X, Ihres Gatten X, dem Namen X und X sowie Ihres Mädchennamens X, aber auch unter Verwendung Ihres richtigen Namens, der Ausfolgung und Freischaltung von insgesamt 11 Handys verleitet und von weiteren 7 Handys zu verleiten versucht, wodurch dem Mobilfunkbetreiber X ein Gesamtschaden in Höhe von 13.371,38 Euro erwuchs.

 

Am 02.05.2013 wurden Sie vom Landesgericht Ried i.l. unter Zahl 7 Hv 9/13 f wegen des Verbrechens des Suchtgifthandeis nach § 28a Abs. 1, 2., 3. und 5. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4, Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre rechtskräftig verurteilt.

 

Auf Grund dieser Verurteilungen wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Schärding mit Schreiben vom 21.06.2013, zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, gegen Sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zur beabsichtigen Maßnahme Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 25.06.2013 gaben Sie folgende Stellungnahme ab:

"Ich werde am 23.07.2013 aus der Haft entlassen. Ich wohne bei meinen Schwiegereltern X und X in X, Meine Schwiegereltern und ich sind in einem guten Verhältnis. Ich wohne seit 2007 in Österreich und habe durch verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes beigetragen. Am X bin ich von meiner Tochter X entbunden worden und so ist auch die Tochter X in Österreich aufhältig. Die letzten Wochen ist X bei ihrer Großmutter X in X, Tschechien.

Ich habe das Übel einer Freiheitsstrafe das erste Mal verspürt und werde zukünftig ein straffreies Leben führen. Die beabsichtigte Maßnahme würde für mein Familienleben zu unverhältnismässigen Einschränkungen führen und so ersuche ich die Behörde um Abstandnahme von einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Da ich gesund und arbeitsfähig bin, werde ich auch sofort wieder zu arbeiten beginnen."

 

Die belangte Behörde hat folgende Beweiswürdigung vorgenommen:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Beweis wurde insbesondere erhoben durch die Einsichtnahme in die Gerichtsurteile, ZMR- und EKIS-Anfragen sowie Parteienvorbringen.

 

Die belangte Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Ein Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben durch dieses Aufenthaltsverbot liegt vor, da Ihr Ehegatte (derzeit ebenfalls in Strafhaft) und dessen Familie in Österreich lebt. Nach Ihrer Strafhaftentlassung soll auch Ihre Tochter wieder in Österreich leben.

 

Der Engriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass es nicht einmal Ihrer Familie gelungen ist, Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. Vielmehr haben Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten und dessen Bruder den Suchtgifthandel betrieben.

 

Zudem bleibt es den Angehörigen Ihres Ehegattens unbenommen, Sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden. Ihre Tochter lebt jetzt während Ihrer Strafhaft schon in Tschechien und kann Sie diese nach Ihrer Strafhaftentlassung auch nach Tschechien begleiten. Ihr Ehegatte kann nach seiner Strafhaftentlassung (unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren) als begünstigter Drittstaatsangehöriger ebenfalls in Tschechien leben.

 

Da Sie erst seit 13.08.2008 Ihren Wohnsitz in Österreich haben, haben Sie den Großteil Ihres Lebens in Tschechien verbracht und kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatland möglich und zumutbar ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass mit diesem Aufenthaltsverbot - das im Übrigen nur für das Bundesgebiet der Republik Österreich gilt - ohnehin nicht darüber abgesprochen wird in welches Land Sie auszureisen haben bzw. allenfalls abgeschoben werden.

 

All dies rechtfertigt die Annahme, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Die Behörde stellt dazu fest, dass eine Suchtmittelverurteilung einen schwerwiegenden Rechtsbruch darstellt. Durch Ihr persönliches Verhalten haben Sie massiv die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der Volksgesundheit gefährdet. Ihr weiterer Aufenthalt steift somit auch eine tatsächliche, gegenwärtige (der illegale Suchtgifthandel erfolgte von Anfang Juli bis 22.11.2012 und befinden Sie sich seit 22.11.2012 in Untersuchungs- und Strafhaft) und eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

 

Vor allem die Art der Strafbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung muss Ihnen als besonders schwerwiegend angelastet werden. Unabhängig von der Funktion in dieser Vereinigung stellen derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die "organisierte Kriminalität" ist in der Vergangenheit stark angewachsen, weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Gemeinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig ist bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Umtrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Kriminelle Vereinigungen stellen Keimzellen des Verbrechens dar, und denen eminente Gefährdungen in ver­schiedenster Art ausgehen. Derartige Vereinigungen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern stellen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen "Grundfesten" dar.

 

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs: 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

Nach Abwägung Ihrer persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dem Schutz fremden Vermögens musste eine Ermessensentscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.

 

Unter Berücksichtigung der für die Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe ist die festgesetzte Befristung von fünf Jahren als angemessen anzusehen, da die erkennende Behörde annimmt, dass Sie sich nach Ablauf dieses Zeitraums wiederum an österreichische Rechtsordnung halten werden.

 

Die Einräumung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat dient der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Der gewährte einmonatige Durchsetzungsaufschub war daher gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen zu erteilen.

 

im Sinne eines geordneten Fremdenwesens war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2. Gegen diesen am 15. Juli 2013 zugestellten Bescheid erhob die Bw durch ihren Rechtsvertreter innerhalb offener Frist (Poststempel 25. Juli 2013) rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung

 

Die Berufung wurde wie folgt begründet:

 

I. Formelle Rechtswidrigkeit:

 

1. In ihrer Stellungnahme vom 25.6.2013 führt die Berufungswerberin aus, dass sie am 23.7.2013 aus der Haft entlassen wird. Sie wohne bei ihren Schwiegereltern X und X in X. Die Schwiegereltern und sie seien in einem guten Verhältnis. Sie wohne seit 2007 in Osterreich und habe durch verschiedene Beschäftigungsverhältnisse zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes beigetragen. Am X wurde sie von ihrer Tochter X entbunden und ist auch ihre Tochter X in Österreich aufhältig. Die letzten Wochen ist X bei ihrer Großmutter X in X, Tschechien, aufhältig gewesen.

Weiters führte sie aus, dass sie das Übel der Freiheitsstrafe das erste Mal verspürte und werde sie zukünftig ein straffreies Leben führen. Die beabsichtigte Maßnahme würde ihr Familienleben zu unverhältnismäßigen Einschränkungen führen und so ersucht sie die Behörde um Abstandnahme von einer Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

 

Weiters führte sie aus, dass sie gesund und arbeitsfähig sei und werde sie auch sofort wieder zu arbeiten beginnen.

 

Wenn die Behörde erster Instanz nun ausführt in den Sachverhaltsfeststellungen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin während der Strafhaft in Tschechien lebte und diese nach ihrer Strafentlassung nach Tschechien begleiten könne, so geht die erste Instanz von unrichtigen Feststellungen aus. Die Beschwerdeführerin hat dezidiert ausgeführt, dass die Tochter in Österreich aufhältig ist. Lediglich die letzten Wochen war die Tochter X bei ihrer Großmutter X.

 

Damit sind die Feststellung der Behörde erster Instanz jedenfalls als aktenwidrig zu erachten und ist der Sachverhalt - nicht wie von der Behörde angeführt - nicht widerspruchsfrei.

 

II. Materielle Rechtswidrigkeit:

 

1. Die Behörde erster Instanz führt zu Recht aus, dass die Berufungswerberin gemäß § 2 Abs. 40 FPG EWR-Bürgerin sei, weil sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sei. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatenangehörige zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwertige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach Ansicht der BH Schärding liegt eine derartige Gefährdung vor, wobei die Gründe dafür in diesem Bescheid dargelegt seien.

 

Die BH Schärding führt aus, dass eine Suchtmittelverurteilung einen schwerwiegenden Rechtsbruch darstellt. Durch das persönliche Verhalten habe die Berufungswerberin massiv die Grundinteressen der Gesellschaft und Schutz der Volksgesundheit gefährdet. Der weitere Aufenthalt stellt somit auch eine tatsächliche, gegenwärtige und eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Vor allem die Art der Strafbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wird der Berufungswerberin als besonders schwerwiegend angelastet. Unabhängig von der Funktion in dieser Vereinigung stellen derartige Handlungen gravierende Vergehen wider die Gemeinschaft bzw. den österreichischen Staat dar. Die organisierte Kriminalität sei in der Vergangenheit stark angewachsen (sie!), weshalb schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens bzw. der in diesem Gemeinwesen lebenden Personen ein rigoroses Vorgehen nötig sei bzw. alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden müssen, um derartigen Untrieben in geeigneter Weise entgegenzusteuern. Kriminelle Vereinigungen stellen Keimzellen des Verbrechens dar von denen eminente Gefährdungen in verschiedenster Art ausgehen. Derartige Vereinigungen gefährden nicht nur Leben, Gesundheit bzw. Vermögen und Freiheit des Einzelnen, sondern stellen auch eine eminente Gefährdung des Staatswesens in seinen Grundfesten dar.

 

Im Ergebnis kommt die BH Schärding zur Begründung, dass aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität den privaten und familiären Interessen der Berufungswerberin keinesfalls der Vorrang eingeräumt werden könne. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei nach Ansicht der Behörde, um die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

 

Dabei übersieht die BH Schärding, dass die Berufungswerberin bei der Strafbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung - wie im Urteil des LG Ried i. I. auch festgestellt -lediglich eine untergeordnete Rolle zugekommen ist. Es spielt sehr wohl eine Rolle, ob je­mand federführend an einer kriminellen Organisation bzw. an der kriminellen Begehung einer Tat beteiligt ist oder aber lediglich - so wie die Berufungswerberin - eine untergeordnete Rolle spielte.

 

Dies führte auch dazu, dass die Berufungswerberin am 2.5.2013 vom LG Ried i.I. unter Zahl 7 Hv 9/13 f wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 24 Mo­naten, davon 16 Monate bedingt verurteilt wurde.

 

Die BH Schärding führt zu Recht aus, dass ein Eingriff in das Privat- u. Familienleben der Berufungswerberin durch dieses Aufenthaltsverbot vorliegt, da der Ehegatte und dessen Familie in Österreich leben. Tatsache ist jedoch, dass das persönliche Interesse der Berufungswerberin und die Auswirkungen der getroffenen Maßnahme auf die Lebenssituation der Berufungswerberin in keiner Weise gewürdigt wurden. Es erfolgt auch keine entsprechende Abwägung der gegenläufigen Interessen, nämlich jene des Öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der Auswirkung der getroffenen Maßnahme auf die Lebenssituation. Alleine aus diesem Grund liegt eine materielle Rechtswidrigkeit vor.

 

Die Behörde hat in objektiver Weise Entscheidungen zu treffen. Alleine die im angefochtenen Bescheid gewählte Diktion lässt den Schluss zu, dass die Regeln der Objektivität nicht eingehalten wurden. Dies ergibt sich aus nachstehenden Passagen: „Der Eingriff in ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass es nicht einmal ihrer Familie gelungen ist, sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. Vielmehr haben sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Bruder den Suchtgifthandel betrieben". Dabei übersieht die BH Schärding völlig, dass auch das Landesgericht Ried i.I. von einer günstigen Zukunftsprognose ausgeht, zumal der Berufungswerberin unter Betrachtung der Gesamtumstände von der über sie verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten 16 Monate bedingt nachgesehen wurden.

 

Weiters hat die Berufungswerberin unmissverständlich klargestellt, dass ihr der gegenständliche Vorfall (strafrechtliche Verurteilung) leid tut und sie das Übel der Freiheitsstrafe das erste Mal verspürte und daraus auch gelernt hat. Weiters hat sie kundgetan, dass sie unverzüglich einer geregelten Arbeit nachgehen werde.

 

Summa summarum und unter Betrachtung der Gesamtumstände ist das über die Berufungswerberin verhängte befristete Aufenthaltsverbot in der Höhe von 5 Jahren zum einen nicht angemessen und zum anderen unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere auch unter Hinweis auf die Bestimmungen der EMRK jedenfalls rechtswidrig.

Eine Rechtswidrigkeit ist auch darin zu ersehen, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellung der Interessensabwägung zwischen den Interessen des Ehegatten der Berufungswerberin und den in Artikel 8 Abs. 2 MRK genannten Interessen des Staates trifft.

 

Abschließend wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für 21. August 2013 eine mündliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien geladen. Die belangte Behörde ist entschuldigt ferngeblieben. Die Bw ist ohne Rechtsvertreter erschienen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Bis zu ihrem 22. Lebensjahr lebte die Bw in Tschechien. Nach dem Abbruch einer „Sozialschule“ im zwanzigsten Lebensjahr arbeitete die Bw in einer Fabrik, als Kellnerin in einem Casino und als Verkäuferin in einem Lebensmittelmarkt.

 

Seit dem 6. Oktober 2008 verfügt die Bw über eine Anmeldebescheinigung und ist durchgehend in Österreich aufhältig.

 

Die Bw ist mit dem türkischen Staatsangehörigen X verheiratet und hat mit ihm eine gemeinsame Tochter (geboren am X). Der Ehegatte der Bw verbüßt derzeit eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens nach dem SMG. Voraussichtliches Haftende 2015.

 

Abgesehen von einem einjährigen Arbeitsverhältnis bei X in Freistadt (2008) war die Bw nicht nennenswert beschäftigt (4 Monate Saisonarbeit in Tirol). Überwiegend war die Bw nicht selbsterhaltungsfähig. Die Bw ist gesund und arbeitsfähig.

 

Der Aufenthalt bei den Schwiegereltern ist und war emotional belastet. Das Zusammenleben vor der Verhaftung beschrieb die Bw als die „Hölle“. Das Verhältnis ist nach wie vor angespannt. Mangels eines Kindergartenplatzes wurde die Aufsicht über die Tochter teilweise von der Bw, deren Mutter in Tschechien und den Schwiegereltern der Bw wahrgenommen. Eine verstärkte Inanspruchnahme der Schwiegereltern war von der Bw nicht gewünscht. Derzeit würden diese für ca. zwei Tage im Monat zu Verfügung stehen.

 

Zuletzt hat sich die Mutter der Bw verstärkt um die Enkeltochter gekümmert. Im Falle einer Rückkehr könnte die Bw wieder bei ihrer Mutter wohnen. Die Bw findet die dortigen Wohnverhältnisse als zu beengt, kann sich ein Leben in Tschechien nicht mehr vorstellen, da ihr Wunschland Österreich ist.

 

Die unter Punkt 1. wiedergegebenen beiden Verurteilungen hat die Bw nicht bestritten, dem Grunde nach aber jede Schuld von sich gewiesen. Die alleinige Schuld hätten ihr Ehegatte und ihr Vater. Von sich aus wäre sie nie straffällig geworden. Bis unmittelbar vor Ende der mündlichen Verhandlung ist keinerlei Reue oder Einsichtigkeit erkennbar. Erst in der Schlussäußerung bringt die Bw vor, die Taten zu bereuen, versucht aber gleichzeitig wieder das eigene Verschulden als äußerst gering darzustellen.

 

Konfrontiert mit dem menschlichen Leid und den gesundheitlichen Folgen, die besonders durch den Konsum der eingeführten 1.000 Gramm Methamphetamin („Crystal-Meth“) herbeigeführt wurden, zieht sich die Bw darauf zurück, dass sie keine Suchtmittel verkauft sondern diese nur „in geringen Mengen“ eingeführt habe.

 

3.3. Die beiden dem Verfahren zugrunde liegenden Urteile sind in Rechtskraft erwachsen. Schuldeinsichtigkeit ist über weite Strecken nicht gegeben. Das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs versucht die Bw damit zu rechtfertigen, dass ihr einerseits ihr Vater davon erzählt habe, dass ein Bekannter von ihm in Tschechien so leicht zu Bargeld gekommen sei und andererseits dass sie Einnahmen benötigte, um ihren krebskranken Vater unterstützen zu können. Nach Vorhaltungen der Widersprüchlichkeiten zieht sich die Bw immer wieder darauf zurück, dass sie nie vorgehabt habe, Verbrechen zu begehen und die Ideen von Dritten (Vater, Gatte) gekommen wären. Sie habe sich immer lange geweigert daran mitzuwirken, aber schlussendlich überreden lassen, da Geld für das Leben benötigt worden sei. Nicht glaubwürdig ist die Einsichtigkeit erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt scheint die Bw geahnt zu haben, dass es zu keiner Aufhebung des Aufenthaltsverbotes kommen wird. Erkennbar ist jedoch deutlich, dass die Straftaten zur Verbesserung der eigenen Lebensqualität (neue Wohnung) ohne Rücksicht auf die Gesundheit und das Eigentum Dritter begangen wurden.

 

Entgegen den Äußerungen im Verfahren vor der belangten Behörde und im Rechtsmittel besteht kein gutes Verhältnis der Bw zu den Schwiegereltern („es war die Hölle“; Zusammenleben teilweise unerträglich), auch war die Beziehung zum Ehegatten von zahlreichen Streitigkeiten geprägt und über lange Strecken spannungsgeladen. Dies führte sogar zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, der Aufgabe dieser und einem mehrmonatigen Aufenthalt bei der Schwester.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

4.1.2. Bei der Bw handelt es sich um eine tschechische Staatsangehörige, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machte, indem sie sich in Österreich niederließ, also um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises.

 

4.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten der Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.

 

Nachdem die Bw seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen. Eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 64 FPG liegt nicht vor.

 

4.2.2. Zunächst ist das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik näher auszulegen.

 

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten der Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, das darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das StGB und das SMG zu verhindern.

 

Wie unter Punkt 1. dargestellt, hat die Bw im Zeitraum von Anfang Juli bis 22. November 2011 mit zwei weiteren Tätern (u.a. des Ehegatten) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung Suchtgifte in einer das 25-fache der Grenzmenge überschreitenden Menge von Tschechien aus und nach Österreich eingeführt und dieses Suchtgift im Raume Oberösterreich und Deutschland durch Verkäufe an Dritte überlassen. Die Bw hat somit das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 2. 3. und 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG begangen.

 

Weiters hat die Bw im Zeitraum April 2011 bis Jänner 2012 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen sowie schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 3. Fall und Abs. 2, 148 1. und 2. Fall, 15 StGB begangen.

 

Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Besonders aussagekräftig sind daher die einzelnen Strafzumessungsbegründungen. Diese lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Bw zu.

 

Neben den Eigentumsdelikten sind besonders die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz herauszugreifen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl. VwGH vom 4.10.2006, 2006/18/0306; VwGH vom 27.6.2006, 206/18/0092).

 

Aus dem Vorlageakt, der Berufung und der Verantwortung in der mündlichen Verhandlung lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter der Bw ziehen. Diese Beurteilung und die Gefährlichkeitsprognose konnte die Bw durch ihr Vorbringen nicht entkräften.

 

Die strafbaren Handlungen der Bw zeigen die kriminelle Energie der Bw auf und lassen auch deutlich die massive Steigerung erkennen.

 

Auch wenn die Bw wiederholt behauptet, alles nicht gewollt zu haben und andere an den Taten schuld seien, ist deutlich erkennbar, dass die Bw durch die gewerbsmäßigen Verbrechen den Lebensunterhalt sichern und beispielsweise den Umzug in eine eigene Wohnung erreichen wollte. Dazu war ihr jedes Mittel recht. Das Leid anderer Personen interessierte sie dabei nicht.

 

In der Berufungsschrift verschweigt die Bw tunlichst die Verurteilung im Jänner 2013 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges. Die zugrunde liegenden Taten hat die Bw nämlich alleine begangen. Da das Gericht in der Begründung des Urteiles vom Mai 2013 bei der Strafbemessung auf eine untergeordnete Beteiligung hingewiesen hat, vermeint die Bw, ausschließlich darauf gestützt, ihre Person in einem besseren Licht erscheinen lassen zu können. Die Bw übersieht aber dabei, dass das erkennende Gericht damit nur die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe begründet, jedoch den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus spezial- und generalpräventiven Gründen für unbedingt erforderlich angesehen hat. In diesem Zusammenhang wurde auch die vorzeitig bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe abgelehnt.

 

Wie sich auch aus der Verantwortung der Bw in der mündlichen Verhandlung ergibt, leistete die Bw bei den Verbrechen nach dem SMG einen wesentlichen Beitrag, da die Reisebewegungen einer Familie mit Kind deutlich unauffälliger waren.

 

Bedeutsam sind in beiden Fällen, die zur Verurteilung gelangten, die langen Tatzeiten.

 

Aus dem Verhalten der Bw ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für sie keinen hohen Stellenwert einnimmt, da sie über einen langen Zeitraum schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz und das Strafgesetzbuch begangen hat.

 

Betrachtet man den Zeitraum ab dem sich die Bw rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, so ist erkennbar, dass sie sich über einen langen Zeitabschnitt nicht rechtskonform verhalten und in wiederholten Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift transportiert sowie Betrugshandlungen gesetzt hat.

 

Trotz der Verurteilungen und der Haftstrafe liegt mangelnde Einsichtigkeit vor. Die Bw hat sich war über das Haftübel und der sie dadurch treffenden Nachteile beklagt, sich aber nicht einmal ansatzweise mit den Leiden der Suchtmittelkonsumenten auseinander gesetzt. Wie bereits oben dargestellt hat sie sich darauf zurückgezogen, „direkt“ kein Suchtgift verkauft zu haben. Ausschließlich entscheidend für sie sei gewesen, Geld zu erlangen um sich den Unterhalt und eine eigene Wohnung leisten zu können. Im Mittelpunkt stand und steht für die Bw nur ihre eigene für sie unerträgliche Situation (z.B.: Zusammenleben mit den Schwiegereltern, kein Geld).

 

Mit ihren Ausführungen versucht die Bw augenscheinlich von ihrer tatsächlich bestehenden kriminellen Energie abzulenken und ihr Verschulden und ihre Tatbeiträge als untergeordnet darzustellen.

 

Aus dem gravierenden Fehlverhalten der Bw, das über einen langen Zeitraum zu beobachten war und eine ständige Steigerung erfahren hat, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittel- und Eigentumskriminalität (vgl.  VwGH vom 2. April 2009, 2009/18/0032, mwN; VwGH vom 11. Mai 2009, 2009/18/0134). Ein weiterer Aufenthalt der Bw im Bundesgebiet würde eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen.

 

Im Hinblick darauf, dass die Bw monatelang wiederholte Verstöße gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz gesetzt und sich die kriminelle Energie stetig gesteigert hat, zuletzt im Zuge eines Suchtmitteltransportes auf frischer Tat festgenommen worden ist, stellt ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der Gesetzesbegriff "gegenwärtig" muss seiner Bedeutung nach im vorliegenden Fall naturgemäß vor allem auf den Zeitraum nach ihrer Entlassung erstreckt werden.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das "Wohlverhalten während der Haft" bei der Prognoseerstellung grundsätzlich nicht einzubeziehen.

 

Mit ihrem allgemein gehaltenen und teilweise aktenwidrigen Vorbringen ist es der Bw aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.

 

Die Tathandlungen und die nachfolgende Verantwortung in der mündlichen Verhandlung lassen eindeutige Rückschlüsse auf ihren besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass sie nicht geneigt ist, die Rechtsordnung ihres Gastlandes zu respektieren. Die kriminelle Energie hat sich ständig gesteigert, und die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig.

 

Ein geradezu klassisches Beispiel für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bildet fraglos der Suchtgifthandel. Dies hat nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. "Die Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes  Interesse Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1" (nunmehr § 67 Abs. 1) "FPG anzusehen" (VwGH vom 12. Oktober 2010, 2010/21/0335).

 

Dies gilt wohl nicht so sehr für den Drogen-Eigenkonsum, sondern insbesondere für den Handel mit Suchtgiften.

 

Bedeutsam ist im vorliegen Fall auch, dass sich die Umstände, die die Bw zu den kriminellen Handlungen veranlasst haben, nicht geändert haben und die Rahmenbedingungen für sie noch schlechter geworden sind.

 

Es muss auch weiterhin von einem akuten, nachhaltigen und besonders hohen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild der Bw keinesfalls den Schluss zu, dass sie nunmehr als geläutert anzusehen ist.

 

Im in Rede stehenden Fall ist besonders auf das Privat- und Familienleben der Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Zur Aufenthaltsdauer der Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese ca. sechs Jahre beträgt. Der Aufenthalt der Bw ist durchgehend rechtmäßig.

 

4.4.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Den Angaben der Bw zufolge lebte sie seit ihrer Einreise in Österreich – abgesehen von den Haftzeiten – vorerst alleine, ca. ein halbes Jahr bei der Schwester, teilweise alleine mit ihrem Ehegatten und den überwiegenden Teil bei den Schwiegereltern.

 

Der Ehegatte hat noch eine längere Haftstrafe zu verbüßen. Abgesehen von der Wohnmöglichkeit bei den Schwiegereltern hat die Bw schon auf Grund der finanziellen Engpässe keine Wahlmöglichkeit sich eine andere Wohnung zu suchen. Das Verhältnis zu diesen ist aber nachhaltig gestört.

 

Der Besuch des Ehegatten ist unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen auch von Tschechien aus möglich. Die Kontaktaufnahme der Tochter mit dem Vater wird dadurch nicht wesentlich beschränkt und entspricht dem derzeitigen Umfang.

 

4.4.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine "Ausweisung" gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist die Bw seit ca. sechs Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten der Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert.

 

Die Bw ist nur nach ihrer erstmaligen Einreise einer einjährigen Beschäftigung nachgegangen. Abgesehen von einer kurzfristigen Saisonarbeit nahm sie nur punktuell am Erwerbsleben teil. Eine berufliche Integration ist daher nicht gegeben.

 

4.4.5. Merkmale für eine weitere soziale Integration der Bw in Österreich sind im Verfahren kaum hervorgekommen. Trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte die Bw keine vorbringen.

 

Sie vermag auch keine entsprechende Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration der Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihr begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen die Bw Suchtmittel in großem Stil in Österreich einführte und zusätzlich das Vermögen Dritter beeinträchtigte.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration der Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

4.4.6. Festzustellen ist weiters, dass die heute knapp 28-jährige Bw den überwiegenden Teil ihres Lebens, nämlich 22 Jahre, in dem von ihr bezeichneten Staat verbracht hat.

 

4.4.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.4.8. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.4.1. bis 4.4.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens der Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370).

 

Bei den konkret von der Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement die vorliegenden Verbrechen teilweise zu planen und an der Ausführung mitzuwirken.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist besonders hoch anzusiedeln. Im Fall der Suchtgiftkriminalität ging es nicht um den Eigenbedarf.

 

Zwar ist der Bw durch ihre Aufenthaltsdauer im Inland von sechs Jahren ein untergeordnetes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die vorhandene, schwach ausgeprägte soziale Integration ist jedoch schon dadurch zu relativieren, als die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit seit 2009 nicht mehr nennenswert ist. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten der Bw ist jedoch vor allem, dass sie durch die von ihr mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland der Bw, in welchem sie den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und die gesamte Schulausbildung genossen hat, keineswegs unzumutbar.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen der Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und die Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens berufen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Bw gerechtfertigt ist.

 

4.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

4.5.2. In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns der Bw geht das erkennenden Mitglied davon aus, dass der von der belangten Behörde vorgesehene Zeitraum von 5 Jahren als ausreichend anzusehen ist, um die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten der Bw zu schützen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose, betreffend das von der Bw ausgehende Gefährdungspotential, erstellt werden könnte.

 

4.6. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

Die belangte Behörde hat zu Recht den gesetzlich vorgesehenen Durchsetzungsaufschub von einem Monat vorgesehen.

 

4.7. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da die Bw der deutschen Sprache mächtig ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 14. November 2013, Zl.: 2013/21/0192-3

 

 

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