Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167730/13/Zo/AK VwSen-523435/13/Zo/AK

Linz, 17.06.2013

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch Mag. x, xgasse x/Areal x/Top x, x x vom 05.04.2013 gegen

1.    das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 15.03.2013, Zl. VerkR96-381-2013, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960 (VwSen-167730) sowie

2.    gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 11.3.2013, Zl. VerkR21-13-2013, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen (VwSen-523435),

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.05.2013 zu Recht erkannt:

 

1.    Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 15.03.2013, Zl. VerkR96-381-2013, wird abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort für die Punkte 2 und 3 wie folgt konkretisiert wird: x, Lx, Kreuzung beim Haus xstraße x;

2.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 500 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe);

  1. Die Berufung gegen den Bescheid vom 11.03.2013, Zl. VerkR21-13-2013, wird abgewiesen und der Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

Zu II.: §§ 64 ff VStG;

Zu III.: §§ 66 Abs.4, 67a Z1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er

1.1. sich am 05.01.2013 um 18.45 Uhr in x, xstraße x, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich kurz zuvor – und zwar um 18.28 Uhr – beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x auf der xstraße Lx in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, da er Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe;

1.2. am 05.01.2013 um ca. 18.28 Uhr, als an einem Verkehrsunfall in x, xstraße Lx, beteiligter Lenker eines Fahrzeuges ein Verkehrszeichen und somit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen;

1.3. am 05.01.2013 um ca. 18.28 Uhr in x, xstraße Lx, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung dadurch nicht mitgewirkt habe, weil er nach dem Unfall Alkohol konsumiert habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch

zu 1. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt wurde;

zu 2. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.d StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde;

zu 3. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 250 Euro verpflichtet.

 

2. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 11.03.2013, Zl. VerkR21-13-2013, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 12.01.2013, entzogen. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems oder bei der Polizeiinspektion Kremsmünster abzuliefern. Er wurde zur Absolvierung einer begleitenden Maßnahme in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hiezu ermächtigten Einrichtung verpflichtet und aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Entziehung nicht vor Befolgung dieser begleitenden Maßnahmen endet.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass die Erstbehörde von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Richtig sei, dass er am 05.01.2013 um ca. 18.28 Uhr an der genannten Unfallstelle einen Verkehrsunfall hatte. Er habe wegen eines unbekannten Tieres auf der Fahrbahn sein Fahrzeug verrissen, weshalb es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei. Nach dem Absichern der Unfallstelle sei er nach Hause gefahren, um sich dort frisch zu machen und vom Unfallschock zu erholen. Dort habe er auch reflexiv Alkohol zu sich genommen. Aus dem Vorbringen der Erstbehörde ergebe sich weder ein eindeutiger Beweis einer Alkoholisierung geschweige denn einer überdurchschnittlich hohen Alkoholisierung. Dies stütze die Erstbehörde lediglich auf Vermutungen. Es sei auch nicht dargelegt worden, aufgrund welcher Merkmale von einer vermuteten Alkoholisierung ausgegangen worden sei.

 

Man könne dem Berufungswerber nicht strafrechtlich vorwerfen, dass er nach dem Verkehrsunfall zuerst nach Hause gegangen sei um sich frisch zu machen und vom Verkehrsschock zu erholen bzw. sich zu sammeln. Danach hätte er die entsprechenden vom Gesetz vorgeschriebenen unverzüglichen Meldungen vorgenommen. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und dem Eintreffen der Organe der Straßenaufsicht bei ihm zu Hause sei so wenig Zeit vergangen, dass er die Unfallmeldung jedenfalls noch rechtzeitig hätte machen können. Nach der Rechtssprechung liege ein nicht mehr unverzügliches Handeln dann vor, wenn zwischen der Tat und dem Eintritt der Gefahr mehr als 4 Stunden verstrichen seien.

 

Entsprechend der Richtlinien für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht sei ein verdachtsloser Alkomattest an Personen, die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen nur dann möglich, wenn sich ein Alkomat an Ort und Stelle befinde. Im gegenständlichen Fall habe sich der Alkomat aber nicht an seiner Wohnungstür befunden und er sei auch nicht aufgefordert worden, zur nächsten Dienststelle zur Durchführung eines Alkotestes mitzukommen. Seine Handlungen seien daher strafrechtlich nicht verboten.

 

Bei diesem Sachverhalt sei die Führerscheinentzugsdauer von 12 Monaten nicht nur überzogen sondern objektiv willkürlich. Es handle sich um eine denk- unmögliche Gesetzesanwendung. Daran würden auch die Zeugenaussagen nichts ändern, weil bis zur Vorsprache der Exekutivorgane an seiner Wohnadresse kein medizinischer Befund betreffend eine allfällige Alkoholisierung eingeholt worden sei. Auch die Polizeibeamten hätten diesbezüglich keine ärztliche Untersuchung veranlasst.

 

Letztlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Berufungswerber sein Hausrecht in Anspruch genommen habe und gar nicht verpflichtet gewesen wäre, den Polizeibeamten Einlass in seine Wohnung zu gewähren.

 

Er bekenne sich lediglich schuldig, nach dem Unfall nicht unverzüglich die nächste Polizeistation informiert zu haben und nach dem Unfall an seiner Wohnadresse abseits von Straßenverkehr Alkohol konsumiert zu haben. Als mildernd sei hingegen die Schadenswiedergutmachung (Bezahlung von 317 Euro an die Straßenmeisterei) zu berücksichtigen.

 

4. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.05.2013. An dieser waren eine Vertreterin der Erstinstanz anwesend und es wurden die Zeugen Insp. x und GI x sowie x und x zum Sachverhalt befragt. Der Berufungswerber selbst sowie sein Vertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen. Sein Vertreter hat am 24.05.2013 um 10.11 Uhr per Telefax die Verlegung der Verhandlung aufgrund einer erlittenen Verletzung beantragt.

 

 

 

 

5.1. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Entsprechend dem am Freitag den 24.05.2013 um 10.11 Uhr gesendeten E-Mail hatte sich der Vertreter des Berufungswerbers am Montag, dem 20.05.2013, bei einer Wanderung eine Verletzung am Meniskus des linken Knies zugezogen (Diagnose: vordere Kreuzbandruptur, Stretchläsion und Teilrupturzeichen im Bereich des medialen Kollateralbandkomplexes. Gelenkserguss. Kleine Bakerzyste. Knorpelusur retopatellar.). Er sei daher jedenfalls körperlich verhindert, die Vertretung des Berufungswerbers am 27.05.2013 zu übernehmen und aufgrund der kurzen Zeit und seines Spitalaufenthaltes sei es ihm auch nicht gelungen, eine Vertretung zu organisieren. Ärztliche Bescheinigungen wurden postalisch angekündigt, sind jedoch bis zum heutigen Tag nicht beim UVS eingelangt.

 

Gemäß § 51f Abs.2 VStG ist die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) durchzuführen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Die in § 19 Abs.3 AVG angeführten Verhinderungsgründe (Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse) rechtfertigen das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des § 51f Abs.2 VStG gesprochen werden. Ein derartiger Hinderungsgrund muss jedoch nicht nur behauptet sondern auch glaubhaft gemacht werden. Es ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Behörde, einen derart geltend gemachten Rechtfertigungsgrund von Amts wegen zu erforschen, allerdings muss die verhinderte Person, welche ja als einzige über Nachweise betreffend den Hinderungsgrund verfügt, diese dem UVS so rechtzeitig vorlegen, dass sie vom UVS noch überprüft und die notwendigen Dispositionen rechtzeitig getroffen werden können. Im konkreten Fall hat sich der Vertreter des Berufungswerbers nach seinen (bisher nicht belegten) Angaben am 20.05.2013 verletzt, den Vertagungsantrag jedoch erst am 24.05.2013 gestellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vertagungsantrag nicht bereits am Dienstag, dem 21.05.2013, gestellt wurde. Weiters wurde trotz Ankündigung bis zum heutigen Tag die entsprechende ärztliche Bescheinigung nicht nachgereicht und aus den behaupteten Verletzungen ist auch nicht zwingend abzuleiten, dass der Vertreter des Berufungswerbers am Montag, dem 27.05.2013, (also 1 Woche nach der Verletzung) nicht reisefähig und daher nicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen.

 

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber selbst nicht verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen. Er konnte aufgrund des kurzfristig gestellten Vertagungsantrages mangels entsprechender Antwort des UVS auch nicht davon ausgehen, dass seinem Vertagungsantrag jedenfalls Rechnung getragen würde. Der Berufungswerber selbst hätte daher jedenfalls an der Verhandlung teilnehmen und dort seine rechtlichen Interessen wahrnehmen können. Es wäre ihm auch freigestanden, einen anderen Vertreter zu bevollmächtigen und mit diesem zur Verhandlung zu erscheinen. Dazu ist anzuführen, dass die im Akt befindliche Vollmacht den Vertreter nicht bevollmächtigt, eine Subvollmacht zu erteilen. Eine derartige Substitutionsvollmacht müsste vom Vertretenen ausdrücklich eingeräumt werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 RZ 20). Es wäre also – entgegen dem Vorbringen im Vertagungsantrag – nicht Aufgabe des Vertreters gewesen, eine Vertretung für seine Person zu beschaffen sondern er hätte den Berufungswerber über seine Verhinderung informieren müssen und der Berufungswerber selbst hätte allenfalls eine andere Person mit seiner Vertretung betrauen können.

 

Dem Vertagungsantrag war daher nicht stattzugeben und die Berufungsverhandlung zum vorgesehenen Termin am 27.05.2013 durchzuführen. Zusätzlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber den entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Lenken des PKW, Beteiligung an einem Verkehrsunfall, Entfernen von der Unfallstelle und Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall, keine Meldung des Verkehrsunfalles beim Straßenerhalter bis zum Eintreffen der Exekutive sowie Verweigerung des Alkotests) nicht bestritten hat. Auch vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die Verhandlung zu verschieben. Sie wurde vom Vertreter des Berufungswerbers auch nur „gegebenenfalls“ beantragt. Dieser Antrag wurde so verstanden, dass eine Verhandlung nur für den Fall beantragt ist, dass der in der Berufung eingeräumte Sachverhalt nicht der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Es wurde aber ohnedies nur auf Basis jenes Sachverhaltes entschieden, welcher sich auch aus dem Berufungsvorbringen ergibt.

 

5.2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 05.01.2013 um ca. 18.28 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der Lx, aus Richtung x kommend in x. Bei der Kreuzung auf Höhe Hausnr. x geriet er auf die linke Fahrbahn und fuhr über eine Verkehrsinsel. Dabei wurde der PKW sowie ein Verkehrszeichen beschädigt. Das Fahrzeug kam auf der Verkehrsinsel zum Stillstand. Aus welchem Grund der Berufungswerber von der Fahrbahn abgekommen ist, ist nicht bekannt, im Zweifel wird davon ausgegangen, dass er entsprechend seinen Angaben einem unbekannten Tier ausweichen wollte. An der Unfallstelle trafen zunächst die Zeugen x und x ein, in weiterer Folge kamen auch weitere Personen zur Unfallstelle. Diese halfen dem Berufungswerber dabei, das Fahrzeug von der Verkehrsinsel herunterzubringen, woraufhin es in der Nähe abgestellt wurde. Die Zeugen x und x hatten beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome festgestellt.

 

Der Berufungswerber verließ die Unfallstelle und ging zu seiner Wohnung im Haus Nr. x. Nach dem Eintreffen der Polizeibeamten in seiner Wohnung gab der Berufungswerber diesen gegenüber an, dass er gerade ein Bier getrunken habe. Auch die Polizeibeamten hatten beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch, Schwanken beim Stehen und Probleme beim Reden) festgestellt. Beim Eintreffen der Polizeibeamten hatte sich der Berufungswerber gerade geduscht.

 

Der Berufungswerber wurde von den Polizeibeamten zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, wobei sich der Alkomat in dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Funkwagen befand. Der Berufungswerber, welcher zum Zeitpunkt der Aufforderung lediglich mit einem Handtuch bekleidet war, bekleidete sich daraufhin teilweise, weigerte sich aber in weiterer Folge, zu dem im Funkwagen in der Nähe befindlichen Alkomat mitzukommen und einen Alkotest durchzuführen.

 

5.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Unfallanzeige der PI Kremsmünster, den eigenen Angaben des Berufungswerbers im Zuge des Verfahrens sowie den Angaben der Zeugen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung. Er wurde hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente vom Berufungswerber nicht bestritten und kann daher der Entscheidung ohne weiteres zugrunde gelegt werden.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.    ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.    als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

6.2. Der Berufungswerber hat am 05.01.2013 um 18.28 Uhr als Lenker eines PKW einen Verkehrsunfall verursacht und von den Polizeibeamten wurden relativ kurz nachher bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt. Er wurde daher zu Recht zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert und wäre verpflichtet gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen. Er hat den Alkotest jedoch verweigert und damit die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung zu verantworten.

 

Er hat nach seinen Angaben nach dem Verkehrsunfall ein Bier getrunken und damit die Feststellung seiner körperlichen Eignung zum Lenken des PKW zum Unfallzeitpunkt erschwert. Er hat es daher unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 mitzuwirken. Die Verpflichtung, die Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen dem Straßenerhalter oder der Polizei ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen, bedeutet, dass der Unfalllenker nach dem Verkehrsunfall vorerst die sonstigen erforderlichen Maßnahmen (Absichern der Unfallstelle, Versorgung von verletzten Personen und dergleichen) durchführen kann. Sofern dem Unfalllenker an der Unfallstelle kein Telefon zur Verfügung stand, hätte er dazu auch noch nach Hause gehen können. Jedenfalls war es aber nicht mehr gerechtfertigt, vor der Verständigung der Polizei (der Straßenerhalter wäre aufgrund der Tageszeit wohl nicht erreichbar gewesen) eine Flasche Bier zu trinken und sich zu duschen. Diese Verzögerungen – auch wenn sie nur eine kurze Zeit in Anspruch genommen haben – führen jedenfalls dazu, dass die vom Berufungswerber behauptete beabsichtigte Verständigung der Gemeinde am Montag nicht mehr ohne unnötigen Aufschub erfolgt wäre.

 

Der Berufungswerber hat daher alle drei ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, der vom Berufungswerber behauptete „Unfallschock“ kann sein Fehlverhalten nicht entschuldigen, weil es sich auch nach seinen eigenen Angaben sowie nach den Schilderungen der Zeugen nicht um einen Schock im medizinischen Sinne gehandelt hat.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die Verweigerung des Alkotests beträgt gemäß
§ 99 Abs.1b StVO 1960 zwischen 1600 und 5900 Euro. Für die Übertretungen des § 4 Abs.1 bzw. des § 31 Abs.1 StVO 1960 beträgt der Strafrahmen gemäß
§ 99 Abs.2 lit.a bzw. § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 jeweils zwischen 36 und 2180 Euro.

 

Der Berufungswerber weist eine verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sowie eine einschlägige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes vom 01.12.2012 auf. Die Bestrafung wegen des Alkoholdeliktes ist bezüglich Punkt 1 als straferschwerend zu berücksichtigen. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Im Hinblick auf die einschlägige Vormerkung bezüglich des Alkoholdeliktes ist die diesbezüglich verhängte Geldstrafe von 2000 Euro, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als einem Viertel ausschöpft, durchaus angemessen und gerechtfertigt. Bezüglich der  Übertretungen des § 4 sowie des § 31 StVO 1960 ist der Unrechtsgehalt durchaus als erheblich anzusehen. Diese Bestimmungen haben den Zweck, allenfalls notwendige Maßnahmen an der Unfallstelle so rasch als möglich zu treffen (im gegenständlichen Fall wären solche aufgrund des beschädigten Verkehrszeichens eventuell erforderlich gewesen) sowie den Unfallhergang möglichst genau festzustellen. Bezüglich dieser Übertretungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Strafrahmen zu ca. 12 % ausgeschöpft. Diese Strafen erscheinen nicht überhöht.

 

Auch aus generalpräventiven Überlegungen sind spürbare Geldstrafen erforderlich, weil der Allgemeinheit klar gemacht werden muss, dass Alkohol- und Fahrerfluchtdelikte mit entsprechender Strenge verfolgt werden. Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1400 Euro, Sorgepflichten für 1 Kind bei keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

7.2. Der Bw hat einen PKW gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen. Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten.

 

Dem Bw musste bereits im Dezember 2011 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen werden. Es handelt sich dabei um keinen der in § 26 Abs.2 FSG angeführten Sonderfälle, weshalb die Dauer des Führerscheinentzuges anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zu bestimmen ist. Dabei wirkt sich der rasche Rückfall des Bw (2. Alkoholdelikt innerhalb eines Jahres) massiv zu seinem Nachteil  aus. Auch wenn der Verkehrsunfall durch ein unbekanntes Tier ausgelöst worden ist, ist doch zu berücksichtigen, dass der Bw nach dem Verkehrsunfall seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, sondern weder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt noch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. Die von der Erstinstanz festgesetzte Führerscheinentzugsdauer erscheint daher nicht überhöht, sondern es bedarf offenbar dieser Zeit, bis der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Die Anordnung der Nachschulung sowie die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergeben sich aus § 24 Abs.3 FSG. Die Erstinstanz hat einer Berufung gegen ihren Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diese Bescheide ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diese Bescheide kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

VwSen-167730/13/Zo/AK vom 17. Juni 2013

VwSen-523435/13/Zo/AK vom 17. Juni 2013

 

VStG §51f Abs2

AVG §19 Abs3

 

 

Gemäß § 51f Abs. 2 VStG ist die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers (oder seines Vertreters) durchzuführen, wenn dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Liegt einer der in § 19 Abs. 3 AVG angeführten Verhinderungsgründe (Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse) vor, kann in Bezug auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung im Sinne des § 51f Abs. 2 VStG gesprochen werden. Ein derartiger Hinderungsgrund muss jedoch nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden.

 

Es ist zwar grundsätzlich Aufgabe der Behörde, einen derart geltend gemachten Rechtfertigungsgrund von Amts wegen zu erforschen, allerdings muss die verhinderte Person, welche ja als einzige über entsprechende Nachweise verfügt, diese dem UVS so rechtzeitig vorlegen, dass sie vom UVS noch überprüft und die notwendigen Dispositionen rechtzeitig getroffen werden können.

 

Im konkreten Fall hat der Vertreter des Berufungswerbers am Montag, dem 20.05 eine Verletzung am Meniskus erlitten, den Vertagungsantrag jedoch erst am Freitag, dem 24.05. um 10:11 Uhr per E-Mail gestellt. Die Verhandlung war für Montag, den 27.05. um 08:00 Uhr anberaumt. Der Vertagungsantrag vom Freitagvormittag wurde daher zu kurzfristig eingebracht, es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Hinderungsgrund nicht bereits am Dienstag, dem 21.05. bekannt gegeben wurde. Weiters wurde trotz Ankündigung keine entsprechende ärztliche Bescheinigung nachgereicht und aus der behaupteten Verletzung ist nicht mit Sicherheit abzuleiten, dass der Vertreter am Verhandlungstag (eine Woche nach der Verletzung) nicht reisefähig und daher nicht in der Lage gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen.

 

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber selbst nicht verhindert war, an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat seinem Vertreter auch keine Substitutionsvollmacht erteilt, welche ausdrücklich eingeräumt werden müsste. Es wäre daher nicht Aufgabe des verhinderten Vertreters gewesen, eine Vertretung für seine Person zu beschaffen, sondern er hätte den Berufungswerber über seine Verhinderung informieren müssen und der Berufungswerber selbst hätte allenfalls eine andere Person mit seiner Vertretung betrauen können.

 

Dem Vertagungsantrag war daher nicht stattzugeben und die Berufungsverhandlung zum vorgesehenen Termin in Abwesenheit des Berufungswerbers und seines Vertreters durchzuführen.

 

 

 

 

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