Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101743/4/Weg/Ri

Linz, 28.04.1994

VwSen-101743/4/Weg/Ri Linz, am 28. April 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, vom 11. Jänner 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.

Jänner 1994, VerkR96/8767/1993-Hu, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis b e h o b e n .

Der Berufungsantrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs.1 AVG, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach 1.) § 20 Abs.2 und 2.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 3.000 S und 2.) 7.000 S, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 3 Tagen und 2.) 10 Tagen verhängt, weil dieser am 2. April 1993 gegen 1.55 Uhr auf der Westautobahn A1, Fahrtrichtung Salzburg, den PKW mit dem Kennzeichen 1.) in den Gemeindegebieten S und Asten im Stadtgebiet von Linz zwischen Str.km. 159,000 und Str.km 168,074 mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 50 km/h überschritten hat und 2.) im Stadtgebiet von Linz und im Gemeindegebiet von Ansfelden zwischen Str.km. 168,074 und 168,800 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h und im Gemeindegebiet von Ansfelden zwischen Str.km 169,000 und 170,500 im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat wegen der selben Tat jedoch unter der Zahl VerkR96/9582/1993-Hu ein zweites Strafverfahren eingeleitet und dieses am 14. Oktober 1993 aus Gründen des § 45 Abs.1 VStG eingestellt, wobei als Einstellungsgrund vermerkt ist, daß eine Doppelanzeige vorliegt und wegen der selben Delikte unter der Zahl VerkR96/8767/1993 ein Verfahren anhängig ist. Aus welchen Gründen des § 45 Abs.1 (nämlich Z1, Z2 oder Z3) VStG die Einstellung erfolgte, ist dem Aktenvermerk nicht zu entnehmen, da diese Rubrik nicht angekreuzt wurde.

Bemerkenswert ist, daß im eingestellten Verfahren dem Berufungswerber (und zwar von der Bundespolizeidirektion Wien) wegen des selben inkriminierten Verhaltens drei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden. Im Akt hinsichtlich des eingestellten Verfahrens liegt jedoch auch ein Ladungsbescheid ein, in welchem dieses Verhalten nur zwei Verwaltungsübertretungen darstellen soll. Die Einstellung erfolgte zweifelsohne wegen des gesamten dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatverhaltens, was sich aus dem Hinweis auf die Doppelanzeige unschwer erschließen läßt.

3. Der Berufungswerber bringt im gegenständlichen Verfahren (VerkR96/8767/1993) vor, daß das gegen ihn wegen der identen Vorwürfe geführte Verwaltungsstrafverfahren zum Akt VerkR-96/ 9582/1993 eingestellt wurde und er von dieser Mitteilung am 18. Oktober 1993 verständigt wurde. Er beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Das Berufungsanbringen war deshalb zurückzuweisen, weil die belangte Behörde iSd § 45 VStG wegen des selben Verhaltens die Einstellung verfügte. Sie hat sohin über eine res iudicata entschieden, was iSd zu § 68 Abs.1 AVG ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist.

Daß eine entschiedene Sache vorliegt, ergibt sich aus der zu § 45 VStG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

So ist beispielsweise angeführt, daß "Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat in ihren wesentlichen Sachverhaltselementen ist. Die Einstellung des Verfahrens hat zur Folge, daß eine Bestrafung wegen der selben Tat den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist. Weiters ist der Judikatur zu entnehmen, daß die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch Aktenvermerk Rechtswirkungen sowohl für die Behörde als auch für die Partei des Verfahrens erzeugt, wobei eine dieser Rechtsfolgen die Bindungswirkung auch für die Behörde darstellt. Diese Bindungswirkung wird lediglich durch § 69 AVG iVm § 52 VStG durchbrochen.

Die Behörde hätte ab dem Zeitpunkt des Erkennens der Doppelverfolgung beide Verfahren zusammenlegen müssen, keinesfalls jedoch eines der beiden Verfahren durch Einstellung beenden dürfen.

Angesichts obiger Ausführungen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die seitens der Bundespolizeidirektion Linz vorgenommene Abtretung des Verfahrens iSd § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und zwar betreffend den im Stadtgebiet von Linz gelegenen Tatort. Auch die Abtretung hinsichtlich der Tatörtlichkeit im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hätte nicht nach § 29a VStG sondern nach § 27 VStG zu geschehen gehabt. Es erübrigt sich ferner, darauf einzugehen, daß der Berufungswerber in einem Verfahren durch das selbe Tatverhalten drei Verwaltungsübertretungen und im anderen Verfahren zwei Verwaltungsübertretungen gesetzt haben soll.

Aus obigen Gründen, insbesondere wegen des Verbotes "ne bis in idem" hat die belangte Behörde unzulässigerweise ein Straferkenntnis erlassen und war aus diesem Grund die Berufung zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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