Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101700/5/Fra/Ka

Linz, 21.03.1994

VwSen-101700/5/Fra/Ka Linz, am 21. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Dezember 1993, Zl.VerkR-96/7207/1993-K, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder zum Verfahren erster Instanz noch zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1993, VerkR-96/7207/1993-K, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3.) § 4 Abs.5 StVO 1960 Strafen verhängt, weil er am 23.

Jänner 1993 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr, in L vor dem Haus L, den PKW Kennzeichen:

1.) so weit rechts bzw links gelenkt hat, daß dadurch Sachschaden verursacht wurde, 2.) in der Folge habe er es unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er die Unfallstelle verließ, 3.) außerdem habe er es unterlassen, diesen Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig beim O.ö.

Verwaltungssenat eingebrachte Berufung. Diese Berufung wurde an die Erstbehörde zur allfälligen Berufungsvorentscheidung übermittelt. Die belangte Behörde sah sich jedoch zu einer derartigen Entscheidung nicht veranlaßt und legte den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet daher, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

Weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entbehrlich (§ 51e Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, die in Rede stehenden Übertretungen am 23. Jänner 1993 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr begangen zu haben. Die Erstbehörde setzt daher den Beginn des Tatzeitraumes am 23. Jänner 1993 um 20.00 Uhr an. Dies ist aktenwidrig. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens L vom 10. März 1993, GZ.P6051/937 Ha, hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen am 23. Jänner 1993 in der Zeit von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr begangen.

Es liegt inhaltliche Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a VStG vor, wenn die Tatzeit im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses irrtümlich falsch angeführt ist, auch wenn die Begründung des Bescheides auf die richtige Zeit abstellt (vgl ua VwGH verstärkter Senat 27.6.1984, Slg.11.478 H uva). Abgesehen davon, daß die Begründung des Straferkenntnisses auf die Tatzeit überhaupt nicht eingeht, ist festzustellen, daß zwischen Ende des Tatzeitraumes laut vorhin zitierter Anzeige und Beginn des Tatzeitraumes laut angefochtenem Straferkenntnis 17 Stunden liegen. Eine Richtigstellung durch den unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zulässig, zumal keine während der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung in bezug auf die Tatzeit ergangen ist. Es liegen somit aufgrund des Eintrittes der Verfolgungsverjährung Umstände vor, welche die weitere Verfolgung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen ausschließen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß auf die vom Berufungswerber vorgebrachten Gründe einzugehen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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